Was die Heilbronner Polizei nicht weiß

Die Heilbronner Kriminalpolizei ermittelt gegen einen 70-jährigen Rentner wegen Politikerbeleidigung, weil dieser unter einem Facebook-Post im Oktober 2025 den Kommentar „Pinocchio kommt nach HN“ mit Nasen-Emoji schrieb. Der Besucher war Bundeskanzler Friedrich Merz.

Anzeige erstattete nicht Merz, sondern die Polizei selbst – wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB). Der Paragraf erlaubt tatsächlich die Verfolgung von Amts wegen, wenn die Äußerung das öffentliche Wirken des Politikers erheblich erschweren kann. Allerdings kann der vermeintlich Beleidigte einer Strafverfolgung jederzeit widersprechen. Sozusagen kein Strafantrag, sondern wenigstens ein höchst merkwürdiger Straf-Widerspruch, den man sich extra für den neuen Tatbestand der Majestätsbeleidigung ausgedacht hat.

Was die zuständigen Polizisten offensichtlich nicht wissen:

Das Bundesverfassungsgericht schützt seit Jahrzehnten scharfe, polemische und satirische Kritik an Politikern. Harsche Urteile über politisches Handeln sind zulässig, solange ein „wahrer Kern“ vorhanden ist. Reine Schmähkritik ohne Sachbezug ist vielleicht verboten – alles andere nicht.

Genau diesen wahren Kern hat der Pinocchio-Vergleich, und zwar so was von offensichtlich. Merz hatte die Schuldenbremse im Wahlkampf als „heilig“ und unverrückbar dargestellt. Nach der Wahl und dem Koalitionsvertrag mit der SPD folgten Sondervermögen, Verfassungsänderung und aberwitzig viele Milliarden neue Schulden – eine brutale Kehrtwende, die selbst Mainstreammedien als krasse Wählertäuschung kritisieren. Der Kommentar des Rentners ist daher schon wegen seines sachlichen Kerns keine grundlose Diffamierung, sondern zulässige politische Zuspitzung.

Die Ermittlungen sind grotesk und müssen eingestellt werden, bevor das Vertrauen in die ohnehin bedrohte Meinungsfreiheit noch weiteren Schaden nimmt. Wie schon gesagt, könnte auch der Kanzler den Spuk beenden. Indem er widerspricht und vielleicht sogar klarstellt, dass er mit Kritik aus dem Volk nicht nur leben muss, sondern es auch kann. Würde mich allerdings überraschen, wenn Friedrich Merz so was hinbekommt.

Gericht sieht kein Chihuahua-Privileg

Auch das ist nun juristisch geklärt: Man darf vor einem frei laufenden Chihuahua die Flucht ergreifen, ohne sich später vor Gericht dafür rechtfertigen zu müssen.

Der Fall: Eine hochschwangere Spaziergängerin im Hofgarten Ansbach sieht einen nicht angeleinten Chihuahua auf sich zukommen. Sie weicht mehrere Meter auf die Rasenfläche aus und stürzt. Ergebnis: Prellungen und eine leichte Schulterfraktur. Das Landgericht Ansbach hat der Frau 80 % Mitverschulden aufgebrummt. Die Richter: Ein vernünftiger Mensch laufe vor so einem erkennbar harmlosen Mini-Hund nicht weg.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 13 U 1961/24 widerspricht dem deutlich:

Die Leinenpflicht ist kein bloßer Bürokratie-Schnickschnack, sondern ein echtes Schutzgesetz für Parkbesucher. In der ersten Schrecksekunde muss niemand eine differenzierte Gefahrenanalyse durchführen, ob der heranstürmende Hund nur spielen oder doch etwas anderes will. Das gilt unabhängig von der Größe des Hundes. Ein paar Meter zurückweichen ist keine unverhältnismäßige Panikreaktion, sondern menschlich völlig normal. Besondere Empfindlichkeiten (Stichwort: Schwangerschaft) gehen nicht zu Lasten des Opfers. Der Hundehalter muss das Opfer so nehmen, wie er es antrifft.

Folge: volle Haftung des Hundehalters. Die Frau erhält 100 % Schmerzensgeld plus Ersatz der materiellen Schäden. Allerdings hält das Gericht die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld der Höhe nach für überzogen. Die Frau kriegt lediglich 1.500 Euro.

Lehrer organisiert „Bumms-Mobil“

Bremens Justiz kämpft für die Freiheit der Lehre, vor allem in der Oberstufe. Einen vom Lehrer organisierten „Bikini-Carwash“ und ein „Bumms-Mobil“ auf dem Campingausflug finden die Juristen an den Verwaltungsgerichten nur halb so wild.

Ein Sekundarstufen-Lehrer hatte 2023 richtig Pech: Ein ehemaliger Schüler petzte, dass der Pädagoge beim Leistungskurs-Ausflug am Badesee die Mädels im Bikini sein Auto waschen ließ, ordentlich mittrank und seinen Camper als schulinternes „Bumms-Mobil“ zur Verfügung stellte. Dazu kam eine nicht nur platonische Affäre mit einer volljährigen Ex-Schülerin, wobei es etwa 20 Privatstunden gegeben haben soll. Eine private Schusswaffe plus Chemikalien lagen angeblich (nach)lässig in der Schule rum. Bei der Schulbehörde platzte jemand der Kragen. Das Amt verhängte ein eine sofort wirksame vorläufige Dienstenthebung!

Sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht in Brmen sehen die Schmerzgrenze aber noch nicht erreicht. Eine einvernehmliche Bettgeschichte mit einer Volljährigen rechtfertige keine automatische Suspendierung. „Die Sexualität volljähriger Menschen ist kein Eigentum der Eltern“, doziert das Gericht charmant. Die „besondere Dynamik“ solcher Beziehungen müsse man berücksichtigen – und ob der Lehrer schon im Klassenzimmer die Distanz zur Schülerin unterschritten hatte, müsse erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die sofortige Ruhigstellung des Pädagogen sei deshalb nicht verhältnismäßig. Ob und wie der Lehrer den Unterricht aktuell gestaltet, wird leider nicht überliefert (Aktenzeichen 4 B 273/25).

Gericht erklärt Frau zum Mann

Eine Polizeikommissarin aus Düsseldorf (ehemals Kommissar) macht genau das, was der Gesetzgeber ihr ausdrücklich erlaubt hat: Sie erklärt vor dem Standesamt, dass sie jetzt weiblich ist. Punkt. Keine Gutachten, keine Therapie, keine Wartefrist, keine Nachfrage. Das war’s. Und plötzlich steht sie in der Frauenquote, in den Förderprogrammen, bei den Beförderungsrunden mit im Rennen. Genau so, wie das Selbstbestimmungsgesetz es vorgesehen hat.

Die Kolleginnen und Kollegen gucken natürlich komisch. Die eine oder andere spitze Bemerkung fällt. Und unsere Beamtin – weil sie offenbar noch nicht gelernt hat, dass man in Deutschland besser die Klappe hält – sagt (angeblich) offen: „Nächstes Jahr bin ich wieder Mann, das ist doch klar.“ Und zur eigenen Hochzeit: „Da heirate ich als Mann.“

Das Polizeipräsidium riecht sofort Morgenluft: Disziplinarverfahren, Beförderung gestoppt, raus aus dem Auswahlverfahren. Die Beamtin wehrt sich mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26). Und was macht die 2. Kammer dieses Gerichts gestern?
Sie erfindet den „Rechtsmissbrauch“ bei der vermeintlich so freien Geschlechterwahl. Weil die Dame angeblich nur wegen der Beförderung gewechselt hat. Weil sie „eigentlich“ Mann bleiben will. Weil ihre eigenen Worte die „Unwahrheit“ der Standesamtserklärung beweisen würden. Und weil so jemand das „Achtung und Vertrauen“ der Polizei nicht mehr verdiene.

Mit anderen Worten: Das Gericht tut genau das, was der Gesetzgeber explizit verboten hat. Es hinterfragt und bezweifelt die Selbsterklärung. Es misst das subjektive Geschlechtsempfinden am biologischen Geschlecht. Es erklärt die gesetzlich geschützte Identität für „unwahr“, nur weil die Betroffene ehrlich genug war, über ihre Zukunftspläne zu sprechen. Zu denen übrigens auch völlig unproblematisch der Wunsch gehören kann, demnächst wieder Mann zu sein. Denn wozu sollte das jährliche Wechselrecht, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, denn sonst gut sein.

Maßgeblich ist im Selbstbestimmungsgesetz allein das eigene Empfinden. Die Erklärung ist nicht widerlegbar. Es gibt keine „falsche“ Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber hat bewusst die Prüfungskompetenz der Behörden und Gerichte ausgeschlossen – genau weil er verhindern wollte, was das VG Düsseldorf jetzt trotzdem macht: moralische und biologische Nachprüfung einer höchstpersönlichen Entscheidung. Bartstoppeln, Glatze und Körperbehaarung sollen bei der Geschlechtsfindung gerade keine Rolle spielen. Von Penis oder Vagina wollen wir erst gar nicht reden.

Der zynische Clou: Das Gericht beruft sich auf „Dienstpflichtverletzung“ und „Betriebsfrieden“. Als ob der Betriebsfrieden wichtiger wäre als das vom Bundestag beschlossene Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Als ob eine Beamtin, die das Gesetz nutzt, wie es ist, plötzlich weniger vertrauenswürdig wäre. Wer das Gesetz ernst nimmt, darf nicht überrascht sein, wenn es Menschen auch ein klein wenig strategisch nutzen. nutzen.

Lachen geht gar nicht – echt?

Der SPD-Fraktionsvorsitzende Matthias Miersch äußert sich zum angeblichen Eklat um Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas. Die Politikerin hatte auf einer Arbeitgeberveranstaltung erklärt, die aktuellen Rentenpläne belasten den Beitragszahler nicht, weil sie aus Steuern finanziert werden. Das sorgte im Publikum für spontane Erheiterung.

Miersch sagt Folgendes:

Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass das Auslachen einer Ministerin an dieser Stelle überhaupt nicht geht.

Dazu in aller Kürze drei Zitate vom Bundesverfassungsgericht:

1. Zur Meinungsfreiheit gehört auch das Recht, sich über andere lustig zu machen, sie zu verspotten oder lächerlich zu machen. Das schließt das Lachen über politische Gegner ausdrücklich ein.

2. Auch das bloße Lachen („Hahaha“) kann eine geschützte Meinungsäußerung sein, wenn es erkennbar eine Stellungnahme zum Gesagten des anderen ist. Es ist Teil der polemisierenden und überspitzenden Auseinandersetzung, die in einer streitbaren Demokratie unerlässlich ist.

3. Die Freiheit der Satire und des Spottes genießt besonders weiten Schutz. Politiker müssen sich auch grobe und übertriebene Kritik, einschließlich des Lächerlichmachens, gefallen lassen.

So, und jetzt bitte weiter lachen. Am besten über Matthias Miersch. So lange es noch geht.

Gericht weist Pflaumenkern-Klage ab

Früchtemüsli gilt normalerweise nicht als riskantes Nahrungsmittel. In eine Müslipackung hatte sich allerdings ein ganzer Pflaumenkern verirrt. Das ahnungslose Opfer biss zu und brach sich einen Zahn ab. Die Sache endete – natürlich – vor Gericht.

Der Kunde argumentierte, auf der Packung werde lediglich vor „Kern-, Stein- und Schalenteilen“ gewarnt. Aber nicht vor ganzen Kernen. Das Landgericht Lübeck hält das aber nicht für überzeugend. Bei Naturprodukten müsse der Verbraucher mit Kernen rechnen. Entscheidend ist, dass ein ganzer Kern keine größere Gefahr darstelle als ein Kernteil. Im Gegenteil, ein ganzer Kern sei im Mund oder auf dem Löffel leichter erkennbar. Nicht rechnen müssten Kunden dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts seien, wie etwa Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi. Immerhin.

