Herr Maier bitte 59, Herr Maier bitte

Bei Möbelverkäufern soll es mitunter vorkommen, dass ihr Name über den Lautsprecher des Marktes ausgerufen wird. Bei einem Verkäufer soll das aber gravierende Folgen gehabt haben. Er beklagte, mehrere Durchsagen seines Namens hätten bei ihm zu einem Tinnitus geführt – dafür müsse die gesetzliche Unfallversicherung zahlen.

Das Sozialgericht hält von dieser Argumentation allerdings nicht sonderlich viel. Selbst wenn der Kläger 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers gestanden habe, könne dies bei „lebensnaher Würdigung“ keinen Tinnitus hervorrufen. Das Möbelhaus hatte bestätigt, dass die Lautsprecheranlage in Ordnung war.

Die beklagte Berufsgenossenschaft stand ohnehin auf dem Standpunkt, der Kläger habe möglicherweise einen stressbedingten Hörsturz erlitten. Dieser wäre aber eine Erkrankung, nicht jedoch ein Arbeitsunfall. Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen 17 U 1169/16).

Scheidungshund darf bei Herrchen bleiben

Hunde sind keine Scheidungskinder. Deshalb gibt es im Falle einer Scheidung auch keine gerichtliche Sorgerechtsregelung für den Haushund, stellt das Oberlandesgericht Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung klar. Eine Frau hatte gegen ihren geschiedenen Mann geklagt, weil dieser ihr nach der Trennung den Kontakt zur gemeinsam gehaltenen Labradorhündin verwehrte.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln für das Umgangsrecht mit Kindern nicht auf Haustiere übertragbar sind. Auch ansonsten konnte oder wollte das Gericht der Klägerin nicht helfen. Die Richter stellten nämlich fest, dass der Hund schon vor der Eheschließung gekauft worden war – und im Kaufvertrag für den Welpen wird nur der Ehemann aufgeführt.

Bei Gegenständen im Alleineigentum eines Partners sehe das heute geltende Gesetz aber keine „Zuweisung“ durch das Gericht mehr vor, heißt es in dem Beschluss. Eine Zuweisung komme nur bei Hausrat in Frage, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht. Ein Hund sei zwar keine Sache, aber dennoch seien die für Sachen geltenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.

Ein Umgangsrecht des früheren Frauchens ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Tierschutz. Ganz im Gegenteil. Der Hund lebe beim Herrchen im alten Haus mit großem Garten, sein Frauchen habe er schon drei Jahre nicht mehr gesehen. Eine „Aufenthaltsveränderung“ hält das Gericht in diesem Fall für eher schädlich (Aktenzeichen 18 UF 57/19).

Zahlen Sie bitte 147 x 12 €

Ein kleineres Verfahren ist es längst nicht mehr, das ich da für einen Mandanten bearbeite. Es geht um den Vorwurf des Betrugs in einer bislang unbekannten Zahl von Fällen. Derzeit trudeln aus ganz Deutschland die einzelnen Verfahrensakten bei einer Staatsanwaltschaft hier in NRW ein. Die hat sich – dankenswerterweise – für zuständig erklärt und will die Fälle zentral abarbeiten.

Die Staatsanwältin ist so freundlich und leitet mir die Akten jeweils schön gebündelt weiter. Mal sind 43 Akten im Karton, dann 37, aber auch mal 46 und zuletzt 21. So geht das wohl auch noch munter weiter. Wir kopieren die Akten und senden sie ebenfalls als Pakete zurück.

Und genau hier fangen die Probleme an, die mit dem Tatvorwurf erst mal gar nichts zu tun haben. Die Kostenstelle bei der Staatsanwaltschaft berechnet uns nämlich für jede Verfahrensakte die sogenannte Aktenversendungspauschale. Die Pauschale beträgt 12,00 €. Wir haben mittlerweile 147 einzelne Akten, 147 Rechnungen und eine Kostenforderung von 1.764,00 €. Ihr gestattet, dass mir da leicht schwindelig wird.

