Ohne rechtstreue Gesinnung geht es zu Fuß weiter

Auch kleinere Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen. So im Fall eines Autofahrers, der in knapp drei Jahren insgesamt fünf Mal zu schnell gefahren ist oder am Steuer telefonierte. Das Oberlandesgericht Hamm sieht darin eine beharrliche Pflichtverletzung, die im letzten Fall dann neben einer Geldbuße auch zu Recht zu einem Fahrverbot führte.

Auch kleinere Verkehrsverstöße lassen laut dem Gericht auf eine „mangelnde Rechtstreue“ schließen. Voraussetzung dafür sei, dass die Delikte eine „Unrechtskontinuität“ erkennen lassen. Das sei bei drei Handy- und zwei Tempoverstößen in knapp drei Jahren der Fall, zumal die Delikte auch ein gewisses Gefährdungspotenzial aufwiesen.

Hier könne geschlossen werden, dass es dem Betroffenen an der erforderlichen „rechtstreuen Gesinnung“ und der „notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht“ fehle. Da sei ein Fahrverbot angebracht, auch wenn die abgeurteilte Tat – Handy am Steuer – nach dem Bußgeldkatalog an sich kein Fahrverbot nach sich ziehe (Aktenzeichen 1 RBs 136/15).