Ex-DFB-Präsident scheitert mit Klage

Der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger ist mit einer Klage gegen das Land Hessen gescheitert. Zwanziger wollte 25.000 Euro Schmerzensgeld, weil gegen ihn wegen einer Millionenzahlung für eine Gala, die nie stattgefunden hat, ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde.

Wie schon das Landgericht Frankfurt am Main hält auch das Oberlandesgericht Zwanzigers Klage für unbegründet. Gegen Zwanziger war seit Ende 2015 ermittelt worden. Unter anderem wurde die Wohnung des ehemaligen DFB-Präsidenten durchsucht.

In der Sache ging es um eine Überweisung in Höhe von 6,7 Milionen Euro an die FIFA, welche Zwanziger für das Organissationskomitee der WM freigegeben hatte. Der Verwendungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine „FIFA-Gala“. Diese Gala fand aber nie statt. Was Grund für die Zahlung war, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Der Betrag wurde im Jahr 2006 vom DFB als Betriebsausgabe gebucht und steuermindernd geltend gemacht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens keine Amtspflichtverletzung dar. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen seien im Amtshaftungsprozess nur darauf überprüfbar, ob sie „vertretbar“ erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheine.

Dies könne hier nicht festgestellt werden.

Vielmehr sei es nach kriminalistischer Erfahrung vertretbar, aus der Betriebsausgabe für die nicht stattgefundene Gala einen Anfangsverdacht abzuleiten. Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflichtverletzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stehe nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf.

Zwanziger erhält auch keine Entschädigung dafür, dass ein Boulevardblatt Internas aus dem Ermittlungsverfahren berichtet hatte. Der Artikel hat sich laut dem OLG nur am Rande mit Zwanziger befasst und lediglich mitgeteilt, dass gegen den Funktionär ermittelt wird. Das sei zu dem Zeitpunkt jedoch schon öffentlich bekannt gewesen (Aktenzeichen 204 O 328/16).