Allerdings bin ich guter Dinge, dass ich – Kostenschuldner ist der Anwalt selbst – am Ende nur 48,00 € zahlen muss. Denn die betreffende Vorschrift (Ziff. 9003 der Anlage zum Gerichtskostengesetz) sieht eine Versendungspauschale von 12,00 € zwar tatsächlich vor. Aber nur „je Sendung“. Wenn also mehrere Akten in einem Paket kommen, ist das auch nur eine Sendung. Dass die Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen haben, spielt keine Rolle. So sehen es jedenfalls die einschlägigen Gesetzeskommentare, etwa mein Lieblingswerk Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen sowie die Entscheidungen, die ich zu diesem Thema finden konnte.

Puh.

Seltene Offenheit

Am Donnerstag ist der Verhandlungstermin, und bisher hat der Mandant nur eine kleine Anzahlung geleistet. Ich habe ihn natürlich über die Wochen mehrfach erinnert, dass die vereinbarten Anwaltsgebühren bitte bei mir sein sollten, bevor ich mich ein paar hundert Kilometer auf den Weg mache.

Heute rief der Mandant an und sagte ganz offen, dass er das Geld momentan einfach nicht hat, auch auftreiben könne er es nicht. „Ich wollte Ihnen das nur persönlich sagen.“ Tja, solche Offenheit erlebt man leider viel zu selten. Ich habe dem Mandanten dann noch einige Tipps gegeben, wie er sich am besten selbst in der Hauptverhandlung schlagen kann. Na ja, außerdem habe ich ihm noch meine Handynummer gegeben, damit er zur Not anrufen kann, falls etwas aus dem Ruder läuft.

Im Zweifel bleibt ja noch die Berufung. Bei dem monatelangen Vorlauf kann der Mandant dann hoffentlich was zur Seite legen, damit er wenigstens in diesem Termin nicht auf mich verzichten muss.

Hoffnung bei Cannabis am Steuer

Gelegenheitskiffern, die erstmals mit einer erhöhten THC-Konzentration am Steuer erwischt werden, darf künftig nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis entzogen werden, so das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzentsheidungen. Auch eine THC-Konzentration von über 1 ng/ml bedeute bei Ersttätern nicht zwingend, dass der Betroffene ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Viele Gerichte, so etwas das Oberverwaltungsgericht Münster, kannten bisher ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml kein Pardon. Die Fahrerlaubnis war dann automatisch weg, weil vermutet wurde, dass der Fahrer nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Nur bei einer Konzentration unter 1 ng/ml war bei vielen Führerscheinstellen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) oder eine Abstinenzvereinbarung möglich. Bei dieser konnte je nach Ausgang des Gutachtens oder der Abstinenzperiode der Führerschein gerettet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat früher selbst auch ähnlich entschieden. Diese strenge Meinung revidiert das Gericht aber nun ausdrücklich. Auch bei einer THC-Konzentration von über 1 ng/ml sei in der Regel eine MPU erforderlich, um die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Das gilt aber nur für Autofahrer, die bislang nicht einschlägig aufgefallen sind (Aktenzeichen 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18).

Verwendung von Fremdpersonalien

Wenn jemand Empfänger einer Postsendung ist – war er dann auch der Besteller? Diese Frage wird von Ermittlern viel zu häufig als überflüssig betrachtet, gerade wenn sie mutmaßlichen Drogenbestellungen über das „Darknet“ nachgehen. Dabei dürfen sie es sich gerade in diesem Punkt nicht zu leicht machen. Dies zeigt das Amtsgericht Dillingen in einer aktuellen Entscheidung auf.

Einem Mann wurde vorgeworfen, über das Darknet 64,40 Gramm Amphetamin und 10,16 Gramm MDMA bestellt und per Post erhalten zu haben. Das Amtsgericht pflückt die sogenannten Beweise auseinander, mit denen die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten überführen wollte:

Der Nachweis eines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeschuldigten und dem Versender der abgefangenen Postsendung ergibt sich aus der Akte nicht. Dies ist Betäubungsmittelgeschäften via Darknet in der Regel immanent, ändert jedoch nichts daran, dass insoweit keine Beweismittel aufgefunden wurden. Insbesondere die Auswertung des Telefons des Angeschuldigten ergab keinerlei Hinweise auf den Besuch des Darknets – ja nicht einmal über das Vorhandensein der hierfür notwendigen Software (z.B. TOR-Browser).

