Quasi nur eine Anhörung

Das mit der Wahrheitspflicht sowie den Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten im Strafverfahren ist eine komplizierte Sache. Schon bei Erwachsenen. Bei Kindern als Zeugen ist es natürlich noch wichtiger, diesen nicht nur Paragrafen um die Ohren zu hauen, sondern ihnen altersgerecht zu erklären, ob sie überhaupt was bei der Polizei sagen müssen und wenn ja, in welchen Grenzen und wie sehr sie sich bei einer Aussage anstrengen müssen, die Wahrheit zu sagen.

Das klappt nicht oft, aber manchmal scheitert es auf grandiose Weise.

Hier mal als Beispiel eine Vernehmung bei der Kripo. Es geht um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, zu dem eine 12-Jährige als mutmaßliches Opfer aussagen soll. Die Polizeibeamtin belehrt das Mädchen über seine Rechte und Pflichten. Oder sagen wir lieber, sie versucht es. Ich zitiere die gesamte Belehrung:

Schauen wir mal, weil du jetzt noch zwölf bist, ist das quasi nur eine Anhörung, keine Zeugenvernehmung, weil ich dir eben schon erklärt habe, erst ab 14 ist man strafmündig. Ich wiederhole das jetzt nochmal, was ich dir eben gesagt habe, dass du hier bei der Polizei die Wahrheit sagen musst, sonst könntest du dich gegebenenfalls strafbar machen, aber natürlich nicht, weil du erst 12 bist.

Das Dilemma der Belehrung liegt schon darin, dass die Polizeibeamtin die Stellung der Zeugin mit ihrer Strafmündigkeit verknüpft. Das eine hat mit dem anderen rein gar nichts zu tun. Der Rest der Belehrung kann man – wenn überhaupt – als Kind wohl nur so verstehen: An sich müsstest du die Wahrheit sagen. Aber du bist ja noch keine 14. Deshalb kannst du sowieso wegen gar nichts bestraft werden. Natürlich wäre es schön, wenn du die Warheit sagst. Aber wenn du lügst, ist es auch ok und bleibt für dich auf jeden Fall folgenlos.

Das neben der Wahrheitspflicht weitere wichtige Thema so einer Belehrung, nämlich § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) und § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht) findet sich überhaupt nicht. Überdies wird dem Kind aber noch gesagt, es handele sich „quasi nur um eine Anhörung, keine Zeugenvernehmung“. Was soll das bitte vermitteln? Dass es heute erst mal um eine harmlose Plauderei geht – obwohl die Videokamera läuft und sich jedenfalls aus Sicht der Polizei die Frage stellt, ob der Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten beantragen wird.

Die folgenden 46 Seiten der Vernehmung machen die Sache übrigens nicht besser. Aber das ist ja keine Überraschung, nach so einem verkorksten Einstieg.

Fotografierverbot im Museum ist gültig

Museen dürfen Besuchern das Fotografieren verbieten, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Mann hatte das mit Piktogrammen und Schildern im Museum ausgesprochene Fotoverbot ignoriert und seine Fotos der ausgestellten Kunstwerke über Wikimedia Commons der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Das muss er nun unterlassen.

Der Bundesgerichtshof argumentiert in diesem Punkt ganz klassisch. Der Nutzer schließt mit dem Museum einen „Besichtigungsvertrag“, in dem das Museum die Bedingungen für die Nutzung vorgibt. Ein Fotografierverbot hält das Gericht grundsätzlich weder für überraschend noch übermäßig nachteilig für den Besucher, so dass dieses im Regelfall auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei.

Außerdem urteilte der BGH über die Frage, ob der Fotograf Bilder aus dem Museumskatalog abfotografieren und auf Wikimedia Commons hochladen durfte. Das wird ebenfalls als unzulässig angesehen, weil die Bilder im Museumskatalog selbst urheberrechtlichen Schutz genießen (Aktenzeichen I ZR 104/17).

