Ein Quentchen Glück

Manchmal braucht man auch ein Quentchen Glück. Wie der Mandant, der eine Haftstrafe antreten soll. Was er aber aus persönlichen Gründen nicht kann. Jedenfalls nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, welche die Staatsanwaltschaften gerne für den Haftantritt setzen.

Just als ich mich anschickte, mit dem Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft über dringend benötigte zwei Wochen mehr zu verhandeln, meldete sich der Mandant. Er hat im Sorgerechtsstreit mit der Mutter seines Kindes eine Ladung zum Familiengericht erhalten. Für einen Termin in drei Wochen. In der Ladung heißt es:

Das persönliche Erscheinen des Antragsgegners wird angeordnet.

Der Verhandlungstermin liegt noch dicke in der Orientierungsphase, die bei jedem Haftantritt am Anfang steht. Da gibt es viele Formalien zu erledigen, Gespräche mit dem Psychologen, Beurteilungen etc. Also sicherlich kein Zeitraum, während dem schon mal ein Knasturlaub genehmigt würde.

Die Alternative für die Justiz wäre, meinen Mandanten als Gefangenen auf die Reise zu schicken. Entweder mit dem normalen Schubbussen über das Justiz-Transportsystem. Da gibt es einen festen Linienplan. Was dazu führt, dass eine Reise quer durch die Republik schon mal 14 Tage dauern kann und der Gefangene dabei jede Nacht in einem anderen Knast verbringt. Offensichtlich ist auch das nichts für die Eingewöhnungsphase.

Bliebe nur der Individualtransport. Allerdings muss mein Mandant nicht an seinem Wohnsitz, sondern an einem anderen Gericht erscheinen. Das ist knapp 300 Kilometer entfernt.

An den damit verbundenen Kosten hatte der Staatsanwalt dann auch ersichtlich kein Interesse. Er gewährte weiteren Strafaufschub, knapp drei Wochen zusätzlich.

Die Strafjustiz hilft (manchmal)

Mein Mandant ist auf einen ebay-Betrüger reingefallen. 250 Euro überwies er als Vorkasse für eine Uhr. Bekommen hat er – nichts.

Aber immerhin scheint die Strafanzeige gegen den betreffenden jungen Mann gefruchtet zu haben. Dieser hat wohl etliche Leute übers Ohr gehauen. Heute kriegte ich einen Brief des Amtsgerichts Tiergarten:

Der Angeklagte hat durch Ableistung von Freizeitarbeiten einen Betrag von 250,00 Euro als Schadensersatz für Sie erarbeitet. Ich bitte um Mitteilung einer Bankverbindung binnen zwei Wochen, auf die das Geld überwiesen werden kann.

Da wird der Mandant sich aber freuen. Ein Dankeschön an die Richterin dafür, dass sie nicht nur an Strafe, sondern auch an die finanziellen Interessen der Geschädigten gedacht hat.

Wenn sich niemand verantwortlich fühlt

Aus dem dreiseitigen Merk- und Anmeldeblatt für die Skifreizeit einer Privatschule:

Sollte ein Schaden entstehen, für den sich niemand verantwortlich fühlt, werden die Kosten unter den in diesem Raum wohnenden Personen aufgeteilt.

Ich denke, so eine Klausel kann man bedenkenlos unterschreiben. Sie ist sowieso von vorne bis hinten unwirksam.

Fließende Grenzen

Was ist ein „bedeutender Schaden“ bei einer Fahrerflucht? An diese Frage knüpfen sich für mutmaßliche Verkehrssünder erhebliche Folgen. Wird der Schaden nämlich als nicht bedeutend eingestuft, kann das das vor einer vorläufigen oder gar endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis retten.

Die Grenze für den bedeutenden Schaden pendelte viele Jahre irgendwo zwischen 1.500,00 und 1800,00 Euro. Mittlerweile sehen viele Gerichte aber gute Gründe, die Grenze nach oben anzupassen. Sehr deutlich tut dies das Landgericht Nürnberg-Fürth. In einem aktuellen Beschluss legen die Richter die Bagatellgrenze für einen Fremdschaden bei 2.500,00 Euro (netto) fest.

Den Beschluss kann man hier nachlesen. Wichtig ist aber eigentlich nur, dass man von der aktuellen Bewegung nach oben bei den Wertgrenzen schon mal gehört hat (Link zum Beschluss).

Risiko Whats-App-Gruppe

Ihr seid Mitglied in einer dieser Whats-App-Gruppen, in denen unzählige Menschen jeden Tag Katzenbilder, doofe Sprüche und auch sonst jeden Blödsinn weiterleiten, den es so im Internet gibt? Ich will euch den Spaß daran nicht verderben, aber vielleicht lest ihr dann besser nicht weiter.

