Flugverspätung: Guter Wille alleine reicht nicht

Gerade bei Fernreisen kommt es immer mal wieder vor, dass Fluggesellschaften ihre Kunden bei einer Annulierung des eigenen Fluges bei einer anderen Airline einbuchen. Wer haftet dafür, wenn dieser Ersatzflug verspätet ist? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging um eine Reise von Frankfurt nach Sydney, wobei in Singapur ein Zwischenstopp sein sollte. Das erste Flugsegment annulierte die Fluggesellschaft. Sie besorgte den Reisenden aber Sitzplätze in einer Maschine der Konkurrenz ab Frankfurt, mit der sie den Weiterflug von Singapur nach Sydney normalerweise erreicht hätten. Letztlich hatte der Flug aber 16 Stunden Verspätung, die Passagiere verpassten ihren Anschlussflug und erreichten Australien erst mit mehr als 23 Stunden Verspätung.

Die Fluggesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, sie habe den Passagieren einen ausreichenden Ersatzflug angeboten. Dass dieser Flug verspätet war, dafür hafte sie nicht. Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof nicht. Die entsprechende Regelung über ein ausreichendes Ersatzangebot in der Fluggastrechte-Verordnung sei so zu verstehen, dass auch der Ersatzflug höchstens zwei Stunden Verspätung haben dürfe. Ansonsten sei eine Entschädigung fällig.

Es kommt also nicht nur auf den guten Willen der Airline, sondern auf die tatsächliche Umsetzung des Ersatzfluges an (Aktenzeichen X ZR 73/16).