Vergnügungssteuerpflichtig

Vergnügungen sind in Deutschland ja meist steuerpflichtig. Wie aber wird die Steuer bemessen? Nach dem tatsächlichen „Vergnügungsaufwand“, erklärt das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil.

Vergnügungsaufwand – dieses schöne Wort war mir bisher unbekannt. Aber abseits davon ging es um eine Sachfrage, die ich gar nicht so uninteressant finde. Die Stadt Dortmund hatte sich entschlossen, von den örtlichen Wettbüros eine Vergnügungssteuer zu erheben. Dabei kam man auf die Idee, die Wettbüros nach ihrer Größe zu besteuern. Jeweils 20 Quadratmeter Lokalfläche sollten 250,00 Euro im Monat kosten.

Das verletzt aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Grundsatz der „Stuergerechtigkeit“ (habe ich schon mal gehört, aber wie die meisten von uns vermutlich noch nie direkt erlebt). Eine Steuer sei nur dann gerecht, wenn der Maßstab stimme. Bei Vergnügungen dränge es sich aber geradezu auf, die Steuer entsprechend des Ausmaßes des konkreten Vergnügens zu bemessen – also dem Wetteinsatz. Der Wetteinsatz entspreche dem „individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand“.

Die Dortmunder Steuer, die seit 2014 erhoben wird, ist somit rechtswidrig. Die Vorinstanzen hatten das übrigens noch anders gesehen (Aktenzeichen 9 C 8.16 und 9 C 9.16).