Zermürbung à la Debcon

Sonst erzähle ich ja immer gerne, zu welchen schriftstellerischen Höchstleistungen sich das Bottroper Inkassobüro Debcon aufschwingt. In der Disziplin Bettelbriefe ist die Firma unangefochtene Königin (siehe hier und hier). Heute habe ich allerdings mal etwas anderes gemacht – nämlich eine Beschwerde gegen Debcon geschrieben.

Die Firma verschickt derzeit in Filesharing-Fällen „Saldenaufstellungen“ an vermeintliche Schuldner. Bei unserem Mandanten, der in der Tabelle sinnigerweise als „Forderungsinhaber“ aufgeführt wird, lautet der Saldo auf 322,10 Euro Schadensersatz.

Im Text findet sich dann folgender Hinweis:

Etwaige Einwendungen müssen unverzüglich schriftlich binnen 7 Werktagen bei der Debcon GmbH, Postfach 100345, 46203 Bottrop, geltend gemacht werden.

Solche Formulierungen kennt man von der eigenen Bank. Oder den Stadtwerken. Klar, dass dies so manchen Empfänger verunsichert. Und genau das ist natürlich auch Sinn der Aktion. Denn tatsächlich „muss“ der Empfänger in solchen Mahnverfahren gar nichts, schon gar nicht „unverzüglich“. Jedenfalls dann nicht, wenn er der Forderung anfangs einmal widersprochen hat. Das haben wir natürlich längst gemacht.

Die Taktik erinnert an die bislang so beliebten, aber letztlich juristisch ebenso inhaltsleeren Schufa-Drohungen. Denen haben diverse Gerichte in letzter Zeit den Hahn abgedreht.

Ich habe die Sache jetzt mal an das Oberlandesgericht Hamm geschickt. Das ist die Aufsichtsbehörde für Debcon.