Privates Rennen bringt Fahrverbot

400 Euro und einen Monat Fahrverbot – dies kostet einem 20-Jährigen ein illegales Autorennen, das er sich mit einem anderen Autofahrer im Stadtgebiet von Cloppenburg lieferte.

Laut den Feststellungen des Gerichts fuhren die beiden Autofahrer mit Höchstgeschwindigkeit; es roch nach Gummi und stark beanspruchten Reifen. Das genügte dem Oberlandesgericht Oldenburg, um ein illegales Rennen im Sinne von § 29 StVO festzustellen.

Vergebens wandte der 20-Jährige ein, es habe an einem „Wettbewerb“ gefehlt, bei dem am Ende ein Sieger gekürt wird. Laut dem Gericht reicht es für ein illegales Rennen aber schon, wenn es den Beteiligten nur um möglichst hohes Tempo geht, ohne dass am Ende jemand eine Zielflagge schwenkt. Für ein Rennen seien auch zwei Teilnehmer ausreichend (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 292/16, ähnliches Urteil vom Oberlandesgericht Hamm).

Knöllchen-Horst muss Dashcams ausschalten

„Knöllchen-Horst“ muss die Dashcams in seinem Auto ausschalten. Der Massendenunziant, der über die Jahre mehr als 50.000 Anzeigen gegen andere Verkehrsteilnehmer gestellt haben soll, erhielt eine entsprechende Untersagungsverfügung von der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten. Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte nun im Eilverfahren das Dashcam-Verbot.

Knöllchen-Horst hatte auch eine Vielzahl von Anzeigen erstattet, in denen er auch Aufnahmen seiner Dashcams als „Beweis“ vorlegte. Das geschah auch, nachdem ihn die Datenschutzbeauftragte aufgefordert hatte, die private Verkehrsüberwachung einzustellen. In den weitaus meisten Fällen zeigte Knöllchen-Horst Verkehrsverstöße an, bei denen er selbst gar nicht beeinträchtigt wurde.

So eine pädagogisch motivierte, dauernde Verkehrsüberwachung aus dem eigenen Auto heraus verstößt laut dem Gericht eindeutig gegen den Datenschutz. Knöllchen-Horst durfte deshalb ein Zwangsgeld von 1.000 Euro angedroht werden, wenn er weiter mit angeschalteter Dashcam durch die Gegend fährt. Ob eine „normal“ genutzte Dashcam, bei der Aufnahmen zum Beispiel schnell wieder überschrieben werden, zulässig ist, musste das Gericht nicht entscheiden (Aktenzeichen 1 B 171/16).

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Rumänischer Knast verstößt gegen Völkerrecht

Das Oberlandesgericht Hamm stoppt Auslieferungen nach Rumänien – wegen der unzumutbaren Bedingungen in den dortigen Haftanstalten. Die Platzbedingungen im rumänischen Knast sind so drastisch, dass nach Auffassung der Richter völkerrechtliche Mindeststandards nicht eingehalten sind.

Ein in Deutschland lebender Rumäne war in seinem Heimatland wegen Betrugs verurteilt worden. Rumänien verlangte deshalb seine Überstellung, damit er die zweijährige Haft absitzt. Wegen der bekannt schlechten Haftbedingungen in Rumänien fragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm offiziell in Rumänien nach. Sie erhielt die ebenso offizielle wie offenherzige Auskunft, einem Gefangenen stehe in Rumänien zwei bis drei Quadratmeter „persönlicher Haftraum“ zur Verfügung.

Das jedenfalls reicht nach Auffassung der Richter nicht. Sie verweisen darauf, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordere einen persönlichen Haftraum – einschließlich Bett und Möbel – von mindestens vier Quadratmetern. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fordere mindestens sechs Quadratmeter. Das Bundesverfassungsgericht betrachte für Deutschland sechs Quadratmeter als untere Grenze des Hinnehmbaren.

Die aus Rumänien offiziell mitgeteilten zwei bis drei Quadratmeter seien deshalb nicht ausreichend. Auf die sonstigen Haftbedingungen, etwa Belüftung, Zugang zu Tageslicht, Heizung und sanitäre Anlagen, komme es in diesem Fall gar nicht mehr an. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die rumänischen Behörden können jetzt höchstens noch verlangen, dass der Verurteilte seine Strafe in Deutschland absitzt (Aktenzeichen 2 Ausl. 125/16).

Rüstzeiten sind Arbeitszeiten

Polizeibeamte im Dienst schleppen eine ganze Menge Ausrüstung mit sich rum. Ein Polizeibeamter aus Bochum zum Beispiel folgendes Arsenal: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Funkgeräte, Taschenlampe, Schutzweste und einiges mehr. Die hierfür bei Schichtbeginn und -ende erforderliche „Rüstzeit“ wollte der Beamte vom Dienstherrn bezahlt bekommen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bekam er jetzt dem Grundsatz nach Recht.

Rüstzeiten sind für Polizisten „Arbeitszeit“, stellen die Richter fest. Der Polizeibeamte muss sich also während der Dienstzeiten umziehen können. Oder ihm sind täglich Überminuten anzurechnen, was sich auf den Monat zu mehreren Überstunden aufaddieren kann. Zu dem Streit kam es auch, weil der Dienstherr meinte, der Beamte könne sich ja ab Beginn seiner Arbeitszeit umziehen. Das sei aber praktisch nicht möglich, entgegnete der Polizist. Wenn alle Kollegen sich ab dem Schichtwechsel erst mal umziehen, sei die Wache bis zu 15 Minuten nicht einsatzfähig.

Ob dem Beamten nach dem Dienstrecht wegen der festgestellten Mehrarbeit auch tatsächlich Geld zusteht, muss gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geklärt werden (Aktenzeichen u.a. 6 A 2151/14).

Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch

Krank ist krank. Daran kann der Arbeitgeber auch nichts ändern, wenn er seinen Mitarbeiter zu einem „Personalgespräch“ über die weitere Zusammenarbeit ein- bzw. vorlädt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein seit längerem krankgeschriebener Krankenpfleger hatte eine Abmahnung kassiert, weil er der Einladung zu einem Personalgespräch nicht gefolgt war. Dies tat er jedoch zu Recht, wie nun geurteilt wurde. Während der Krankheit gebe es keine Anwesenheitspflicht im Betrieb, so das Bundesarbeitsgericht.

Zwar dürfe der Arbeitgeber den Mitarbeiter kontaktieren und ihn auch um ein Gespräch bitten, doch umfasse das keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Dass der kranke Arbeitnehmer zu einem Gespräch in die Firma kommen muss, sei auf dringende Ausnahmefälle beschränkt. Hier konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass ein persönliches Gespräch zwingend notwendig und der Arbeitnehmer hierzu auch in der Lage war.

Schon die Vorinstanzen hatten die Abmahnung für ungerechtfertigt erklärt (Aktenzeichen 10 AZR 596/15).

Untergegangen

Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt am Main:

… ist im Rahmen einer Revision festsgestellt worden, dass der für den 22.05.2015 anberaumte Verkündungstermin aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen „untergegangen“ ist.

Es wird daher angefragt, ob erneut Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO besteht.

Eigentlich schade, dass im Gericht dann letztlich doch keine Akte unbearbeitet bleiben darf. Der Klägerin selbst scheint bislang nicht aufgefallen zu sein, dass ihr anderthalb Jahre lang kein Urteil zugeschickt wurde. Wir haben es schon gemerkt, aber nichts gesagt. Unser Mandant, der Beklagte, hat es regelmäßig ja auch nicht eilig.