„Verbotene Mitteilungen“

Der Journalist Arne Semsrott, Chefredakteur des Portals FragDenStaat, hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Es geht um die Veröffentlichung interner Gerichtsbeschlüsse aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ im August 2023. Semsrott hatte die Dokumente auf dem Portal zugänglich gemacht, um über das Vorgehen der Behörden zu berichten, darunter die Einstufung als kriminelle Vereinigung sowie Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen.

Das Landgericht Berlin I verurteilte Semsrott daraufhin wegen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB (verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) und verhängte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Semsrott und seine Unterstützer sehen in der Strafbarkeit der Veröffentlichung einen Eingriff in die Pressefreiheit, der verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass Unterlagen aus Strafakten erst im Wortlaut mitgeteilt werden dürfen, wenn sie vorher in der Verhandlung erörtert worden sind.

Bislang ist unklar, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Mein Tipp: Nein, die Regeln sind zwar völlig überkommen, aber genau das finden Richter sexy. Vor allem, wenn es die eigene Arbeit leichter macht. Am Ende dürfte nur der Gesetzgeber helfen können.

Nur Schmalspur-Argumente gegen die AfD

Ist die AfD „gesichert rechtsextremistisch“? Das Verwaltungsgericht Köln betont in seiner heutigen Entscheidung, es gebe „starke Verdachtsmomente“ für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Partei. Besonders ausführlich widmet es sich dabei der Haltung der Partei zum Islam. Konkret nennt es Forderungen aus dem AfD-Programm wie das Verbot neuer Minarette, von Muezzinrufen sowie Kopftuch- und Verhüllungsverbote in Schulen und öffentlichen Einrichtungen. Darin erkennt das Gericht Hinweise, dass Teile der Partei deutschen Staatsbürgern islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zumessen wollen. Das könnte Grundrechte verleten und letztlich verfassungswidrig sein.

Auffällig ist jedoch, wie eng sich diese Kritik auf genau diese beiden Themenfelder beschränkt: Religionsausübung und sichtbare islamische Symbole. Die AfD ist aber keine Ein-Themen-Partei mit schmalem Profil, sondern – schon was die Zahl ihrer Wähler angeht – eine Volkspartei. Ihr Programm deckt alle Bereiche des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens ab – von Wirtschaft und Sozialpolitik über Bildung, Energie und innere Sicherheit eben auch bis zur nationalen Identität und Migration. Diese Gesamtbreite des Parteiprogramms scheint in der summarischen Prüfung des Eilverfahrens kaum eine Rolle zu spielen.

Noch bemerkenswerter wird die schmalspurige Argumentation des Gerichts, wenn man den Blick nach Europa richtet. Genau die vom Gericht als besonders bedenklich hervorgehobenen Positionen sind in anderen gefestigten Demokratien längst demokratisch legitimierte Realität. Wie die NZZ-Journalistin Beatrice Achterberg zutreffend anmerkt, ist das, was laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln als problematisch gegenüber Muslimen gilt, in der Schweiz schlicht geltendes Recht. Dort hat das Volk bereits 2009 per Volksabstimmung den Bau neuer Minarette verboten. 2021 folgte per weiterer Volksinitiative ein landesweites Verhüllungsverbot. In Frankreich gehört der strenge Laizismus seit Jahrzehnten zur Staatsräson. Kopftücher sind in Schulen und für viele öffentliche Bedienstete verboten, die Vollverschleierung sogar landesweit untersagt.

Wenn vergleichbare Regelungen in Nachbarländern mit starker demokratischer Legitimation als normale Ausübung staatlicher Souveränität und kultureller Selbstbehauptung gelten, dann fällt es schwer, aus denselben Forderungen bei der AfD plötzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien des deutschen Grundgesetzes abzuleiten. Das Gericht selbst betont ja zu Recht, dass nicht jede einzelne kontroverse Position automatisch die gesamte Partei prägt. Ebenso wenig kann es aber sagen, dass Positionen zu Einzelfragen selbst bei untersteller Grundgesetzwidrigkeit das Verbot einer Partei insgesamt rechtfertigen können.

