STREIT!

STREIT!

Der law blog hat Ärger. Rechtsanwältin Ute Rossenhövel aus Düsseldorf plagen nämlich schwerwiegende Bedenken – wegen der Kommentarfunktion.

Die bisherige Korrespondenz:

Fax der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 31. Oktober 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

wir wenden uns heute mit einer kollegialen Anfrage im Bereich des Berufsrechts an Sie. …

Nach erster Einschätzung haben wir Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit Ihres Web-Blogs mit dem anwaltlichen Werberecht. Wir beziehen uns hierbei unter anderem auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. März 1999 (Aktenzeichen 3 O 3977/98 – Anwaltsgästebuch) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2001 zu werblichen Aussagen auf einer Internetseite und Werbeanzeige (Aktenzeichen: 1 BvR 2265/00 Anwaltswerbung).

Selbstverständlich ist uns bekannt, dass das anwaltliche Werberecht sehr weit gelockert wurde. Wir sind selbst immer daran interessiert, neue Möglichkeiten zu finden und auszutesten. Hinzu kommt, dass die Unterzeichnerin selbst vor kurzem auf der Webseite rossenhoevel.de den „Blogger“ nutzt, um gelgentlich Informationen zu veröffentlichen.

Wir wären Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie unsere Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Web-Blogs durch eine Stellungnahme zerstreuen könnten.

Wir sehen Ihrer Antwort mit Spannung entgegen und verbleiben

mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Rechtsanwältin

Fax der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 25. November 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

wir haben bedauerlicherweise noch keine Antwort auf unser Schreiben vom 31. Oktober erhalten und erinnern höflich an Ihre Stellungnahme zum Thema „Blog-Comments = Gästebuch-Einträge“.

Wir haben uns nun eine Wiedervorlage auf den 1. Dezember 2003 notiert.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Rechtsanwältin

Mail von Udo Vetter an die Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 26. November 2003:

Sehr geehrte Frau Kollegin Rossenhövel,

Sie erbitten von mir eine Stellungnahme zum Thema „Blog-Comments = Gästebuch-Einträge“.

Ich sehe mich hierzu derzeit nicht in der Lage, weil ich a) arbeitsmäßig leider zu mehr als 100 % ausgelastet bin und b) Onlinerecht nicht mein Fachgebiet ist. Wenn Sie es aber wünschen, kann ich einen Mitarbeiter meiner Kanzlei, der außerdem als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem entsprechenden Lehrstuhl in Düsseldorf arbeitet, mit einem Gutachten beauftragen. Ich bin sicher, dass der Kollege Ihnen behilflich sein kann.

Den Umfang der Ausarbeitung sowie das Honorar sollten wir allerdings vorab klären.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Vetter

RA und Fachanwalt für Strafrecht

Mail der Rechtsanwältin Ute Rossenhövel vom 26. November 2003:

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

was für ein bedauerliches Missverständnis!

Es geht hier durchaus nicht um eine Beauftragung zu einer Frage des Rechtsgebiets Online-Recht, in dem meine Kollegen und ich uns schon seit Jahren bewegen.

Vielmehr bitten wir Sie um Ihre nach der berufsrechtlichen Regeln vorgesehene Stellungnahme zur Ausräumung standes- und wettbewerbsrechtlicher Bedenken; diese könnten wir – wenn auch höchst ungern – durchaus auch von der Kammer oder einem ordentlichen Gericht klären lassen (vgl. http://www.aufrecht.de/129.html). Wir bevorzugen jedoch zunächst den offenen Dialog unter Kollegen.

Wir sehen Ihrer Stellungnahme weiterhin bis zum 1. Dezember 2003 entgegen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ute Rossenhövel

Mail von Udo Vetter, 26. November 2003:

Sehr geehrte Frau Kollegin Rossenhövel,

was für ein bedauerliches Missverständnis!

Sie können es doch gerade heraus sagen, wenn Sie mich abmahnen wollen.

Ich sehe einem eventuellen Rechtsstreit gelassen entgegen und werde diesen gewinnen. Aber auch eine Niederlage wäre mir Ihre Anwaltsgebühren wert, weil wir dann wieder ein schönes Beispiel dafür hätten, wie sich die Anwaltschaft im Umgang mit neuen, sinnvollen Medien selbst im Weg steht.

Ich bin sicher, unser Disput und insbesondere Ihre fortschrittliche (?) Auffassung, die eigentlich gar nicht zu einer selbsternannten Online-Anwältin passen will, werden in der Blogger-Community und darüber hinaus noch viel Stoff für Diskussionen liefern. Und wenn daneben für uns beide noch das eine oder andere mitleidige Lächeln abfällt, haben wir wenigstens zur allgemeinen Erheiterung beigetragen.

Den vorstehenden Ausführungen können Sie entnehmen, dass ich den law blog einschließlich des Impressums in seiner jetzigen Fassung für legal halte. Aber das hätten Sie sich auch schon fast denken können, denn ansonsten würde ich das Weblog nicht betreiben.

Ich für meinen Teil würde es vorziehen, wenn wir die Diskussion hiermit beenden. Ich kann mich dann wieder meiner Arbeit und dem law blog widmen. Wenn es Ihre Zeit allerdings zulässt, sich wie angekündigt zu profilieren, muss ich das wohl oder übel akzeptieren.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht