Widerspruch beim Finanzamt geht auch „elektronisch“

Wer noch von einem vermeintlich bestandskräftigen Steuerbescheid runterkommen möchte, der sollte vielleicht einen genauen Blick auf die Rechtsbehelfsblehrung werfen. Der Einspruch kann nämlich auch „elektronisch“ eingereicht werden. Finanzämter müssen hierauf ausdrücklich hinweisen.

In einem Fall, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein jetzt entschieden hat, fehlte in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch per E-Mail zu schicken. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, ein gesonderter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per Mail sei nicht erforderlich.

Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Der Bürger müsse so umfassend über seine Möglichkeiten informiert werden, dass er nicht von einem Rechtsbehelf abgehalten wird. Die E-Mail sei ein „zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel“. Es sei widersprüchlich und schwer nachvollziehbar, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen.

Die fehlerhafte Belehrung hat konkrete Folgen. Die Einspruchsfrist verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr.

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