Ich bringe es mal auf den Punkt: Nicht mal Gegner der AfD können doch ernsthaft davon ausgehen, dass Kritik an Muezzin-Rufe und Verhüllungsfragen allein zu einem Parteiverbot führen kann. Soll das wirklich alles gewesen sein? Bei der Frage der Remigration und dem angeblich völkisch geprägten Verständnis der AfD geht das Verwaltungsgericht Köln ja sogar noch weiter. Das Gericht versteht offenbar schon gar nicht, was ihm der Verfassungsschutz da erzählen will. Das liegt nicht an den intellektuellen Kapazitäten des Gerichts, sondern an der kruden Argumentatioin der Behörde. Der Verfassungsschutz redet unter anderem von Geheimplänen, hat aber gar nach eigenen Angaben gar keine Geheimdienstinformationen verwertet.

Das AfD-Verbot ist seit heute sicher nicht vom Tisch. Es ist aber aber für die interessierten Kreise zu einer fast unlösbaren Aufgabe geworden. Mit so einer Schmalspur-Argumentation wird es jedenfalls nicht werden.

Gericht: AfD ist momenten nicht „gesichert rechtsextrem“

Der Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht weiter als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstufen und auch nichts in dieser Richtung behaupten. Das Verwaltungsgericht Köln gab in einer Eilentscheidung heute der AfD recht.

Hintergrund ist eine öffentliche Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 2. Mai 2025. Damals hatte die Behörde die AfD auf Basis eines internen Folgegutachtens vom „Verdachtsfall“ auf die Stufe einer „gesicherten rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Die Partei klagte dagegen und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Das BfV sicherte daraufhin zu, die AfD bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin nur als Verdachtsfall zu führen und keine neue Einstufung zu veröffentlichen.


In dem heutigen Beschluss (Aktenzeichen 13 L 1109/25) hat die 13. Kammer des Gerichts diese Zusage im Kern bestätigt und sogar erweitert. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar einen „starken Verdacht“ an, dass innerhalb der AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen. Insbesondere sieht das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Teile der Partei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens einen rechtlich abgewerteten Status zuweisen wollen. Das Bundestagswahlprogramm 2025 enthält Forderungen wie das Verbot von Minaretten und Muezzinrufen sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und Schulen. Solche Positionen berühren nach Auffassung des Gerichts die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes, weil sie eine geschlossene Personengruppe besonderen Verbotsregeln unterwerfen.

Dennoch reicht das nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht aus, um die gesamte Partei als verfassungsfeindlich zu kennzeichnen. Das Gericht betont, dass nicht jede einzelne verfassungswidrige Forderung oder jede abwertende Äußerung automatisch zu einer „beherrschenden Grundtendenz“ der Gesamtpartei führt. Eine solche Prägung erfordere eine wertende Gesamtbetrachtung der politischen Ziele und des Verhaltens von Funktionären und Anhängern. Diese Gesamtschau ergebe derzeit noch kein hinreichend sicheres Bild einer die ganze Partei dominierenden verfassungsfeindlichen Ausrichtung.

Besonders ausführlich setzt sich der Beschluss mit dem Begriff „Remigration“ auseinander. Das Gericht hält den vom BfV vorgenommenen Schluss von einem „völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“ auf ein konkretes Programm undifferenzierter Massenabschiebungen für nicht tragfähig. Der Begriff sei zu unklar, und es fehlten hinreichend konkrete Belege für entsprechende politische Zielsetzungen, die die Gesamtpartei prägten. Das BfV habe sich ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen gestützt und im Verfahren keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zu etwaigen „Geheimzielen“ vorgelegt.

