Richter lassen Schockwerbung auf Zigarettenpackungen zu

Zigarettenhersteller müssen Schockbilder auf Zigarettenpackungen anbringen. Zumindest vorläufig. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Ein Zigarettenhersteller wollte damit das neu gefasste Tabakerzeugnisgesetz stoppen. Die Vorschriften verlangen drastische Gesundheitswarnungen auf jeder Zigarettenpackung. Die Pflicht gilt seit heute.

Die Richter sehen jedoch keinen Grund, die Vorschriften außer Kraft zu setzen. Das Gesetz beruhe auf Vorgaben der Europäischen Union. Es verfolge deshalb den wichtigen Zweck, das europäische Recht zu harmonisieren. Überdies gehe es um Gesundheitsschutz, und dieser sei ein „überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang“.

Die befürchteten wirtschaftlichen Einbußen des Herstellers seien dagegen nicht so gravierend. Insbesondere sei der Firma nicht der Nachweis gelungen, dass Schockwerbung ihre Existenz gefährdet. Das Gericht betont allerdings, es handele sich um eine vorläufige Abwägung. Ob die Schockwerbung tatsächlich verfassungsgemäß ist, wird erst im Hauptsacheverfahren geprüft (Aktenzeichen 1 BvR 895/16).