Wer schützt wen vor wem? Das ist die eigentliche Frage hinter dem heute vorgestellten Digitalen Gewaltschutzgesetz. Das Gesetz ist kein Fortschritt. Es ist ein Angriff auf die Meinungs- und Redefreiheit in unserem Land.
Der Ausgangspunkt ist bekannt: Der Spiegel berichtete über den Schauspieler Christian Ulmen, der seine Ex-Frau Collien Fernandes jahrelang mit KI-generierten Inhalten drangsaliert haben soll. Die mediale Empörung war groß, die politische Reaktion kam umgehend. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) schob das bereits länger geplante Digitale Gewaltschutzgesetz auf die Zielgerade.
Das Muster ist sattsam bekannt: Ein extremer, moralisch unzweifelhaft verwerflicher Einzelfall wird – unabhängig von der Frage, was und wie viel an den Vorwürfen dran ist und völlig uninteressant am Umstand, dass der Fall an sich in Spanien spielt – als Rammbock genutzt, um das Strafrecht massiv zu verschärfen. Und zwar da, wo es jeden Bürger treffen kann und wird.
In dem Entwurf findet sich neben anderen kleinen Gemeinheiten ein normatives Kuckucksei: der geplante § 201b StGB. Er bestraft mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wer „einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt zugänglich macht, der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden.“ Man braucht kein Jurist zu sein, um zu ahnen: In dieser Allgemeinheit bedeutet das nichts Gutes für Meinungsäußerungen im Internet, für Witze, Humor und Memes.
Doch zunächst ein Schritt zurück. Was bei der hastigen Präsentation des Gesetzes geflissentlich verschwiegen wird: Wir verfügen bereits über ein scharfes strafrechtliches Arsenal. Im Fall Ulmen – die Richtigkeit der Vorwürfe einmal unterstellt – bedarf es überhaupt keines neuen Paragrafen. Wer seine Ex-Partnerin möglicherweise jahrelang systematisch mit perfiden Montagen terrorisiert, macht sich schon heute wegen Nachstellung (§ 238 StGB), schwerer Beleidigung auf sexueller Grundlage strafbar. Es gibt noch genug andere Paragrafen, die wirken. Das sagen nicht nur kritische Anwälte auf X. Das sagt zum Beispiel auch der Deutsche Anwaltverein. Dieser bezweifelt ebenfalls, dass bei Deepfakes Strafbarkeitslücken bestehen, die eine neue Norm rechtfertigen.
Die Antwort auf die Frage, warum es trotzdem dieses legislatorischen Schnellschusses bedarf, liegt im Tatbestand des Entwurfs selbst: § 201b StGB-E verlangt überraschenderweise gerade nicht, dass nackte Menschen oder Körperteile gezeigt oder Personen in sexuell entwürdigende Positionen gebracht werden. Der Paragraf verlangt keine Menschenverachtung, Gewaltverherrlichung oder eine volksverhetzende Tendenz. Er stellt schlicht auf „erhebliche Ansehensschädigung“ im Falle eines Memes oder Videos ab – ein Merkmal, das eben weit über den Schutz vor Deepfake-Pornografie hinausgreift und ganz offensichtlich den Kern des politischen Diskurses erfasst.
Laut Gesetzesbegründung sollen Satire und politische Kunst durch eine Ausnahmeklausel geschützt sein. Das ist reine Augenwischerei. Die Ausnahme ist für einen zentralen Teil politischer Satire strukturell unbrauchbar. Die Gesetzesbegründung offenbart es selbst. Deepfakes sollen ja gerade den Anschein eines wahren Geschehens erwecken. Der kritische oder satirische Gehalt ergibt sich ja gerade aus der Realitätsnähe der Darstellung. Wer sich aber angezogenermaßen und nicht objektifizierenden Spott ausgesetzt sieht, bedarf keines strafrechtlichen Schutzes. Ihm helfen die Zivilgerichte, und zur Not greift wie gesagt auch der simple Beleidigungsparagraf aus dem StGB.
Theoretisch mag das Bundesverfassungsgericht am Ende einer jahrelangen Odyssee feststellen, dass ein überspitztes politisches Meme grundrechtlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und die Ausnahmeklausel greift. Praktisch aber entscheidet Monate oder gar Jahre zuvor um 15 Uhr der Ermittlungsrichter, ob am nächsten Morgen um 6 Uhr durchsucht wird bei jemandem, der was ins Internet geschrieben, repostet oder vielleicht sogar nur geliked hat.
Die vage Formulierung „geeignet, dem Ansehen erheblich zu schaden“ ist ein Freifahrtschein für die Ermittlungsbehörden. Die Klausel würde voraussichtlich ohnehin genauso unbeachtet bleiben wie die vergleichbare Regelung bei der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB. Da fragt in der Regel auch kein Strafverfolger, wie Rudis Post auf Facebook den Kanzler oder Annalena Baerbock ernsthaft in ihrem Fortkommen stören kann – obwohl Rudi nur 13 Follower hat.
Für den Rechtsstaat ist es im übrigen irrelevant, ob der Schöpfer eines politischen KI-Memes am Ende freigesprochen wird. Beschlagnahme aller Rechner und Endgeräte, Anwaltskosten und monatelange Stigmatisierung durch ein laufendes Ermittlungsverfahren sind Strafe genug. Genau das erzeugt den Chilling-Effekt. Aus purer Angst vor Repressionen verstummt die legitime, scharfe Kritik – noch bevor ein Gericht überhaupt entschieden hat.
Der neue § 201b StGB ist in dieser Form ein ausufernder Tatbestand. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob man für Deepfakes mit pornografischem oder von mir aus auch menschenverachtenden, entwürdigenden Charakter einen Sonderparagrafen schafft. Aber genau das geschieht ja nicht. Man zielt auf die Meinungsfreiheit insgesamt.
Ein Gesetz, das vorgibt, vor „täuschenden Inhalten“ im unappetitlichen Spektrum zu schützen, in Wahrheit aber Satire, Memes und politische Meinungsäußerungen unter den Generalverdacht der Strafbarkeit stellt, schützt nicht die Bürgerinnen und Bürger. Es schützt die Mächtigen vor Spott und Kritik. Kein Wunder, dass dieses Gesetz nun von einer sauber orchestrierten Empörungswelle made by „Unsere Demokratie“ über die Ziellinie getragen werden soll.