Die Akte umfasst mittlerweile zwanzig Bände mit über 7.000 Seiten, die beigezogenen BfV-Unterlagen allein 1,5 Terabyte an Daten. Der Verfassungsschutz kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Voerst bleibt es aber dabei, dass die Behörde die AfD nicht als gesichert rechtsextrem einstufen darf.

Will the real Pinocchio please stand up?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nimmt sich mal wieder deutsche Strafrichter zur Brust, just nach der Pinocchio-Posse in Heilbronn ein brillantes Timing.

Scharfe, auch polemische Kritik darf nicht vorschnell als Beleidigung oder Schmähkritik abgetan werden. In zwei heute veröffentlichten Kammerbeschlüssen rügt die 1. Kammer des Ersten Senats (Aktenzeichen 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24) unzureichende Sinnermittlung und Abwägungsausfälle.

In dem ersten Fall hatte ein Vater 2021 in E-Mails an die Schule seines Sohnes die Corona-Schutzmaßnahmen scharf kritisiert. Er sprach von „faschistoiden Anordnungen“, deren Unterstützer „persönlich zur Rechenschaft gezogen“ werden sollten, und von einem „faschistischen System“ mit seinen „Handlangern“. Die Strafgerichte verurteilten ihn wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe.

Das Verfassungsgericht moniert eine unzureichende sinnorientierte Auslegung. Die Strafrichter setzen sich laut der Entscheidung nicht ausreichend mit dem konkreten Wortlaut auseinander und verweisen pauschal auf eine frühere, nicht relevante Korrespondenz, ohne zu erklären, warum diese von Bedeutung sein soll. Bei der zweiten Äußerung fehlt zudem nahezu vollständig die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht des Schulleiters. Die Annahme reiner Schmähkritik hält das Gericht nicht für tragfähig begründet, weil der gesellschaftliche Kontext der damaligen Debatte um Schulschließungen und Maskenpflicht unberücksichtigt bleibt. Kurz gesagt: Es gab für die Kritik einen sachlichen Kern, dann müssen die Behörden auch harsche Worte aushalten.

Im zweiten Fall wandte sich ein Betroffener nach mehreren psychiatrischen Zwangsunterbringungen mit Fixierung an seine ehemalige Verfahrenspflegerin. Er warf ihr vor, durch „auf Illegalität basierende Faulheit“ die Wiederholung des „psychiatrischen Mobs“ des Krankenhauses ermöglicht zu haben, gestützt auf „illegal vorgehende Uniformierte“. Das Oberlandesgericht Stuttgart wertete die Wendung als Schmähkritik und verweigerte die Zustellung des Schreibens an die Empfängerin.

Auch hier kritisiert das BVerfG einen vollständigen Ausfall der kontextbezogenen Sinnermittlung. Das Fachgericht prüft nicht, welchen objektiven Sinn ein verständiger Rezipient der Formulierung in diesem spezifischen Zusammenhang beimisst, und ignoriert den klaren sachlichen Bezug zu den erlittenen Zwangsmaßnahmen. Die pauschale Gleichsetzung von „Mob“ mit „Abschaum“ oder „Pöbel“ hält das BVerfG für fernliegend – zumal der etymologische Hintergrund (lateinisch „mobile vulgus“) eine andere Deutung nahelegt. Eine Formalbeleidigung sei ebenso wenig ersichtlich.

In beiden Beschlüssen erinnert das Bundesverfassungsgericht an die etablierten Maßstäbe: Der Sinn einer Äußerung ist objektiv aus Sicht eines verständigen Rezipienten unter voller Würdigung von Wortlaut, Anlass und gesellschaftlichem Hintergrund zu ermitteln. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz entfällt nur in engen Ausnahmefällen reiner Schmähkritik – und muss dann besonders sorgfältig begründet werden.

Nach wie vor gilt also das, was Strafrichter gerne übershen: In Beleidiungsprozessen muss künftig genau dokumentiert werden, warum eine polemische Kritik an Amtsträgern, Behörden oder Maßnahmen den Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr genießt.