Die Geschichte beginnt banal. Eine 17-Jährige soll nicht nur brav zur Schule gegangen sein. Vielmehr regte sich der Verdacht, dass sie ihren eigenen Marihuana-Konsum dadurch finanziert, dass sie Mitschülern auch mal was verkauft. Die Polizei kriegte einen Tipp, es kam zur Hausdurchsuchung bei der Schülerin.

Die Polizei wertete das Handy der jungen Frau aus. Und zwar extrem ordentlich. Unter anderem scrollten sich die Beamten durch alle Whats-App-Gruppen durch, in denen die Betroffene Mitglied war. Es sind viele Gruppen. Darunter eine mit knapp 600 aktiven Teilnehmern. Eben so eine typische Quatsch-Gruppe, in der fast sekündlich was gepostet wird.

Dumm nur, dass vor einigen Monaten wohl auch jemand mal zwei, drei Fotos gepostet hat, die spärlich bekleidete junge Menschen zeigen. Möglicherweise handelt es sich sogar um Jugendpornografie. Diese Wertung trafen jedenfalls die verantwortlichen Polizeibeamten.

Messerscharf zogen sie folgenden Schluss: Wenn die Bilder noch auf dem Handy der Schülerin sind, dürften sie auch noch bei allen anderen Teilnehmern der Whats-Gruppen auf den Handys sein. Also bejahten die Polizisten einen Anfangsverdacht auf den Besitz von Jugendpornografie.

Gegen jedes Mitglied der Whats-App-Gruppe wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beamten hätten auch gerne Durchsuchungsbeschlüsse für jedes Gruppenmitglied bekommen. Also wohlgemerkt nicht nur für jene Teilnehmer, die sich mit dem Urheber des Posts irgendwie zu dem Thema ausgetauscht haben (wobei es so gut wie kein Feedback aus der Gruppe gab). Vielmehr sollte alle Gruppenmitglieder morgens um halb sieben Besuch von der Polizei bekommen.

Glücklicherweise kam der Fall zu einem Staatsanwalt, der sich vielleicht fragte, ob er selbst stets und ständig seine Kanäle in den sozialen Medien so toll im Blick hat, dass ihm rein gar nichts entgeht. Jedenfalls entschied er, dass die Betroffenen zwar zur Vernehmung vorgeladen werden sollen. Dabei solle die Polizei aber „schonend“ vorgehen, ggf. die noch auffindbaren Bilder von den Betroffenen löschen lassen und ansonsten für Problembewusstsein sorgen. Am Ende dürfte dann eine eher sang- und klanglose Einstellung des Verfahrens stehen.

Ich persönlich hätte es richtiger gefunden, wenn der Staatsanwalt gleich gesagt hätte, dass ein möglicher Besitzvorsatz doch höchstens bei den Leuten vorliegen erwogen werden kann, bei denen es Anhaltspunkte gibt, dass sie zur fraglichen Zeit online waren und die Bilder womöglich gesehen haben.

Aber nun ja, ihr wisst jetzt, auf welch ebenso zufällige wie simple Art und Weise man als – möglicherweise sogar inaktives – Mitglied einer Whats-App-Gruppe ins Visier der Ermittler geraten kann. Ich wünsche noch viel Spaß…

Domina klagt gegen unartigen Kunden

Vor dem Amtsgericht München klagte eine Domina gegen einen unartigen Kunden. Sie wollte 1.451,80 Euro Honorar, das ihr entgangen ist. Für den Kunden hatte sie extra Termine freigehalten, dieser war jedoch nicht erschienen. Zwei anderen zahlungskräftigen Kunden habe sie absagen müssen, erklärte die Domina.

Vor Gericht ging es zunächst um die Frage, wieso die Dienstleisterin ausgerechnet den Beklagten in Anspruch nahm. Sie hatte nämlich nur mal mit dem Interessenten telefoniert und zwei SMS von ihm bekommen. Ob ihr Gesprächspartner tatsächlich der Beklagte war, konnte sie jedoch nicht ausreichend belegen. Und das, obwohl sie nach eigenen Angaben den Namen des Anrufers notiert und ihm bis in dessen Heimat Rumänien hinterherrecherchiert habe.

Der Beklagte beteuerte dagegen, er sei zur fraglichen Zeit nicht in Deutschland gewesen. Möglicherweise habe ein ihm flüchtig bekannter Geschäftspartner seine Daten missbraucht. Überdies wies der Beklagte darauf hin, er habe kein Interesse an Dominas – und seine Frau habe ihn wegen der Sache schon genug gestraft.

