Angstmache mit der Schufa

Firmen und Inkassobüros drohen gern mit Schufa-Einträgen. Dem schiebt der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Erwähnen Mahnschreiben die Schufa, muss dem Kunden auch immer klipp und klar gesagt werden, dass er die Forderung lediglich bestreiten muss und dann keine Meldung an die Schufa ergehen darf.

Die Firma Vodafone hatte es sich nicht nehmen lassen, die Sache bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Vodafone hatte seine Mahnschreiben mit folgender Formulierung aufgepeppt:

Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.

Schon die Vorinstanzen hielten die Schreiben für rechtswidrig. Dem Kunde werde Angst gemacht, dass seine Daten im Fall der Nichtzahlung der Schufa gemeldet werden. Dabei untersagt das Bundesdatenschutzgesetz normalerweise eine Information der Schufa, sofern der Kunde der Forderung widersprochen hat.

Auch der Bundesgerichtshof sieht in dem Fall eine unzulässige Irreführung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (Aktenzeichen I ZR 157/13).