Wohlwollende Prüfung

Ich kann den Klägervertreter ja ein wenig verstehen, wenn er ans Gericht schreibt:

… hat das Gericht mit Verfügung vom 10. März 2010 neuerlich Verhandlungstermin auf den 29. September 2010 bestimmt. Wir bitten höflich um wohlwollende Prüfung, ob nicht ein früherer Verhandlungstermin zur Verfügung steht. Es stellt sich aus Sicht des Klägers, der eine Zahlungsforderung von immerhin 196.847,43 € geltend macht, nicht als günstiger und dem Verfahren förderlicher Umstand dar, dass der Einzelrichter jetzt zum wiederholten Mal gewechselt hat.

Darauf die knochentrockene Antwort des Gerichts:

… teile ich Ihnen auf Ihre Anfrage mit, dass eine zeitnahere Terminierung des Rechtsstreits derzeit nicht möglich ist.

Aus Sicht des Beklagten begrüße ich den Verhandlungsverlauf allerdings uneingeschränkt.

Rechte des Kindermörders wurden verletzt

Im Fall Magnus Gäfgen hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Folterverbot verstoßen (Bericht). Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun festgestellt. Polizeibeamte hatten Gäfgen, der einen Bankierssohn entführt und ermordet hatte, Gewalt angedroht. Sie wollten das Leben des Kindes retten.

Auch die deutschen Gerichte kamen bereits zum Ergebnis, dass sich die Polizeibeamten rechtswidrig verhielten. Allerdings konnten sie Gäfgen trotzdem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilen, weil dieser – ohne Druck – im Strafprozess gestanden hat. Da das deutsche Strafverfahren vor Gericht fair gelaufen ist, muss auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht neu verhandelt werden.

Möglicherweise kann Gäfgen jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen, heißt es in der SZ.

Überdies wird er sich fragen: Was wäre am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rausgekommen, wenn ich im Prozess geschwiegen hätte?

Blick unter die Haube des law blog

Lust auf einen Blick unter die Motorhaube? law blog – Admin Florian Holzhauer referiert heute in Berlin über „Webserver unter Last“ am Beispiel dieser Seite. Aus der Ankündigung:

Wenn PHP den Server zum Glühen bringt: Caching- und Optimierungsstrategieen rund um PHP und Webapplikationen. Lawblog.de ist eines der größten deutschen Weblogs mit etwa 8 Millionen Hits im Monat, und basiert auf WordPress, einer Software, die nicht unbedingt für Performanz bekannt ist. Wie man mit varnish, xCache, einfacher MySQL?-Anpassung und einigen anderen Tools auch plötzlichen Benutzeransturm problemlos überlebt, soll dieser Vortrag zeigen.

Veranstalter ist die PHP Usergroup Berlin. Los geht’s um 19 Uhr im co-op / Upstream, Adalbertstraße 7-8. Interessierte sind willkommen.

Juristen dürfen Doktortitel behalten

Acht Juristen, die mit Hilfe eines Promotionsberaters an ihre Doktortitel gekommen sind, müssen auch in Zukunft nicht auf ihre akademischen Weihen verzichten. Das Verwaltungsgericht Hannover gab heute ihren Klagen statt, mit denen sie sich gegen die Rücknahme ihrer Doktorgrade durch die Juristische Fakultät der Universität Hannover wehrten.

Den Klägern, berufstätigen Juristen aus ganz Deutschland, war die Möglichkeit einer (externen) Promotion und die Betreuung durch einen Professor der Juristischen Fakultät durch ein privates Institut vermittelt worden war. Hierfür hatten sie das Institut bezahlt. Der ehemalige Professor hatte wiederum von dem Institut für seine Bereitschaft, solche externen Promotionen zu betreuen, Zahlungen erhalten und ist aus diesem Grund wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht Hannover hält die Promotionen für rechtmäßig. Weder den Strafverfahrensakten noch den Promotionsvorgängen der Universität hätten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Professor in unzulässiger Weise auf die Begutachtungen der Dissertationen durch andere Hochschullehrer oder die Leistungen der Kandidaten in der mündlichen Prüfung Einfluss genommen hätte.

Unabhängig davon hätten weder die Strafverfahren noch die Umstände der Promotionen ernsthafte Indizien dafür erbracht, dass die Kläger von der Bestechung ihres Doktorvaters wussten. Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechung ihres Doktorvaters könne ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden.

(Urteil vom 31. Mai 2010, 4 A 1066/09)

Wir sind doch nicht…

Ein Mandant hatte heute Besuch vom Hauptzollamt. Der Beamte begehrte Einlass, mein Mandant war einverstanden, bat den Mann aber darum, am Eingang die Schuhe auszuziehen. Er verwies auf die fein säuberlich aufgestellten Schuhe der Familienangehörigen.