Im kriminellen Milieu allgemein und im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten im Speziellen ist die Verwendung vom Fremd- und Aliaspersonalien und hierzu gehöriger Adressen keinesfalls unüblich. Auf die Idee, Paketsendungen entsprechend zu bestellen und dann „abzufangen“ kommen entsprechende „Kunden“ häufiger.

Bei der Hausdurchsuchung soll eine „Auflistung mit Bitcoinwährungen“ entdeckt worden sein. Hierzu merkt das Gericht an:

Zum anderen legt die Existenz einer entsprechenden Auflistung keinesfalls Betäubungsmittelgeschäfte nahe. Es sind zahlreiche andere mögliche – legale – Verwendungen denkbar. Kryptowährungen – zu denen z.B. auch „Bitcoin“ gehört – unterlagen im fraglichen Zeitraum einem regelrechten „Boom“ oder „Goldrausch“. Die Kurse entsprechender Währungen überboten sich binnen kürzester Zeit regelmäßig selbst in immer fantastischere (unrealistische)
Höhen, bis es Ende 2018 zum „Crash“ entsprechender Kurse kam.

Kryptowährungen können wie Aktien gehandelt werden, aber auch selbst durch Betreiben entsprechender
„Mining-Programme“ mittels komplexer Rechenaufgaben, zu deren Lösung man „Arbeitszeit“ eigener Computer zur Verfügung stellen konnte, generiert werden. Viele Online-Dienstleister vom Versandhandel bis zum Softwaremarkt akzeptieren und akzeptierten diverse Kryptowährungen als legales Zahlungsmittel.

Nicht einmal der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf eine Vorstrafe konnte die Anklage retten:

Auch die Vorahndungen des Angeschuldigten sprechen für sich genommen nicht für eine Tatbeteiligung. Der Angeschuldigte hat zuletzt wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Bewährungsstrafe erhalten. Die Bewährungszeit hat er allerdings durchstanden, die Strafe wurde erlassen. Allein der Umstand, in der Vergangenheit entsprechende Taten begangen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch erneut tun würde.

Die Anklage wurde nicht zugelassen, und das ist auch völlig richtig so (Aktenzeichen 307 Ls 302 Js 122579/18).

Die kürzestmögliche Form der Absage

Morgen um 10.30 Uhr hätte ich einen Gerichtstermin gehabt. Mein Mandant natürlich auch. Heute um 14:29 Uhr schickt das Gericht ein Fax:

In der Strafsache gegen N. findet der Termin vom 11.04.2019 nicht statt. Sie brauchen daher an diesem Tag nicht zu erscheinen.

Ich frage mich in solchen Fällen immer, wieso es bei der Justiz oft nicht mal zu einer klitzekleinen Begründung für die kurzfristigsten Absagen reicht.

Könntet ihr so was dauerhaft mit euren Kunden, Mandanten, Patienten, Geschäftspartnern oder Arbeitgebern machen?

Wie viele Fragen?

Beratungsmandate sind nicht immer ganz einfach. Wie zum Beispiel dieses, wo es der Mandant vorab ganz genau wissen will:

Was bekomme ich für die 100 € ?

Wie viele Fragen darf ich stellen, ist die telefonische Beratung zeitlich begrenzt?

Gut, ich bin dann schon mal versucht zu sagen, kommen wir nun zu Ihrer dritten und letzten Frage…

Orchideen im Topf

Ausschnitt aus einer Strafanzeige:

Herr X fragte Herrn Y im Chat, ob er Blumensträuße benötige, er habe ca. 400 Sträuße. Herr Y erklärte daraufhin, dass er Orchideen im Topf nehme.

So weit ist es schon gekommen, dass die Polizei nun gegen unschuldige Blumenhändler ermittelt. Ein Schelm wer denkt, es handele sich hier etwa um ganz andere Warenangebote. JL

Geständnistag

Aus einem Beschluss des Landgerichts:

Der Ausantwortung des Angeschuldigten Patrick J. an Beamte der Kreispolizeibehörde zum Zwecke der Vernehmung des Angeschuldigten wird zugestimmt (Nr. 41 Abs. 1 S. 4 UVollzG).

