Zum Gericht oder zum Neujahrsempfang?

Mit dem neuen Jahr, für das ich allen Lesern nur das Beste wünsche, beginnt auch wieder die Saison der Neujahrsempfänge. Eine Tradition gerade bei Behörden und behördenähnlichen Institutionen, etwa Großkanzleien. Bei so einem Anlass zu fehlen mag in der Tat tödlich sein – aber die Anwesenheitspflicht vor Gericht geht dem immer noch vor. So zumindest sieht es das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Beschluss.

Ein Geschäftsmann war seinem Termin in einer Bußgeldsache ferngeblieben. Wegen eines Neujahrsempfangs, zu dem er nach eigener Auffassung unbedingt musste. Dazu das Gericht:

Die öffentlichrechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor. Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Als Betroffener muss man also im Zweifel nachvollziehbar belegen, wie superwichtig das soziale Ereignis ist. Diesen Nachweis blieb der Betroffene hier nach Auffassung der Richter schuldig, so dass sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Recht verworfen wurde (Aktenzeichen 1 RBs 162/15).