„Ich habe mir eine neue Matratze gekauft…“

Verbraucher können eine online gekaufte Matratze auch denn zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie entfernt haben. Das gesetzliche Widerrufsrecht entfällt dadurch nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Ein Online-Händler hatte sich geweigert, die ausgepackte Matratze zurückzunehmen. Der Bundesgerichtshof legte die Sache erst dem Europäischen Gerichtshof vor. Es stellte sich juristisch nämlich die Frage, ob eine Matratze zu den Gegenständen gehört, für die das Widerrufsrecht aus hygienischen Gründen oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gilt (§ 312g BGB).

Der Europäische Gerichtshof stellte dazu im Frühjahr fest, dass Matratzen durch das Auspacken und oder ein Probeliegen nicht völlig wertlos werden. Vielmehr sei es bei Matratzen nicht anders als bei Kleidung – diese werde ja auch mitunter auf der Haut Probe getragen, von Verbrauchern zurückgeschickt. Kleidung werde dadurch nicht völlig wertlos, insbesondere gebe es einen Markt für Retouren. Für Matratzen gelte das auch.

Dieser Auffassung schließt sich der Bundesgerichtshof nun an. Damit werden die Rechte von Online-Bestellern deutlich gestärkt. Und der Versandmarkt für Matratzen ist ja nicht gerade klein, wie schon das Werbe-Trommelfeuer der einschlägigen Anbieter auf allen Kanälen zeigt (Aktenzeichen VIII ZR 194/16).