Buchverlosung: die Gewinner

Hier im law blog gab es zehn Exemplare des Buchs „Die Daten, die ich rief“ von Katharina Nocun zu gewinnen (Link zum Beitrag). Hier sind die Gewinner:

Christopher G.
Timo H.
Adeline Z.
Ina P.
Rico V.
Florian W.
David O.
Axel B.
Tina L.
Liz R.

Die Bücher bringe ich gleich zur Post, so dass Sie noch bis spätestens Heiligabend bei den Gewinnern eintreffen sollten. Viel Spaß mit dem Buch.

Ich bedanke mich – auch im Namen von Katharina Nocun – bei allen 673 Lesern, die beim Gewinnspiel mitgemacht haben. Alle, die kein Glück gehabt haben, kann ich nur noch mal darauf hinweisen, dass das Buch überall zum Preis von 18,00 € erhältlich ist, unter anderem auch bei Amazon. Es gibt auch eine Hörbuch-Version (z.B. bei Audible). Möglicherweise erledigt sich ja hierdurch die eine oder andere Sorge, was man wohl dieser oder jener Person zu Weihnachten schenken könnte.

Vor Gericht und auf hoher See …

Heute schickt mir ein (neuer) Mandant den Beschluss des Landgerichts über den Widerruf seiner Bewährungsstrafe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt worden ist.

Der Widerrufsbeschluss wurde gemäß der vorliegenden Zustellungsurkunde am 10.11.2018 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten übergeben. Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Die Frist zur Einlegung des Widerrufs war somit am 18.11.2018 bereits abgelaufen und das Rechtsmittel vom 19.11.2018 somit verspätet eingelegt.

Ich meine, hier geht es immerhin um die Freiheit eines Menschen. Da sollte man als Vorsitzende einer Strafkammer am Landgericht wenigstens das kleine Einmaleins der Jurisprudenz beherrschen, wozu auch die korrekte Berechnung der einfachsten Fristen gehört.

Wenn ein Schreiben wie hier am Samstag, 10.11.2018 zugestellt wird, verlängert sich die Wochenfrist bis zum Ablauf des nächsten Werktages – hier also bis einschließlich Montag, 19.11.2018. Es kommt aber nicht auf den Tag der Zustellung an, sondern darauf, ob das rechnerische Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Das alles steht so in § 193 BGB. Wobei man da eigentlich nur noch wissen muss, dass Sonnabend ein früher gebräuchliches Wort für Samstag ist.

Die Richterin hätte ja auch schon deswegen stutzig werden können, weil der Mandant seine Beschwerde genau an jenem Montag, den 19.11.2018, eingelegt hat. Und zwar persönlich auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts. Da sitzen durchaus ausgebildete Kräfte. Denen fällt es es regelmäßig auf, dass eine Frist schon abgelaufen ist (worauf sie den Betroffenen dann auch hinweisen, damit der nach Möglichkeit gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann).

Seien wir mal gespannt, ob das betreffende Gericht eigene Fehler einzuräumen vermag. Darauf wetten würde ich nicht.

„… über die auf Ihrem PC gespeicherten Daten“

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, in einem extrem abgeschotteten Internetforum, wo alle Beteiligten auch nur unter Nicknamen und unter Verwendung von Anonymisierungsdiensten kommuniziert haben, eine Straftat verabredet zu haben. Beweise dafür gab es aber letztlich nicht, zumal alle Datenträger des Mandanten fachkundig verschlüsselt waren. Dementsprechend schnell wurde das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt.

So weit, so erfreulich aus Sicht der Verteidigung. Der Polizei, die unglaubliche Ressourcen ins Knacken der Hardware gesteckt hat, gefällt der Misserfolg allerdings nicht. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Datenträger freigegeben hat, beschlagnahmt die Polizei die PCs, Laptops und Festplatten nun „aus Gründen der Gefahrenabwehr“.

