Haustüre muss offen bleiben

„Von 22 bis 6 Uhr morgens ist die Haustüre zu verschließen.“ So oder ähnlich sehen es viele Hausordnungen in Mehrfamilienhäusern vor. Allerdings ist die Pflicht zum Türabschließen juristisch unwirksam, entschied jetzt das Landgericht Frankfurt am Main.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich beschlossen, dass alle Bewohner nachts die Haustür abschließen müssen. Hiergegen klagten jedoch Miteigentümer.

Das Landgericht räumt zwar ein, dass eine verschlossene Haustür wohl für mehr Sicherheit sorgt. Allerdings steige damit auch die Gefahr, dass bei Unglücksfällen der wichtigste Fluchtweg versperrt ist. Gerade in Paniksituationen sei nicht gewährleistet, dass die Menschen im Haus einen Schlüssel greifbar haben und auch an diesen denken, wenn sie zum Ausgang laufen. Das gefährde unmittelbar Menschenleben.

Die Tür dürfe nur verschlossen bleiben, wenn sie von innen ohne Schlüssel geöffnet werden kann. Solche Schließsysteme seien auf dem Markt, so das Gericht (Aktenzeichen 2-13 S 127/12).