Cartoon: wulkan

Die Sorgen „danach“

Ich bin mittlerweile total froh, dass ich nicht promoviert habe.

Diese ständige Angst, dass ein Promotionsjäger und seine KI nach Jahren oder gar Jahrzehnten was finden könnten, wäre für mich jedenfalls eine Last. So wie Steuertricks, von denen ich mich selbstverständlich auch zurückgehalten habe.

Richter rechnet Anwaltsgebühren ab

Ein Amtsrichter aus dem Harz hat sich gemäß Anklage über mehr als ein Jahr neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Familienrecht als Rechtsanwalt ausgegeben. Klaus Fastkamp (Name geändert) nutzte den Briefkopf eines befreundeten Anwalts, ließ dessen Sekretärin die eingescannte Unterschrift einfügen und versandte in mindestens 15 Fällen Schriftsätze an Banken, Sparkassen und Gerichte.

Er setzte Fristen, rügte angebliche Datenschutzverstöße, bearbeitete Betreuungssachen und stellte Honorarrechnungen – darunter einmal 6.900 Euro von einem betreuten Mann. In einigen Verfahren trat er, so die Vorwürfe, sogar persönlich als angeblicher Anwalt auf.
Fastkamp selbst beruft sich auf eine vermeintliche „Generalvollmacht“ durch intensiven fachlichen Austausch mit dem eigentlichen Inhaber der Kanzlei und sieht sich als stillschweigend bevollmächtigter „freier Mitarbeiter“.

Jetzt muss das Landgericht Bielefeld entscheiden, ob und in welchem Umfang sich der Richter strafbar gemacht hat.
Die ganze Geschichte mit all ihren Wendungen kann man in der Legal Tribune Online nachlesen. Leider steht im Text nicht, ob sich mal jemand um die Schuldfähigkeit des Angeklagten gekümmert hat. Ohne mir das Richteramt anmaßen zu wollen, ich würde den Mann nicht ohne psychiatrisches Gutachten verurteilen…

Polizei Heilbronn verwechselt sich mit „Meldestelle“

Die Polizei Heilbronn meldete sage und schreibe über 30 Spott-Kommentare („Pinocchio kommt nach HN“, „Lügenbaron“, „Münchhausen auf Kanonenkugel“) alleine aus Anlass des Kanzlerbesuchs im letzten Jahr an die Staatsanwaltschaft. Das kann man auf NIUS nachlesen.

So bläht man die Kriminalstatistik künstlich auf – und untergräbt gleichzeitig das Vertrauen der Menschen in ihr verbrieftes Recht auf Meinungsfreiheit.

Schön, wenn man in Heilbronn keine anderen Probleme hat.

Was die Heilbronner Polizei nicht weiß

Die Heilbronner Kriminalpolizei ermittelt gegen einen 70-jährigen Rentner wegen Politikerbeleidigung, weil dieser unter einem Facebook-Post im Oktober 2025 den Kommentar „Pinocchio kommt nach HN“ mit Nasen-Emoji schrieb. Der Besucher war Bundeskanzler Friedrich Merz.

Anzeige erstattete nicht Merz, sondern die Polizei selbst – wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB). Der Paragraf erlaubt tatsächlich die Verfolgung von Amts wegen, wenn die Äußerung das öffentliche Wirken des Politikers erheblich erschweren kann. Allerdings kann der vermeintlich Beleidigte einer Strafverfolgung jederzeit widersprechen. Sozusagen kein Strafantrag, sondern wenigstens ein höchst merkwürdiger Straf-Widerspruch, den man sich extra für den neuen Tatbestand der Majestätsbeleidigung ausgedacht hat.

Was die zuständigen Polizisten offensichtlich nicht wissen:

Das Bundesverfassungsgericht schützt seit Jahrzehnten scharfe, polemische und satirische Kritik an Politikern. Harsche Urteile über politisches Handeln sind zulässig, solange ein „wahrer Kern“ vorhanden ist. Reine Schmähkritik ohne Sachbezug ist vielleicht verboten – alles andere nicht.

