Nur einer kann abmahnen

Wer sich ein Computerspiel in einem Filesharing-Portal besorgt, riskiert eine Abmahnung. Oder auch zwei. Oder drei. Das Risiko steigt jedenfalls mit der Zahl der Musikstücke und fremder Filmsequenzen, mit denen das Videospiel aufgepeppt ist. Auch die Inhaber der Film- und Musikrechte kommen schon mal auf die Idee, dann eigene Rechte geltend zu machen.

So eine Mehrfachabmahnung ist aber unzulässig, so das Oberlandesgericht Köln. Abmahnen kann nur der Hersteller des Videospiels, nicht aber der Komponist der Hintergrundmusik oder dessen Plattenfirma. Die Richter halten es für „lebensfremd“, dass jemand sich ein Videospiel nur wegen der Hintergrundmusik herunterlädt. Das Oberlandesgericht untersagte es deshalb, dass einem Abmahner die Nutzerdaten eines angeblichen Filesharing-Sünders übermittelt werden (Aktenzeichen 6 W 115/14).