Der Beamte empfand dies wohl als Zumutung. „Wir sind doch nicht in der Türkei“, soll er gesagt haben. Dann habe er sich umgedreht und sei gegangen.

Entweder besorgt er sich jetzt einen Gerichtsbeschluss. Oder ordentliche Socken.

Keine Lust aufs Gericht

Ein Strafverfahren könnte längst zu Ende sein – wenn denn ein Zeuge mal käme. Beim ersten Mal ließ er sich einfach nicht blicken. Die Richterin brummte ihm 300,00 € Ordnungsgeld und die Kosten des Verhandlungstages auf. Möglicherweise dachte er, dass er mit dieser „Strafe“ aus dem Schneider ist. Beim zweiten Termin ließ er uns nämlich wieder hängen.

Der Zeuge wohnt nicht weit entfernt vom Gericht. Die Richterin rief ihn deshalb aus dem Gerichtssaal auf seinem Handy an. Und musste sich ziemlich übel anmachen lassen. Kurzfassung: Der junge Mann hat keine Lust aufs Gericht, das juckt ihn alles nicht. Der Hinweis auf seine gesetzlichen Pflichten ging auch daneben. Er sei sowieso beruflich viel unterwegs. Catch me if you can…

Jetzt hat er, neben den Kosten des weiteren Verhandlungstages, schon das zweite Ordnungsgeld an der Backe. 500 Euro. Das macht dann schon mal acht Tage Ordnungshaft, wenn er nicht zahlt. Zeit genug für das Gericht, den Verhandlungstermin genau auf die Zeit der Ordnungshaft zu legen. Dann kann der Zeuge aus dem Gefängnis vorgeführt werden.

Der nächste Versuch ist Ende Juli. Vielleicht kann ich vorher aber noch ein gutes Werk tun. Aus einem anderen Verfahren kenne ich den Anwalt des Zeugen. Den Kollegen habe ich angerufen, damit er seinen Mandanten über den Rattenschwanz an Ärger und Kosten aufklärt. Wenn er denn nicht mal auf seinen eigenen Anwalt hört, ist es mir aber dann aber auch egal.

Halbwertszeiten

Dass sein Antrag auf einstweilige Anordnung riskant sein dürfte, hat der gegnerische Rechtsanwalt wohl selbst erkannt. Dafür hat er doch zu lange getrödelt. Nach über sechs Wochen, in denen von seiner Seite nichts passierte, hätte das Gericht die Sache wohl kaum als brandeilig angesehen. Eine einstweilige Anordnung setzt aber fast immer ein Eilbedürfnis voraus.

Also eine Klage. Die trudelte jetzt ein. Die Erwiderungsfrist beträgt drei Monate. Verhandlungstermin ist Ende März, immerhin 2011. Würde mich wundern, wenn dann überhaupt noch jemand auch nur das geringste Interesse an den angeblich so bösen Äußerungen hat, die mein Mandant im Fernsehen über eine zwielichtige Gewinnspielfirma gemacht hat.

Ich werde intensiv verfolgen, ob die Klägerin, natürlich eine Limited, überhaupt noch so lange existiert. Normalerweise haben die betreffenden Unternehmen eine Halbwertszeit von wenigen Monaten. Wäre doch sehr verwunderlich, wenn das Mastermind hinter der Sache die Gebühren für den Briefkasten bloß wegen eines heute schon ausgelutschten Themas weiter bezahlt.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

Zu bequemes Zahlen

Die Postbank warnt mich vor allzu bequemen Zahlungswegen im Internet:

Einige Bezahlverfahren fordern neben den Kontodaten wie Kontonummer, Bankleitzahl und Kontoinhaber auch die Eingabe Ihrer Online-Banking PIN und TAN. Diese sogenannten Bezahlservices melden sich dann für Sie in Ihrem Online-Banking an und tätigen für Sie die Überweisung. Vor diesen Verfahren warnen wir Sie ausdrücklich.

Wenn Sie Ihre Online-PIN und TAN einem Dritten preisgeben, verstoßen Sie gegen Ihre Sorgfaltspflichten. Sollte Ihnen bei missbräuchlicher Verwendung Ihrer PIN und TAN ein Schaden entstehen, haften Sie selbst.

Bitte beachten Sie deshalb: Mit der Eingabe Ihrer PIN und TAN auf Seiten wie z.B. www.sofortueberweisung.de, www.payment-network.com oder https://etra.t-online.de verstoßen Sie gegen die Besonderen Bedingungen für das Online-Banking.

Zur Kenntnis genommen.