Das Gericht konnte die Klägerin davon überzeugen, dass sie mit solch dürftigen Belegen ihre Forderung nicht durchsetzen kann. Die Frage, ob die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Domina wirksam sind, musste das Gericht nicht beantworten. Diese berechnet ihren Kunden das volle Honorar für einen geplatzten Termin am Wochenende, wenn die Kunden sich nicht mindestens 24 Stunden vor dem Termin ausreichend entschuldigen (Aktenzeichen 275 C 4388/18).

Horrorbericht im Regionalblog

Weil er einen (falschen) Bericht über einen Terroranschlag mit 136 Toten in Mannheim veröffentlicht hat, ist ein hessischer Blogger zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Amtsgericht Mannheim sah in dem Artikel eine strafbare Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB).

In dem Artikel hatte der Autor einen Terrorangriff geschildert, der sich angeblich gerade in Mannheim ereignete. 50 Angreifer liefen durch die Stadt und attackierten Menschen mit Macheten. Angeblich gelte eine Nachrichtensperre, deshalb kämen die Informationen nicht an die Öffentlichkeit.

Der Blogger argumentierte vor Gericht, er habe die Menschen für Bedrohungslagen sensibilisieren wollen. Sein Verteidiger sagte, Fake News seien nicht strafbar. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Der Blogger will in Berufung gehen.

Einzelheiten schildert sehr ausführlich die Süddeutsche Zeitung.

Die „Liebeskammer“ am Landgericht

Am Landgericht Augsburg haben sie jetzt eine „Liebeskammer“. Das ist kein besonderer Raum im Gerichtspalast, sondern eine fast normale Strafkammer. Die Besonderheit: der Vorsitzende und eine Beisitzerin entscheiden nicht nur über das Schicksal von Angeklagten, sondern leben auch zusammen.

Ob die Liebeskammer auch ein Befangenheitsgrund ist, wird höchstrichterlich leider nicht geklärt. Der Angeklagte akzeptierte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, berichtet die Legal Tribune Online. Wegen des anscheinend doch eher milden Urteils kommt die ungewöhnliche Konstellation also nicht vor den Bundesgerichtshof.

Ich habe auch schon mal was zu dem Fall geschrieben. Problematisch scheint mir nach wie vor, dass der Angeklagte nicht über das innige Verhältnis zweier seiner Richter informiert wurde – obwohl die Liaison wohl mehr als ein offenes Geheimnis war. Auch wenn Liebe zwischen Richtern vielleicht nicht unzulässig ist, handelt es sich doch um eine ungewöhnliche Konstellation. Dass er von dieser Besonderheit nichts erfährt, kann dem Angeklagten durchaus das Gefühl vermitteln, man wolle ihm was verheimlichen. Was wiederum für mich schon ein starkes Zeichen für Voreingenommenheit ist.

Taxis sind kein Lieferverkehr

Ein Taxi darf nicht in eine Fußgängerzone fahren, die nur für „Lieferverkehr“ freigegeben ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Ein Taxifahrer hatte einen Fahrgast durch die Fußgängerzone transportiert und sich auf das Verkehrsschild „Lieferverkehr frei“ berufen. Doch die Richter sehen das anders. Insbesondere der Wortsinn der Vorschrift ergibt nach ihrer Meinung, dass mit Lieferverkehr nur der Transport von Gegenständen gemeint ist, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen.

Vielleicht hätte der Taxifahrer besser sagen sollen, dass er einem Kunden, der in der Fußgängerzone wohnt, Zigaretten oder Getränke geliefert hat. Vor einiger Zeit gab es auch schon eine ähnliche Entscheidung zu der Frage, ob ein Anwalt bei der Postfiliale in der Fußgängerzone mit seinem Auto vorfahren darf, um sein Postfach zu leeren. Juristisch geklärt ist überdies die Frage, ob ein Plakataufsteller in die Fußgängerzone einfahren darf. Etwas verwundert bin ich darüber, dass es anscheinend noch keine einschlägigen Entscheidungen zu Pizza-Taxis gibt.

(Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 158/18).

„Ihm wurde ein Gespräch genehmigt“

Aus einem Durchsuchungsbericht der Polizei:

Dem Beschuldigten, der in seiner Wohnung angetroffen wurde, wurde durch den Einsatzführer der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Nachdem der Beschuldigte den Beschluss gelesen hatte, wollte er seinen Anwalt anrufen.

Ihm wurde vom Einsatzführer ein Gespräch genehmigt.