Genau diesen wahren Kern hat der Pinocchio-Vergleich, und zwar so was von offensichtlich. Merz hatte die Schuldenbremse im Wahlkampf als „heilig“ und unverrückbar dargestellt. Nach der Wahl und dem Koalitionsvertrag mit der SPD folgten Sondervermögen, Verfassungsänderung und aberwitzig viele Milliarden neue Schulden – eine brutale Kehrtwende, die selbst Mainstreammedien als krasse Wählertäuschung kritisieren. Der Kommentar des Rentners ist daher schon wegen seines sachlichen Kerns keine grundlose Diffamierung, sondern zulässige politische Zuspitzung.

Die Ermittlungen sind grotesk und müssen eingestellt werden, bevor das Vertrauen in die ohnehin bedrohte Meinungsfreiheit noch weiteren Schaden nimmt. Wie schon gesagt, könnte auch der Kanzler den Spuk beenden. Indem er widerspricht und vielleicht sogar klarstellt, dass er mit Kritik aus dem Volk nicht nur leben muss, sondern es auch kann. Würde mich allerdings überraschen, wenn Friedrich Merz so was hinbekommt.

Gericht sieht kein Chihuahua-Privileg

Auch das ist nun juristisch geklärt: Man darf vor einem frei laufenden Chihuahua die Flucht ergreifen, ohne sich später vor Gericht dafür rechtfertigen zu müssen.

Der Fall: Eine hochschwangere Spaziergängerin im Hofgarten Ansbach sieht einen nicht angeleinten Chihuahua auf sich zukommen. Sie weicht mehrere Meter auf die Rasenfläche aus und stürzt. Ergebnis: Prellungen und eine leichte Schulterfraktur. Das Landgericht Ansbach hat der Frau 80 % Mitverschulden aufgebrummt. Die Richter: Ein vernünftiger Mensch laufe vor so einem erkennbar harmlosen Mini-Hund nicht weg.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 13 U 1961/24 widerspricht dem deutlich:

Die Leinenpflicht ist kein bloßer Bürokratie-Schnickschnack, sondern ein echtes Schutzgesetz für Parkbesucher. In der ersten Schrecksekunde muss niemand eine differenzierte Gefahrenanalyse durchführen, ob der heranstürmende Hund nur spielen oder doch etwas anderes will. Das gilt unabhängig von der Größe des Hundes. Ein paar Meter zurückweichen ist keine unverhältnismäßige Panikreaktion, sondern menschlich völlig normal. Besondere Empfindlichkeiten (Stichwort: Schwangerschaft) gehen nicht zu Lasten des Opfers. Der Hundehalter muss das Opfer so nehmen, wie er es antrifft.

Folge: volle Haftung des Hundehalters. Die Frau erhält 100 % Schmerzensgeld plus Ersatz der materiellen Schäden. Allerdings hält das Gericht die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld der Höhe nach für überzogen. Die Frau kriegt lediglich 1.500 Euro.

Lehrer organisiert „Bumms-Mobil“

Bremens Justiz kämpft für die Freiheit der Lehre, vor allem in der Oberstufe. Einen vom Lehrer organisierten „Bikini-Carwash“ und ein „Bumms-Mobil“ auf dem Campingausflug finden die Juristen an den Verwaltungsgerichten nur halb so wild.

Ein Sekundarstufen-Lehrer hatte 2023 richtig Pech: Ein ehemaliger Schüler petzte, dass der Pädagoge beim Leistungskurs-Ausflug am Badesee die Mädels im Bikini sein Auto waschen ließ, ordentlich mittrank und seinen Camper als schulinternes „Bumms-Mobil“ zur Verfügung stellte. Dazu kam eine nicht nur platonische Affäre mit einer volljährigen Ex-Schülerin, wobei es etwa 20 Privatstunden gegeben haben soll. Eine private Schusswaffe plus Chemikalien lagen angeblich (nach)lässig in der Schule rum. Bei der Schulbehörde platzte jemand der Kragen. Das Amt verhängte ein eine sofort wirksame vorläufige Dienstenthebung!

Sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht in Brmen sehen die Schmerzgrenze aber noch nicht erreicht. Eine einvernehmliche Bettgeschichte mit einer Volljährigen rechtfertige keine automatische Suspendierung. „Die Sexualität volljähriger Menschen ist kein Eigentum der Eltern“, doziert das Gericht charmant. Die „besondere Dynamik“ solcher Beziehungen müsse man berücksichtigen – und ob der Lehrer schon im Klassenzimmer die Distanz zur Schülerin unterschritten hatte, müsse erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die sofortige Ruhigstellung des Pädagogen sei deshalb nicht verhältnismäßig. Ob und wie der Lehrer den Unterricht aktuell gestaltet, wird leider nicht überliefert (Aktenzeichen 4 B 273/25).

Gericht erklärt Frau zum Mann

Eine Polizeikommissarin aus Düsseldorf (ehemals Kommissar) macht genau das, was der Gesetzgeber ihr ausdrücklich erlaubt hat: Sie erklärt vor dem Standesamt, dass sie jetzt weiblich ist. Punkt. Keine Gutachten, keine Therapie, keine Wartefrist, keine Nachfrage. Das war’s. Und plötzlich steht sie in der Frauenquote, in den Förderprogrammen, bei den Beförderungsrunden mit im Rennen. Genau so, wie das Selbstbestimmungsgesetz es vorgesehen hat.

Die Kolleginnen und Kollegen gucken natürlich komisch. Die eine oder andere spitze Bemerkung fällt. Und unsere Beamtin – weil sie offenbar noch nicht gelernt hat, dass man in Deutschland besser die Klappe hält – sagt (angeblich) offen: „Nächstes Jahr bin ich wieder Mann, das ist doch klar.“ Und zur eigenen Hochzeit: „Da heirate ich als Mann.“

Das Polizeipräsidium riecht sofort Morgenluft: Disziplinarverfahren, Beförderung gestoppt, raus aus dem Auswahlverfahren. Die Beamtin wehrt sich mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26). Und was macht die 2. Kammer dieses Gerichts gestern?
Sie erfindet den „Rechtsmissbrauch“ bei der vermeintlich so freien Geschlechterwahl. Weil die Dame angeblich nur wegen der Beförderung gewechselt hat. Weil sie „eigentlich“ Mann bleiben will. Weil ihre eigenen Worte die „Unwahrheit“ der Standesamtserklärung beweisen würden. Und weil so jemand das „Achtung und Vertrauen“ der Polizei nicht mehr verdiene.

Mit anderen Worten: Das Gericht tut genau das, was der Gesetzgeber explizit verboten hat. Es hinterfragt und bezweifelt die Selbsterklärung. Es misst das subjektive Geschlechtsempfinden am biologischen Geschlecht. Es erklärt die gesetzlich geschützte Identität für „unwahr“, nur weil die Betroffene ehrlich genug war, über ihre Zukunftspläne zu sprechen. Zu denen übrigens auch völlig unproblematisch der Wunsch gehören kann, demnächst wieder Mann zu sein. Denn wozu sollte das jährliche Wechselrecht, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, denn sonst gut sein.

Maßgeblich ist im Selbstbestimmungsgesetz allein das eigene Empfinden. Die Erklärung ist nicht widerlegbar. Es gibt keine „falsche“ Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber hat bewusst die Prüfungskompetenz der Behörden und Gerichte ausgeschlossen – genau weil er verhindern wollte, was das VG Düsseldorf jetzt trotzdem macht: moralische und biologische Nachprüfung einer höchstpersönlichen Entscheidung. Bartstoppeln, Glatze und Körperbehaarung sollen bei der Geschlechtsfindung gerade keine Rolle spielen. Von Penis oder Vagina wollen wir erst gar nicht reden.

