Anwalt darf passiv bleiben

Anwälte müssen nicht daran mitwirken, wenn ihnen der Gegenanwalt Schrifstücke förmlich zustellen will. Die langjährige Praxis, wonach Anwälte ihren Kollegen Empfangsbekenntnisse ausstellen müssen, ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss ausdrücklich klargestellt (Aktenzeichen AnwSt (R) 4/15).

Besonders unangenehm ist diese Entwicklung für Anwälte, die häufig einstweilige Verfügungen erwirken und diese an den Mann bringen müssen. Bislang konnte sie die Verfügungen immer an den Gegenanwalt faxen, der den Empfang unverzüglich bestätigen musste.

Nun müssen die Anwälte den Gerichtsvollzieher bemühen, der für Zustellungen natürlich länger brauchen als ein Faxgerät. Das Risiko, Fristen zu versäumen, steigt dadurch. Jedenfalls bis zu einer möglichen Änderung der Zustellvorschriften.

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