Unfall: Anerkenntnis ist relativ

Ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall ist erst mal keins. Zu diesem überraschenden Urteil ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gekommen. Selbst das mündliche Geständnis „Ich erkenne die Schuld an“ und eine handgeschriebene Notiz, in der sich ein Autofahrer als „Verursacher“ bezeichnet, ist demnach rechtlich nicht bindend.

Es sei doch klar, so sagt es der fünfköpfige Senat, dass jemand gleich nach einem Unfall mit solchen Äußerungen nur unüberlegt die Gegenseite beschwichtigen will. Ein 77-jähriger Mercedes-Fahrer war verklagt worden. Er wollte – es dämmerte am 4. Dezember 2006 in Velbert – über eine Straßenkreuzung fahren, glaubte an ein Hindernis und bremste. Deshalb fuhr ein Schüler mit dem Opel-Astra seines Vaters auf den Mercedes.

Der Mercedesfahrer beteuerte „Meine Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen“. Darauf und auf das Geständnis berief sich der Vater des Schülers, und weil er Halter des Opel Astra war, reichte er eine Klage beim Landgericht Wuppertal ab. Diese Klage wies das Gericht ab. Einen Teil der Begründung dazu übernahm das OLG auch, sinngemäß: Wer auffährt, hat Schuld. Demnach der Schüler also. Dessen Vater aber wies beharrlich auf das Schuldanerkenntnis. Doch darin sieht der OLG-Senat lediglich einen Anhaltspunkt für ein mögliches Fehlverhalten. Und entschied deswegen (AZ: I-1 U 246/07): Der 77-jährige Mercedes-Fahrer muss ein Drittel des Schadens zahlen. (pbd)