An Unglücksstellen besser nicht fotografieren

In Schwabach (Bayern) hat ein Passant aus etwa fünf Metern Entfernung eine verunglückte Frau fotografiert, während sich Rettungskräfte um sie kümmerten. Der Mann soll sogar dann nicht mit dem Fotografieren aufgehört haben, als ihn Polizisten dazu aufforderten. Einzelheiten stehen bei Spiegel Online.

Früher wäre so ein Verhalten kaum zu ahnden gewesen. Mittlerweile gibt es hierfür aber einen eigenen Straftatbestand, nämlich § 201a Abs. 1 Ziff. 2 StGB. Danach darf man eine hilflose Person jedenfalls nicht in der Weise fotografieren, dass dadurch ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Wer die Vorschrift aufmerksam liest, wird ein weiteres Tatbestandsmerkmal sehen. Die Tat muss den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ des Opfers verletzen. Der Begriff ist wohl aber nicht so gemeint, dass sich die Tat zu Hause bei dem Opfer zugetragen hat. Vielmehr tragen wir alle wohl unseren höchstpersönlichen Lebensbereich, so jedenfalls die Kommentierungen des noch ziemlich neuen Gesetzes, irgendwie mit uns herum. So können wir im Falle unserer Hilflosigkeit an jedem Ort taugliches Opfer sein.

Jedenfalls ist das Fotografieren hilfloser Menschen aktuell sehr schnell strafbar. Dabei spielt es auch überhaupt keine Rolle, ob Rettungs- oder sonstige Einsatzkräfte behindert wurden.