Rücklastschrift darf nicht 50 Euro kosten

Das Reiseportal fluege.de langte kräftig zu, wenn die Lastschrift eines Kunden platzte. 50 Euro verlangte die Firma pauschal für jeden vergeblichen Abbuchungsversuch. Das ist unzulässig, urteilte jetzt das Landgericht Leipzig.

Fluege.de verwendete folgende Klausel:

Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft.

In der Formulierung erkennen die Richter unschwer einen pauschalierten Schadensersatz. Der ist aber allenfalls zulässig, wenn er der Höhe nach dem ungefähr zu erwartenden Schaden entspricht. Das ist bei einer Summe von 50 Euro aber erkennbar nicht der Fall; der übliche Betrag liegt irgendwo zwischen 5 und 15 Euro. Im Zweifel muss das Unternehmen belegen, welche Kosten ihm tatsächlich entstehen (Aktenzeichen 8 O 2084/14).