Reißverschlussverfahren gilt nicht an Autobahnauffahrten

An der Rettungsgasse (§ 11 StVO) übt der deutsche Autofahrer noch, an das Reißverschlussverfahren (§ 7 StVO) hat er sich jedoch schon ganz gut gewöhnt. So zumindest meine persönliche Beobachtung auf deutschen Straßen.

Allerdings gilt das Reißverschlussverfahren nicht überall, wie das Amtsgericht Essen in einem aktuellen Urteil feststellt. Das Gericht musste die Frage beantworten, ob auch auf einer Autobahnauffahrt die einbiegenden Autos per Reißverschluss in den Verkehr integriert werden müssen – zumindest wenn Stop-and-go-Verkehr herrscht.

Nein, sagt das Amtsgericht Essen und verweist auf die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO. Danach hat auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen immer der durchgehende Vorrang. Diesen Vorrang hatte eine Autofahrerin, die sich bei Stop-and-go-Verkehr auf die A 52 einfädeln wollte, missachtet. Sie war nach Zeugenaussagen in eine Lücke gehuscht. Ein Lkw, der von hinten kam, fuhr auf ihren Wagen auf. Die Frau bekommt von der Lkw-Versicherung jetzt keinen Schadensersatz, den sie anteilig eingeklagt hatte (Aktenzeichen 14 C 188/16).