Platte mit Sprung

Die Länderinnenminister fordern ein Revival der Vorratsdatenspeicherung. Dabei hören sie sich an wie eine Platte mit Sprung. Die Argumente als solche werden aber auch nicht besser.

So wird beklagt, im Jahr 2007 seien nur 20 % der Anfragen auf Verbindungsdaten erfolglos geblieben, weil die Daten nicht mehr vorhanden waren. Im laufenden Jahr 2010 seien es schon 60 %.

Mit der so schmerzlich vermissten Vorratsdatenspeicherung kann die aus Sicht der Innenminister erfreuliche Zahl für 2007 aber kaum etwas zu tun haben. Die Vorratsdatenspeicherung wurde zwar im Jahr 2007 beschlossen. Sie trat aber erst am 1. Januar 2008 in Kraft.

Das Zahngold Verstorbener

Das Zahngold Verstorbener kann Begehrlichkeiten wecken. Nicht widerstehen konnten einige Mitarbeiter der Nürnberger Bestattungsanstalt. Sie waren als Ofenführer und Ofenhelfer für die Leichenverbrennung zuständig. Über Jahre brachten sie das Zahngold eingeäscherter Menschen an sich und verkauften es einem örtlichen Juwelier. Ihre Vorgesetzten ließen sie im Glauben, das Gold verdampfe schon bei der Verbrennung.

Die ersten Instanzen brummten den Arbeitern Bewährungsstrafen auf. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung bestätigt, allerdings nur wegen Verwahrungsbruch. Eine Störung der Totenruhe, die usprünglich auch angeklagt war, sah das Oberlandesgericht nicht. Das Zahngold gehöre schon begrifflich nicht zur (schutzwürdigen) Asche, da es kein organischer Rückstand sei. Außerdem sei das Zahngold schon während der Arbeitsvorgänge nach der Verbrennung – es kommt unter anderem eine Knochenmühle zum Einsatz – ausgeschieden worden und habe somit nicht mehr zu den Überresten des Leichnams gehört.

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09 a)

Unverantwortliche Tipps von der Polizei

Wie soll man sich verhalten, wenn man im Netz auf Kinderpornografie stößt – und dies anzeigen möchte? Focus Online zitiert eine Empfehlung der Polizei:

Das Landeskriminalamt Bayern rät dazu, die Inhalte auszudrucken und dann der örtlichen Polizeidienststelle vorzulegen. Die leite die Inhalte dann an die zuständigen Experten der Polizei weiter.

Die Mitarbeiter der örtlichen Polizeidienststelle kümmern sich um Einbrüche, Schlägereien und Fahrerflucht. Ich kann mir sehr gut vorstellen, wie ihnen die Kinnlade runterklappt, wenn ein Bürger dem Rat des Landeskriminalamtes folgt und einen Stapel Ausdrucke dokumentierten Kindesmissbrauchs auf den Tresen legt. Nach kurzem Nachdenken werden die Polizisten den braven Bürger auf die Kriminalwache komplimentieren – zur Beschuldigtenvernehmung und Prüfung der Frage, ob man nicht besser mal bei ihm zu Hause vorbeischaut.

Spätestens mit dem Ausdruck der Seiten erlangt der Anzeigenerstatter Besitz an der Kinderpornografie.

Dieser Besitz ist strafbar. So ziemlich einzige Ausnahme: Der Besitz dient der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten. Wie wir heute gelernt haben, gehört nicht mal ein mit der Materie befasster Bundestagsabgeordneter zum Personenkreis, der sich auf solche Pflichten berufen könnte. Da dürfte es auch für den wohlmeinenden Bürger eng werden.

Ich will mir auch gar nicht vorstellen, was Polizisten sagen, wenn der Anzeigenerstatter auf seinem Weg zur Wache zufällig kontrolliert wird. Die Aussage „Ich wollte das gerade bei der Polizei abgeben“ dürfte vermutlich für nichts gut sein, außer für einige trockene Lacher im Pausenraum des Reviers.

Für mich ein unverantwortlicher Ratschlag.

Kondompflicht – endlich!

Baden-Württemberg möchte „Prostitutionsstätten“ stärker reglementieren, berichtet Spiegel online. Zur Gesetzesinitiative im Bundesrat gehören eine Kondompflicht und Bußgelder für den Fall, dass ungeschützter Verkehr zugelassen wird.

Wie die Einhaltung dieser neuen Vorschriften überprüft werden soll, scheint derzeit aber offen. Für „verdeckte Ermittler“ in Form freier Mitarbeiter oder Ein-Euro-Jobber ergeben sich hier ganz neue Perspektiven. Auf die Stellenausschreibung dürfte man wohl gespannt sein.