Kann man machen. Die juristische Begründung der Maßnahme ist allerdings, nun ja, eher nicht sonderlich durchdacht. Finde ich zumindest. Ich zitiere:

Hier wäre die Gefahr, dass Sie über die auf Ihrem PC gespeicherten Daten Kontakt zu den Personen aufnehmen…

Hierzu meine Entgegnung:

Es fehlt schon an der nach dem Polizeigesetz NRW erforderlichen Eignung der Maßnahme, um die Gefahr abzuwenden. Die Maßnahme ist vielmehr offensichtlich völlig ungeeignet.

Nach dem Tatvorwurf soll der Chat, welcher die Ermittlungen ausgelöst hat, auf einem Internetforum geführt worden sein. Die „Kontaktdaten“ aus einem Internetforum werden aber regelmäßig nicht auf dem Rechner gespeichert. Vielmehr werden Sie nach dem Einloggen des Nutzers höchstens wieder über das Internetforum abgerufen.

Da in dem fraglichen Forum Nutzer aber nach Aktenlage ohnehin nur anonym unter Verwendung von Nicknamen kommuniziert haben, wäre eine wechselseitige Kontaktaufnahme sowieso nur dadurch möglich, dass sich der eine Nutzer einloggt und andere Nutzer, die er ja gar nicht kennt, auf dem Forum mittels öffentlicher oder privater Nachricht kontaktiert.

Das Einloggen in das Forum ist nicht an eine bestimmte Hardware gebunden. Es kann vielmehr über jeden Internetanschluss erfolgen. Wenn man Ihre Darstellung als richtig unterstellt, könnte mein Mandant jederzeit über jedes internetfähige Gerät wieder auf das Forum zugreifen und Kontakte aufnehmen. Von daher brächte es zur Abwehr der von Ihnen beschworenen Gefahr gar nichts, meinem Mandanten seinen Computer wegzunehmen.

In anderthalb, zwei Jahren wissen wir dann mehr – wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Reminder: 10 Bücher zu gewinnen

Ich möchte noch einmal kurz an das laufende Gewinnspiel hier im Blog erinnern. Es gibt zehn Exemplare des Buches „Die Daten, die ich rief“ von Katharina Nocun zu gewinnen.

Weitere Einzelheiten hier.

Wer noch mitmachen möchte, sendet bitte eine Mail mit der Anschrift, an die der Gewinn geschickt werden soll, an folgende Adresse:

lawblog@web.de

Die Gewinner werden morgen nachmittag ermittelt. Bis dahin könnt ihr also gerne noch mitmachen.

„Er hat ja zugestimmt“

Bei Ermittlungen wegen einiger Graffiti wurde mein Mandant von Polizisten in der Umgebung des Tatorts angetroffen. Da er, so zunächst sein einziges Vergehen, seinen Ausweis nicht mit sich führte, begleiteten die Beamten ihn zu seiner Wohnung, wo sich der Ausweis befand. Anstatt aber unten oder wenigstens vor der Wohnungstür zu warten, bis der Mandant seinen Ausweis geholt hatte, kamen die Beamten mit in die Wohnung, nahmen „vorsorglich“ erstmal alles in Augenschein und fertigten Fotos an.

Auf meine Nachfrage in der Verhandlung, ob sie denn einen Durchsuchungsbeschluss gehabt hätten, verneinten dies alle Beamten unter dem Hinweis, dass mein Mandant ja zugestimmt habe.

Die Beamten standen letztlich mit drei Streifenwagen vor der Wohnung. Dass man da als juristischer Laie erstmal nicht unbedingt Widerworte gibt, wenn die Beamten mit in die Wohnung wollen, ist – denke ich – nachvollziehbar. Als ich dann weiter nachfragte, wie mein Mandant denn in das Betreten der Wohnung seitens der Beamten eingewilligt habe, wusste der entsprechende Beamte das nicht mehr. Mein Mandant habe jedenfalls nicht widersprochen.

