Dry Lease oder Wet Lease? Das muss Fluggäste nicht interessieren

In den Wirren um Air Berlin dürfte ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu genau dem richtigen Zeitpunkt kommen. Es ging um die Frage, von wem Passagiere Entschädigung für Flugverspätungen verlangen können, wenn die Fluggesellschaft den Flug gar nicht selbst durchführt, sondern die Maschine und eventuell sogar die Crew einer anderen Airline einsetzt.

Dass Airlines Maschinen der Konkurrenz einsetzen, ist gar nicht selten. So betreibt etwa Eurowings schon heute einen beträchtlichen Teil der Flüge mit Maschinen und Crews, die eigentlich zu Air Berlin gehören. In der Fachsprache nennt sich das Ganze Dry Lease (ohne Crew) und Wet Lease (mit Crew).

Wer also haftet für die Verspätung und muss Passagiere nach der Fluggastrechte-Verordnung entschädigen (es gibt zwischen 250 und 600 Euro)? Konkret ging es in dem Rechtsstreit u.a. um einen bei der Royal Air Maroc gebuchten Flug, den die spanische Swift Air durchgeführt hat. Die Fluggäste hatten Royal Air Maroc verklagt, bekamen aber erstaunlicherweise in den beiden ersten Instanzen nicht recht. Die Gerichte meinten, verantwortlich sei die ausführende Airline – obwohl diese dem Fluggast möglicherweise gar nicht bekannt ist.

Das korrigiert der Bundesgerichtshof jetzt und stellt fest: Die Gesellschaft, welche das Ticket ausstellt, haftet auch für die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Das kann man sich jedenfalls gut merken. Wer sich für die juristischen Feinheiten des Streits interessiert, dem sei dieser Artikel in der Legal Tribune Online empfohlen.