Der zynische Clou: Das Gericht beruft sich auf „Dienstpflichtverletzung“ und „Betriebsfrieden“. Als ob der Betriebsfrieden wichtiger wäre als das vom Bundestag beschlossene Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Als ob eine Beamtin, die das Gesetz nutzt, wie es ist, plötzlich weniger vertrauenswürdig wäre. Wer das Gesetz ernst nimmt, darf nicht überrascht sein, wenn es Menschen auch ein klein wenig strategisch nutzen. nutzen.

Lachen geht gar nicht – echt?

Der SPD-Fraktionsvorsitzende Matthias Miersch äußert sich zum angeblichen Eklat um Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas. Die Politikerin hatte auf einer Arbeitgeberveranstaltung erklärt, die aktuellen Rentenpläne belasten den Beitragszahler nicht, weil sie aus Steuern finanziert werden. Das sorgte im Publikum für spontane Erheiterung.

Miersch sagt Folgendes:

Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass das Auslachen einer Ministerin an dieser Stelle überhaupt nicht geht.

Dazu in aller Kürze drei Zitate vom Bundesverfassungsgericht:

1. Zur Meinungsfreiheit gehört auch das Recht, sich über andere lustig zu machen, sie zu verspotten oder lächerlich zu machen. Das schließt das Lachen über politische Gegner ausdrücklich ein.

2. Auch das bloße Lachen („Hahaha“) kann eine geschützte Meinungsäußerung sein, wenn es erkennbar eine Stellungnahme zum Gesagten des anderen ist. Es ist Teil der polemisierenden und überspitzenden Auseinandersetzung, die in einer streitbaren Demokratie unerlässlich ist.

3. Die Freiheit der Satire und des Spottes genießt besonders weiten Schutz. Politiker müssen sich auch grobe und übertriebene Kritik, einschließlich des Lächerlichmachens, gefallen lassen.

So, und jetzt bitte weiter lachen. Am besten über Matthias Miersch. So lange es noch geht.

Gericht weist Pflaumenkern-Klage ab

Früchtemüsli gilt normalerweise nicht als riskantes Nahrungsmittel. In eine Müslipackung hatte sich allerdings ein ganzer Pflaumenkern verirrt. Das ahnungslose Opfer biss zu und brach sich einen Zahn ab. Die Sache endete – natürlich – vor Gericht.

Der Kunde argumentierte, auf der Packung werde lediglich vor „Kern-, Stein- und Schalenteilen“ gewarnt. Aber nicht vor ganzen Kernen. Das Landgericht Lübeck hält das aber nicht für überzeugend. Bei Naturprodukten müsse der Verbraucher mit Kernen rechnen. Entscheidend ist, dass ein ganzer Kern keine größere Gefahr darstelle als ein Kernteil. Im Gegenteil, ein ganzer Kern sei im Mund oder auf dem Löffel leichter erkennbar. Nicht rechnen müssten Kunden dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts seien, wie etwa Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi. Immerhin.

Die Produkthaftungsklage des Kunden ist mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (Aktenzeichen 14 S 97/24).

Karikatur: wulkan

Neues Gesetz bringt Bestattungsrecht für Sternenkinder

Das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz steht vor einer umfassenden Reform. Es sind etliche weitreichende Liberalisierungen geplant.

Die wichtigsten Punkte:

– Abschaffung der Sargpflicht: Ermöglicht Tuchbestattungen und Ascheausbringung in Flüssen wie Rhein und Mosel.

– Synthetische Diamanten: Totenasche darf zu Diamanten verarbeitet werden; verbleibende Asche wird auf Friedhöfen bestattet.

– Ein Abschied am offenen Sarg soll in Bestattungsunternehmen oder bei einer Zeremonie möglich sein.