Es ist juristisch ein Unterschied, ob der Betroffene ausdrücklich in das Betreten seiner Wohnung einwilligt oder – vielleicht in Anbetracht der übermäßigen Polizeipräsenz – einfach nicht widerspricht. Jedenfalls habe ich der Verwertung der Beweise widersprochen, weil das Vorgehen rechtswidrig war: Die Beamten haben zwar nichts mitgenommen, aber sie haben Fotos von Beweisen angefertigt. Das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung des Betroffene steht jedoch unter dem Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 S. 1 StPO, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Davon konnte hier aber keine Rede sein.

Da dies aber nicht das Einzige war, was in diesem Prozess bei den Ermittlungen und der Anklage schief gelaufen ist, gab es einen Freispruch – obwohl auf den unzulässigen „Beweisfotos“ schon Dinge zu sehen waren, die einen Bezug zu den Graffitis haben könnten. Der Auftritt der Beamten trug sicher zu einem guten Teil zu dem Ergebnis bei, denn von sonderlichem Problembewusstsein war er jedenfalls nicht geprägt.

Dr. André Bohn, Assessor

„Ggf. in Raten“

Aus Sicht eines Beschuldigten ist es natürlich immer erfreulich, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft sich nach einiger Diskussion die Einstellung des Verfahrens vorstellen können. Zum Beispiel gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO. Manchmal, so scheint mir, geraten aber realistische Maßstäbe etwas aus dem Auge.

Wie im Fall eines Mandanten, der nachgewiesenermaßen von ALG 2 lebt. Ihm bleiben zur eigenen Verfügung monatlich knapp 400 Euro, um seinen Lebensbedarf (ohne Wohnungskosten) zu decken. Jetzt schlägt die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren einzustellen, wenn mein Mandant 1.500,00 € als „Geldbuße“ zahlt. „Ggf. in Raten“, wie es in dem Schreiben heißt.

Wie soll das gehen? Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass die Auflage spätestens nach sechs Monaten erfüllt sein muss. Somit müsste der Mandant sechs Monate lang jeweils 250 Euro überweisen. Von den verbleibenden 150 Euro im Monat müsste er also leben. Ernsthaft? Das schreibe ich nur hier. Im Brief ans Gericht habe ich die Bedenken etwas sachlicher vorgetragen. Schauen wir mal, wie die Antwort ausfällt.

Gewinnspiel: „Die Daten, die ich rief“

Leider komme ich momentan zu weniger Beiträgen, als ich es mir wünsche. Das ist kein böser Wille oder gar Unlust – die Arbeit lässt es nicht zu. Immerhin kann ich für alle Leser heute mit einem kleinen vorweihnachtlichen Gewinnspiel aufwarten.

„Die Daten, die ich rief – wie wir unsere Freiheit an Großkonzerne verkaufen“, so lautet der Titel des aktuellen Buches von Katharina Nocun. Katharina ist Bürgerrechtlerin, Netzaktivistin, Bloggerin und Kolumnistin beim Handelsblatt. Sie hat etliche Kampagnen organisiert, etwa für die Bürgerbewegung Campact e.V., Mehr Demokratie e.V. und den Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie ist auch gefragter Talkshow-Gast zu Netzthemen und zum Datenschutz.

Die Autorin erklärt auf ihrer Seite, für wen sie das Buch geschrieben hat:

Mir war es vor allem wichtig ein Buch zu schreiben, das leicht verständlich ist und sich auch für Einsteiger eignet. Ein Buch, das ich an Freunde oder Familienmitglieder verschenken kann, die meinen, sie hätten „nichts zu verbergen“. Enthalten sind auch einige praktische Tipps zum Schutz der eigenen Daten. Ich hoffe mit diesem Buch einen Beitrag dazu leisten zu können, mehr Menschen für das Thema Datenschutz zu begeistern. Und ein Bewusstsein dafür zu wecken, dass ein Wandel notwendig ist.