Zunächst kann man sagen: Nicht alle Polizisten sind so nett wie die Beamten in diesem Fall. Es kommt gerade bei Durchsuchungen immer wieder vor, dass Betroffene erst mal eine ganze Weile keinen Kontakt mit ihrem Verteidiger aufnehmen dürfen. Rechtmäßig ist das allerdings nicht. Das ergibt sich in erfreulicher Deutlichkeit aus § 137 StPO. Dort heißt es:

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

Überdies steht in § 136 StPO auch noch mal ausdrücklich drin, dass der Beschuldigte jederzeit, auch schon vor dem Beginn seiner Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf. Von einer Genehmigung durch die Polizei ist die Kontaktaufnahme selbst dann nicht abhängig, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde. So ist jetzt sogar gesetzlich im selben Paragrafen geregelt, dass dem Beschuldigten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ermöglichen. Auch Notdienste müssen mitgeteilt werden.

Also muss die Polizei sogar aktiv bei der Suche nach einem Anwalt helfen, sobald der Beschuldigte nach einem Rechtsbeistand fragt. Daraus kann man im Umkehrschluss sehr gut entnehmen, dass es für eine verweigerte Kontaktaufnahme mit einem Anwalt, den der Beschuldigte sogar benennen kann, absolut keine Entschuldigung geben darf.

Sollte das dennoch geschehen, muss man als Betroffener leider davon ausgehen, nicht fair behandelt zu werden. Die beste Reaktion darauf ist, ebenfalls auf stur zu schalten und rein gar nichts mehr zu sagen, bis der Anruf beim Anwalt dann doch „genehmigt“ wird.

100 %-ig

Mandatsanfrage des Tages:

Für mich ist es nach langjährigen einschlägigen intensiven Erfahrungen absolut eindeutig, dass mein Zeh 100%-ig sicher mit E-Waffen bestrahlt/gefoltert wird.

Nur leider übernehme ich keine Schadensersatzprozesse. Ich habe eine kompetenten, lieben Kollegen empfohlen.

Kein Gericht läuft einem Angeklagten grundlos hinterher

Im Heilbronner Prozess gegen eine 70-jährige „Ersatzoma“, die einen Siebenjährigen getötet haben soll, möchte das Gericht die Angeklagte zu einer Aussage bewegen. Hierzu ermöglichten die Richter sogar ein dreistündiges Gespräch zwischen der inhaftierten Frau und ihrem Sohn, das nicht überwacht wurde. Von Erfolg ist diese Strategie noch nicht gekrönt – bislang hat die Frau sich nicht zur Sache geäußert.

Den Stand der Dinge fasst Spiegel Online so zusammen:

Doch die bisherigen Verhandlungstage zeigten: Ohne eine Einlassung der Angeklagten ist die Aufklärung schwierig. Nur Elisabeth S. kennt die Wahrheit. Nur sie kann berichten, was am Abend des 27. April vergangenen Jahres oder in der darauffolgenden Nacht in ihrem Haus in Künzelsau passiert ist, als Ole in ihrer Obhut war.

Da ist es natürlich nachvollziehbar, wenn ein Gericht alle Register zieht, um die Angeklagte zum Sprechen zu bringen. Ein unüberwachtes Gespräch mit einem nahen Angehörigen ist juristisch sicherlich nicht üblich, aber auch nicht verboten. Die Regeln für die Untersuchungshaft sind so gestaltet, dass Beschränkungen – etwa im Umgang mit Besuchern – besonders angeordnet sein müssen. Beschränkungen können auch jederzeit aufgehoben werden. Darüber entscheidet allein das Gericht.

Die Strafkammer hatte also ohne weiteres die Kompetenz, den Sohn unbeaufsichtigt mit seiner Mutter sprechen zu lassen. Das juristische Risiko aus Sicht der Verteidigung ist dabei allerdings gar nicht so klein. Denn wenn sich die Frau gegenüber ihrem Sohn möglicherweise geöffnet und den Hergang der Ereignisse geschildert hat, könnte der Sohn sich dazu entschließen, gegen seine Mutter auszusagen. Er muss es zwar nicht, er darf es aber.

Als Verteidiger muss man überdies solche Signale des Gerichts zu deuten wissen – im Interesse des eigenen Mandanten. Je mehr deutlich gemacht wird, dass eine Aufklärung ohne Mitwirkung des Angeklagten nicht möglich ist, desto größer ist faktisch die Chance, dass der Tatnachweis nicht gelingen wird. Denn kein Gericht läuft hinter dem Angeklagten her, wenn es diesen auch ohne seine Mitwirkung verurteilen kann.

Das alles läuft dann auf den Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten, hinaus. Es würde mich deshalb nicht wundern, wenn die Angeklagte letztlich auch nicht dem psychiatrischen Sachverständigen sagt, was sich zugetragen hat. Dass die Verteidigerin das jetzt erst mal vage in Aussicht stellt, kann auch reine Taktik sein. Bis zum Gespräch mit dem Sachverständigen kann es sich die Angeklagte ja jederzeit wieder anders überlegen.