Bloß nicht antworten

Das Amtsgericht Arnstadt hat einen 29-jährigen Mann aus Algerien freigesprochen, der Beamte der Bundespolizei beleidigt haben soll. Der junge Mann aus Jena war am 07.09.2014 in einer Regionalbahn von Erfurt nach Würzburg anlasslos und offensichtlich ausschließlich wegen seiner Hautfarbe von zwei Bundespolizeibeamten kontrolliert worden.

Als die Beamten dem Angeklagten keinen Grund für die Kontrolle nennen konnten, kritisierte dieser die Kontrolle als rassistisch und beschwerte sich im Anschluss in der Dienststelle des Bundespolizeireviers Meiningen über die Kontrolle. Letztendlich fand sich der Betroffene aber selbst auf der Anklagebank wieder, da die Bundespolizisten ihn wegen Beleidigung anzeigten.

In der Hauptverhandlung relativierte ein Beamter nun sein Verständnis der Aussage des Angeklagten. Womöglich habe der Angeklagte nicht ihn persönlich, sondern die Kontrolle als rassistisch und „ausländerfeindlich“ bezeichnet. Das Gericht sprach den Angeklagten daher frei. Selbst wenn der Angeklagte sich so geäußert habe, seien seine Worte von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht individuell beleidigend.

Der als Zeuge vernommene Beamte bat das Gericht mehrfach, die Fragen des Verteidigers Sven Adam zur Rechtsgrundlage der Kontrolle nicht beantworten zu müssen. Die Antworten, so die Begründung des Beamten, könnten seiner Behörde in einem parallel geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden schaden.

Adam führt zahlreiche Verfahren wegen Racial Profiling. Die Bundespolizei ist nach Adams Eindruck aktuell sehr bemüht, jeden Anschein einer diskriminierenden Kontrollpraxis zu vermeiden. Dieses „Bemühen“ geht laut dem Anwalt sogar so weit, dass der Strafjustiz nur unvollständige Akten zur Verfügung gestellt werden. „Die Vermerke über die Beschwerde des Angeklagten selbst und damit seine Version der Ereignisse und Vermerke von Dienstvorgesetzten der Beamten über die
Rechtsgrundlage der Kontrolle befinden sich bis heute nicht in der Ermittlungsakte“, sagt der Anwalt (Aktenzeichen Cs 820 Js 36838/14).