Hier im law blog gibt es 10 Exemplare zu gewinnen. Wer sein Glück versuchen möchte, schickt bitte bis zum 17. Dezember eine Mail an folgende Adresse:

lawblog@web.de

Bitte gebt einfach die Adresse an, an die das Buch geschickt werden soll. Solltet ihr gewinnen, geht das Buch noch rechtzeitig vor Weihnachten zu euch auf die Reise. Die Daten werden nur für die Verlosung genutzt.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen möchte, kann das Buch logischerweise auch erwerben. Es ist zum Preis von 18,00 € erhältlich, unter anderem auch bei Amazon. Es gibt auch eine Hörbuch-Version (z.B. bei Audible).

Bundesgesetzblatt für alle

Seit heute gibt es das Bundesgesetzblatt frei im Internet. Die Veröffentlichung ist eine ausdrückliche Kampfansage an die Bundesregierung, welche 2006 die Veröffentlichung neuer Gesetze privatisiert und die Rechte dem privaten Bundesanzeiger Verlag übertragen hat. Das Modell führt mitunter zu der etwas merkwürdigen Situation, dass man sich als Bürger zwar an die Gesetze halten, aber für deren Kenntnis oder etwa den Ausdruck des Bundesanzeigers als einziger amtlicher Quelle Geld bezahlen muss.

Getragen wird das Projekt von der Open Knowledge Foundation Deutschland. Die Hintergründe sind sehr schön in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung dargestellt.

Ein sehr cooles Projekt, das kann man nicht anders sagen.

Böse, böser, Ballistol

Gegen meinen Mandanten läuft ein Gerichtsverfahren, weil er angeblich Teile einer halbautomatischen Waffe im berühmt-berüchtigten Darknet geordert haben soll.

Beweise gibt es so gut wie keine. Kein Bestellbeleg, kein Zahlungsbeleg, kein Auslieferungsbeleg. Auch die Hausdurchsuchung erbrachte – eigentlich nichts. Mit Ausnahme jener Sache, die tatsächlich dann eine tragende Rolle spielte, warum der Mandant angeklagt wurde:

In einer Schublade des Nachttischschranks wird eine Dose Ballistol-Universalöl aufgefunden.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Name des Produkts den Rückschluss triggerte, es handele sich bei Ballistol um was ganz Exotisches, das realistischerweise nur bei Waffenbesitzern zu erwarten ist. Eine Recherche im normalen Internet hätte helfen können.

Ich habe mir für die Verhandlung schon mal ein paar Ausdrucke von der Seite des Herstellers bereitgelegt:

Es gibt tausende praktischer Anwendungsmöglichkeiten für Ballistol Universalöl und immer wieder werden neue entdeckt.

Vernehmung, die 2.

Manche Dinge muss man nicht verstehen. Zum Beispiel die Ladung zu einer Vernehmung vor dem Landgericht, die meinen Mandanten heute erreicht hat. Er soll als Zeuge aussagen, nächste Woche schon.

An sich ist das natürlich nichts Ungewöhnliches. Wenn mein Mandant nicht schon vor Wochen ausgesagt hätte. Oder besser: nicht ausgesagt hat. Der Mandant war zwar zu seiner letzten Vernehmung erschienen, machte aber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Er ist in dem fraglichen Tatkomplex nämlich ebenfalls Beschuldigter, allerdings hat er ein eigenes Verfahren bekommen. Dieses Verfahren, das wegen des Wohnsitzes meines Mandanten auch noch vor einem anderen Gericht geführt wird, ist aber noch nicht rechtskräftig beendet.

Im letzten Vernehmungstermin bestand eigentlich Einigkeit, dass mein Mandant nichts sagen muss. Jetzt soll er schon wieder kommen, obwohl sich in der Sache rein gar nichts geändert hat. Einschließlich des Entschlusses des Mandanten, lieber nichts zu sagen.

