„… kann davon ausgegangen werden“

Kurz vor Mitternacht in der Düsseldorfer Innenstadt. Jemand hat gegen eine Haustür getreten. Dabei ging die untere Scheibe zu Bruch.

Die Polizei hat zwei Zeugenaussagen. Der erste Zeuge beschreibt den Täter, den er flüchtig aus dem Küchenfenster gesehen hat:

Männlich, kurze Haare, Brille, bekleidet mit einem dunklen Mantel.

Der Bewohner des Nachbarhauses beschreibt einen Mitbewohner, der ungefähr zu der Tatzeit angeblich aus dem Haus gegangen sein soll und der somit als Täter in Frage kommen könnte:

Kurze Haare, Brille (Typ Harry Potter), bekleidet mit einem Parka.

Schlussfolgerung des ermittelnden Polizeibeamten:

Da die angegebene Beschreibung der Person des Mitbewohners durch den Zeugen A. mit der Beschreibung des Zeugen B. deckungsgleich ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Scheibe durch den Tatverdächtigen eingetreten worden ist.

Das ist mal wieder einer der Fälle, in denen ich mich als Anwalt unterfordert fühle. Und so nutzlos. Jeder halbwegs vernünftige Staatsanwalt verdreht hier auch ohne kluge Ausführungen eines Strafverteidigers von selbst die Augen. Dann stellt er das Verfahren mangels Tatverdachts ein.