Was bedeutet, dass wir uns wenigstens nicht im Gefängnis treffen müssen. Auch Polizeidienststellen sind zwar meist kein Hort der Gemütlichkeit, aber allemal besser als der Knast. Vor allem weil die Veranstaltung sicher etwas dauern wird.

Es wird so eine Art Geständnistag.

Unbewaffnet

Die Ehefrau eines Inhaftierten hat mich kontaktiert. Ihr Mann hätte Interesse, von mir verteidigt zu werden.

Nun ja, ich beantrage also eine Besuchserlaubnis für ein sogenanntes Mandatsanbahnungsgespräch. Das stand im Schreiben:

… bitte ich um Übersendung einer Besuchserlaubnis für einen unbewaffneten Besuch.

Der Staatsanwalt hat’s trotzdem verstanden. Die Besuchserlaubnis kam am nächsten Tag per Fax. Für einen unbewachten bzw. jedenfalls unüberwachten Besuch.

Etwas Böses

In einem Ermittlungsverfahren wehre ich mich für meinen Mandanten gegen die Durchsuchung eines Bankschließfachs. Die Polizei möchte das Schließfach öffnen – obwohl klar ist, dass mein Mandant es zuletzt einen beträchtlichen Zeitraum vor der angeblichen Tat (Diebstahl) zuletzt geöffnet hat.

Dass der Mandant oder ein Dritter kurz vor oder sogar nach der angeblichen Tat nicht mehr am Schließfach waren, lässt sich ziemlich leicht belegen. Die Bank notiert jede Öffnung in einem Journal. Umgehen kann man das schon deswegen nicht, weil ein Bankmitarbeiter mit einem weiteren Schlüssel dabei sein muss. Nur mit dem Schlüssel des Schließfachinhabers geht das Fach gar nicht auf. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie sich der Kunde in den Tresorraum mogeln sollte.

Weil der Staatsanwaltschaft anscheinend nicht so recht was gegen meine Argumente einfiel, verstieg sie sich in eine gewagte Argumentation. Dass mein Mandant sich gegen die Öffnung des Schließfaches wehre, zeige das doch nur, dass er was zu verbergen hat.

Der Ermittlungsrichter kontert das recht trocken:

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte Beschwerde einlegt, ist nur ein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte seine Rechtsbehelfe kennt – aber kein belastbarer Hinweis, dass in dem Schließfach „etwas Böses“ ist.

Im Ergebnis bekommen wir also recht. Nicht die Polizei darf nun das Schließfach öffnen, sondern mein Mandant.

Geschenk mit Knalleffekt

Geschenke sind vieles. Geschmacklos. Langweilig. Unnütz. Aber auch gefährlich? Mit so einem etwas ungewöhnlichen Fall musste sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigen.

Ein Mann feierte Geburtstag und öffnete unter den Augen seiner Gäste ein Geschenk. Der Karton enthielt mehrere kleine Päckchen, die in Konfetti und Papierschnipseln versteckt waren. Aber auch fünf längliche Knallkörper waren enthalten. Einer dieser Knallkörper explodierte und traf einen Gast (nicht den Schenker) im linken Auge. Der Gast erblindete und wollte vom Geburtstagskind Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Beklagte berief sich darauf, einen Warnhinweis, der angeblich seitlich auf dem Karton angebracht war, habe er nicht gesehen. Ansonsten habe er sein Geschenk mit einer Drehbewegung öffnen wollen und damit wohl einen Knallkörper ausgelöst. Ausgehend von diesem Sachverhalt – etwas anderes konnte der Kläger nicht beweisen – sieht das Oberlandesgericht keine Haftung des Beklagten. Ein Beschenkter könne grundsätzlich davon ausgehen, dass ein überreichtes Geschenk kein Gefahrenpotenzial berge, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisiere.

Mehr oder weniger versteckte Hinweise auf der Packung reichten nicht aus. Es übersteigere die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, wenn ein Geburtstagskind jedes Präsent erst von allen Seiten darauf kontrollieren müsse, ob Warnhinweise angebracht sind (Aktenzeichen 4 U 970/18).