– Sternenkinder: Die Bestattung von Babys soll erlaubt werden, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder einem Gewicht unter 500 Gramm sterben.

– Obduktionspflicht für Kinder bis sechs Jahre bei unklarer Todesursache.

Die oppositionelle CDU fordert punktuelle Änderungen, unterstützt aber die Bestattung von Sternenkindern und überdies dauerhafte Ehrengräber für gefallene Einsatzkräfte. Den Bestattern möchte die Regierung die Verantwortung unter anderem für die Ascheausbringung übertragen, um die Würde der Verstorbenen zu wahren. Der Landtag soll am Donnerstag entscheiden.

Richter ordnet Durchsuchung ohne Antrag an

Manchmal ist das Eis sehr dünn, auf dem die Gewaltenteilung in Deutschland (aka: Rechtsstaat) wandelt. Was als Routineermittlung wegen Graffitis begann, entwickelt sich zu einem Lehrstück über die Grenzen richterlicher Befugnisse – mit einem bemerkenswerten Interessenkonflikt als Beigeschmack.

Im Januar 2025 wurden an einer Schützenhalle in Menden-Hüingsen Schmierereien entdeckt – darunter „Merz aufs Maul“. Verdächtigt wurde die 17-jährige Juso-Ortsvorsitzende Nela K. Am 1. April durchsuchten Polizeibeamte auf Anordnung des Amtsgerichts Arnsberg ihre Wohnung und beschlagnahmten Laptop, Handy und Notizbücher. Das vorgesetzte Landgericht Arnsberg erklärte die Durchsuchung nun für rechtswidrig.

Das eigentliche Problem liegt in einem verfahrensrechtlichen Detail. Nach Recherchen des WDR-Magazins Westpol fehlt in den Akten ein formeller Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlasse des Durchsuchungsbeschlusses. Die Polizei Hagen hatte die Durchsuchung lediglich angeregt, der zuständige Ermittlungsrichter soll gegenüber dem Landgericht eingeräumt haben, keinen Kontakt in dieser Sache zur Staatsanwaltschaft gehabt zu haben. Das Landgericht bewertet dieses Vorgehen als „rechtsstaatlich bedenklich“. Zu Recht, denn die Strafprozessordnung kennt klare Regeln: Der Ermittlungsrichter soll als neutraler Dritter zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem stehen, nicht selbst die Ermittlungsrichtung bestimmen. Durchsuchungen ohne ordnungsgemäßen staatsanwaltschaftlichen Antrag höhlen das System der Checks and Balances aus.

Weitere Brisanz erhält der Fall durch einen Umstand, der wie aus einem schlechten Krimi wirkt: Der Beschluss kam vom Amtsgericht Arnsberg, das von Friedrich Merz‘ Ehefrau Charlotte geleitet wird. Unterzeichnet hatte den Beschluss ein Richter auf Probe. Charlotte Merz erklärte, sie habe von dem Verfahren keine Kenntnis gehabt. Rechtlich mag das ausreichen, doch die Optik bleibt problematisch. Richter auf Probe befinden sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis – ihre Übernahme ins feste Beamtenverhältnis hängt maßgeblich von der Bewertung durch Vorgesetzte ab.

Überdies war die Beweis­lage ohnehin dünn: Eine Zeugin hatte die angeblichen Täter zwar gesehen, aber niemanden erkannt. Später gab es noch einen anonymen Zettel, der dazu aufforderte, bei dem späteren Opfer der Durchsuchung nachzuschauen. Man solle diese Person „ins Visier“ nehmen. Eine erste Stellungnahme der Staatsanwaltschaft klingt ebenfalls dubios. Die Behörde weist darauf hin, in Eilfällen könne auch die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Das ist zwar denkbar, klingt aber wenig überzeugend, denn im konkreten Fall soll zwischen der Tat und dem Beschluss rund ein Monat gelegen haben.