Unitymedia darf öffentliches WLAN auf Routern der Kunden installieren

Unitymedia darf die Router, die das Unternehmen Kunden zur Verfügung stellt, zum Aufbau eines öffentlichen WifiSpots nutzen. Hierfür benötigt die Firma kein ausdrückliches Einverständnis ihrer Kunden. Es reicht, wenn die Kunden die Möglichkeit haben, der Einrichtung des WifiSpots zu widersprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Unitymedia schaltet seit letztem Jahr ein unabhängiges WLAN-Netz auf den Routern der Kunden. Diese WLANs kann dann wiederum kostenlos jeder teilnehmende Unitymedia-Kunde nutzen, wenn er unterwegs ist. Nach Angaben von Unitymedia soll so das größte Netz von öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland entstehen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Unitymedia verklagt. Sie vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden („1st SSID“) unabhängiges WLAN-Netz („2nd SSID“) auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Das Landgericht Köln hat dieser Klage stattgeben; das Oberlandesgericht sieht es jetzt genau umgekehrt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden dar, die nach § 7 Abs. 1 UWG verboten wäre. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten.

Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden jedenfalls mit den Plänen von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber nicht unzumutbar, denn ihr gegenüber seien die berechtigten Interessen von Unitymedia abzuwägen. Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen.

Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router im Eigentum stehen. Die Software werde von Unitymedia automatisch installiert. Damit sei kein Aufwand für den Kunden verbunden. Anhaltspunkte für ein Sicherheitrisiko habe die Verbraucherzentrale nicht vorgetragen. Schließlich bestehe für Kunden jederzeit die Möglichkeit, mit einem Widerspruch das zweite WLAN zu stoppen. Nur wenn Unitymedia die Widerspruchsmöglichkeit nicht einräumen würde, wäre das Angebot rechtswidrig.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Richter sehen einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage, in welchem Umfang die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist (Aktenzeichen 6 U 85/17).