Aber o.k., wenn ich das jetzt nicht noch abgebogen kriege, fahren wir halt noch mal 350 Kilometer durch die Republik. Ich bin als Zeugenbeistand beigeordnet und werde deshalb ohnehin aus der Staatskasse bezahlt. Nur der Zielort eignet sich irgendwie nicht für eine Lustreise. Aber man kann ja nicht alles haben.

0 0 0 0 Nein

Mit seinem geübten Auge schaut der Strafverteidiger immer zuerst auf die „Allgemeinen Informationen“ zu Beginn einer Strafanzeige.

Erster Eindruck hier: Diese neue Verkehrsstrafsache dürfte in den Griff zu kriegen sein.

Wie viel kostet ein Satz?

Wie viel kostet ein Satz? Ich werfe mal 5.000 Euro in den Ring. Und zwar Anwaltsgebühren. Der nicht sonderlich originelle, aber dennoch so stattlich bezahlte Satz stand kürzlich in der Revisionsbegründung eines Strafverteidigers. Er lautete: „Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts.“ Das macht doch recht stolze 714,29 Euro pro Wort.

Aber vielleicht erzähle ich die Geschichte besser von Anfang an. Es waren mal zwei mutmaßliche Straftäter aus dem Tätigkeitsfeld ebay. In ihrem Berufungsverfahren kamen sie schon mal ganz gut weg. Statt drei Jahren Knast kriegte jeder Angeklagte „nur“ noch zweieinhalb Jahre. Zu einer Bewährungsstrafe mochte sich das Gericht leider nicht durchringen. Und das, obwohl sich die Verteidigung, das sage ich mal ganz bescheiden, ordentlich ins Zeug legte. Die Verteidigung, das waren Kollege „5K“ und ich, jeweils für einen der Angeklagten.

Aber wie es so ist, nach der Berufung bleibt noch die Revision. Die Revision legte ich für meinen Mandanten ein, der Anwaltskollege für seinen. Als vor einigen Tagen beide Angeklagte bei mir im Büro erschienen, war mir schon klar, worum es ging. Es ging um die noch druckfrische Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts, und wegen der guckte der andere Angeklagte nicht sehr freundlich. Während mein Mandant strahlte, und das nicht vom Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt.

Folgendes ist passiert. Der Anwaltskollege hat die Revision seines Mandanten mit eben jenem Satz begründet: „Ich rüge die Verletzung des sachlichen Rechts.“ Kein Wort mehr. Wenn man das schreibt, prüft das Gericht das Urteil auf sachliche Fehler. Natürlich kann es schon in diesem Zusammenhang nicht schaden, etwas mehr zu schreiben und näher zu erklären, weshalb man das Urteil für unrichtig hält. Das muss man aber nicht.

Gut, der andere Angeklagte hat sich über den sehr kurzen Schriftsatz seines Anwalts schon etwas gewundert. Schon allein im Hinblick auf das Pauschalhonorar, das er in erwähnter Höhe bezahlt hatte. Ich habe meinem Mandanten natürlich auch was berechnet, mir dafür aber erlaubt, neben der Verletzung des sachlichen Rechts auch noch auf einige Verfahrensfehler hinzuweisen. Diese Verfahrensrüge muss man sehr eingehend begründen, die Formalien sind mörderisch streng.

Der andere Angeklagte sprach seinen Anwalt natürlich darauf an, warum die Revision meines Mandanten mit 32 Seiten (nicht Wörtern) doch deutlich länger ausgefallen ist. Der Kollege soll darauf erklärt haben, das Gericht entscheide nicht nach dem Gewicht von Schriftsätzen, sondern nach deren Gehalt. Die von ihm erhobene Sachrüge sei wasserdicht, wegen der Fehler im Urteil sei dessen Aufhebung eine klare Sache.

War es aber nicht. Das Urteil gegen meinen Mandanten kippte allein wegen der Verfahrensfehler. Das Urteil gegen den anderen Angeklagten beruhte auf derselben Verhandlung. Nur hatte sein Anwalt die Verfahrensfehler nicht gerügt. Das Revisionsgericht konnte also das andere Urteil nicht aufheben, obwohl die Fehler ja bei beiden gleichermaßen begangen wurden. Das liegt an den mörderischen Formalien, ich habe sie erwähnt.

