Bestellerprinzip ist verfassungsgemäß

Die deutschen Wohnungsmakler müssen mit dem Bestellerprinzip leben.

Dieses Prinzip besagt, dass Wohnungseigentümer den Makler selbst bezahlen müssen, wenn sie einen Wohnungsvermittler beauftragen. Die Courtage darf nicht – wie seit jeher üblich – auf den künftigen Mieter abgewälzt werden. Das Bundesverfassungsgericht billigt das letztes Jahr eingeführte Bestellerprinzip in einem aktuellen Beschluss. Es sei ein zulässiges Mittel, um „sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten“ auf dem Wohnungsmarkt entgegenzuwirken.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkt das Gesetz zwar die Berufsfreiheit der Makler und die Vertragsfreiheit der Hauseigentümer ein. Jedoch sei dies gerechtfertigt. Makler würden auch nicht mit einem „Berufsverbot“ belegt, denn sie könnten weiter Wohnungen im Auftrag der Eigentümer vermitteln, die dann aber auch zahlen müssen. Außerdem hätten Makler die Möglichkeit, sich von Mietern gezielt für die Wohnungssuche beauftragen zu lassen.

Keine Probleme hat das Verfassungsgericht auch mit der neu eingeführten Textform für Maklerverträge. Diese diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, heißt es in dem Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 1015/15).