Mein Mandant tritt jetzt die Ehrenrunde durch die Instanzen an. Erst mal bleibt er so lange auf freiem Fuß, und vielleicht reicht es am Ende ja doch noch zu einer Bewährung. Womöglich nur deswegen, weil dann schon wieder anderthalb Jahre ins Land gegangen sind (in denen mein Mandant sich hoffentlich von ebay ferngehalten und jede Packstation links liegen gelassen hat).

Der Mitangeklagte darf seine Strafe nun zügig antreten. Von mir wollte er eigentlich nur wissen, ob er eine Chance hat, dass sein Anwalt für ihn in den Knast geschickt wird. Aber ernsthaft, dem Mann ging es um die 5.000 Euro und seine Chancen, dass er für den Satz mit sieben Wörtern vielleicht doch etwas weniger zahlen muss.

Ob da zivilrechtlich noch was zu machen ist? Kann ich schlecht beurteilen. Ich habe dem Mann die Telefonnummer eines Anwalts rausgesucht, der einen guten Ruf mit Klagen gegen eigene Kollegen hat. Wäre natürlich interessant, welches Honorar der Regressanwalt gegenüber seinem neuen Mandanten durchsetzen kann.

„… angeleitet vom Bundeskriminalamt (BKA)“

Heute mal ein kleines Fundstück. Es stammt aus der Süddeutschen Zeitung vom letzten Freitag. In dem Bericht ging es um Ermittlungen gegen die Deutsche Bank, die unter anderem auf den Panama Papers beruhen sollen.

Es geht mir um diesen Satz:

Von August an ermittelte die Staatsanwaltsschaft Frankfurt, angeleitet vom Bundeskriminalamt (BKA), das die Datensätze aus den Panama Papers und den Offshore Leaks ausgewertet hatte.

Solche Formulierungen zeigen sehr schön, wo derzeit die Reise hinläuft. Gerade bei den „Supercops“ vom BKA. Ich kenne durchaus etliche Beamte, die aktiv genau das von der SZ verbreitete Bild fördern. Diese Beamten nehmen sich eher ein Vorbild am amerikanischen FBI, weniger an der Rollenverteilung, welche die Strafprozessordnung an sich für Ermittlungsverfahren in Deutschland vorsieht.

Danach hat bei Ermittlungen gerade nicht die Polizei das Heft in der Hand, gleich ob auf Landes- oder Bundesebene. Vielmehr sind es die Staatsanwaltschaften, die das Verfahren leiten. Das heißt, alle Fäden laufen beim Staatsanwalt zusammen, er ist „Herr des Verfahrens“, die Polizei nur ausführendes Organ (früher sprach man auch von „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“). Nachlesen kann man das zum Beispiel sehr schön hier.

Die Darstellung der SZ ist also formal falsch. Jeder Staatsanwalt würde auch entschieden dementieren, dass ihn die Polizei „anleitet“. Allerdings geht die tatsächliche Entwicklung genau in diese Richtung, insbesondere in komplexen Verfahren. Dort kann man es als Strafverteidiger immer wieder erleben, dass der Staatsanwalt sich darauf beschränkt, Beschlussanregungen (z.B. auf einen Durchsuchungs- oder Haftbefehl) ans zuständige Gericht durchzureichen. Die Gründe sind ganz einfach: Die Polizei kriegt deutlich mehr Personal und Sachmittel, da läuft der Ermittlungsapparat halt schnell am Staatsanwalt vorbei.

Dabei hat der Gesetzgeber bei der Rollenverteilung durchaus achtenswerte Motive gehabt. Er wollte als Lehre aus der NS-Zeit verhindern, dass die Polizei unkontrolliert ihr eigenes Süppchen kocht. Ich halte diese Idee auch heute noch für zeitgemäß.