Die Produkthaftungsklage des Kunden ist mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (Aktenzeichen 14 S 97/24).

Karikatur: wulkan

Neues Gesetz bringt Bestattungsrecht für Sternenkinder

Das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz steht vor einer umfassenden Reform. Es sind etliche weitreichende Liberalisierungen geplant.

Die wichtigsten Punkte:

– Abschaffung der Sargpflicht: Ermöglicht Tuchbestattungen und Ascheausbringung in Flüssen wie Rhein und Mosel.

– Synthetische Diamanten: Totenasche darf zu Diamanten verarbeitet werden; verbleibende Asche wird auf Friedhöfen bestattet.

– Ein Abschied am offenen Sarg soll in Bestattungsunternehmen oder bei einer Zeremonie möglich sein.

– Sternenkinder: Die Bestattung von Babys soll erlaubt werden, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder einem Gewicht unter 500 Gramm sterben.

– Obduktionspflicht für Kinder bis sechs Jahre bei unklarer Todesursache.

Die oppositionelle CDU fordert punktuelle Änderungen, unterstützt aber die Bestattung von Sternenkindern und überdies dauerhafte Ehrengräber für gefallene Einsatzkräfte. Den Bestattern möchte die Regierung die Verantwortung unter anderem für die Ascheausbringung übertragen, um die Würde der Verstorbenen zu wahren. Der Landtag soll am Donnerstag entscheiden.

Richter ordnet Durchsuchung ohne Antrag an

Manchmal ist das Eis sehr dünn, auf dem die Gewaltenteilung in Deutschland (aka: Rechtsstaat) wandelt. Was als Routineermittlung wegen Graffitis begann, entwickelt sich zu einem Lehrstück über die Grenzen richterlicher Befugnisse – mit einem bemerkenswerten Interessenkonflikt als Beigeschmack.

Im Januar 2025 wurden an einer Schützenhalle in Menden-Hüingsen Schmierereien entdeckt – darunter „Merz aufs Maul“. Verdächtigt wurde die 17-jährige Juso-Ortsvorsitzende Nela K. Am 1. April durchsuchten Polizeibeamte auf Anordnung des Amtsgerichts Arnsberg ihre Wohnung und beschlagnahmten Laptop, Handy und Notizbücher. Das vorgesetzte Landgericht Arnsberg erklärte die Durchsuchung nun für rechtswidrig.

Das eigentliche Problem liegt in einem verfahrensrechtlichen Detail. Nach Recherchen des WDR-Magazins Westpol fehlt in den Akten ein formeller Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlasse des Durchsuchungsbeschlusses. Die Polizei Hagen hatte die Durchsuchung lediglich angeregt, der zuständige Ermittlungsrichter soll gegenüber dem Landgericht eingeräumt haben, keinen Kontakt in dieser Sache zur Staatsanwaltschaft gehabt zu haben. Das Landgericht bewertet dieses Vorgehen als „rechtsstaatlich bedenklich“. Zu Recht, denn die Strafprozessordnung kennt klare Regeln: Der Ermittlungsrichter soll als neutraler Dritter zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem stehen, nicht selbst die Ermittlungsrichtung bestimmen. Durchsuchungen ohne ordnungsgemäßen staatsanwaltschaftlichen Antrag höhlen das System der Checks and Balances aus.

Weitere Brisanz erhält der Fall durch einen Umstand, der wie aus einem schlechten Krimi wirkt: Der Beschluss kam vom Amtsgericht Arnsberg, das von Friedrich Merz‘ Ehefrau Charlotte geleitet wird. Unterzeichnet hatte den Beschluss ein Richter auf Probe. Charlotte Merz erklärte, sie habe von dem Verfahren keine Kenntnis gehabt. Rechtlich mag das ausreichen, doch die Optik bleibt problematisch. Richter auf Probe befinden sich in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis – ihre Übernahme ins feste Beamtenverhältnis hängt maßgeblich von der Bewertung durch Vorgesetzte ab.

Überdies war die Beweis­lage ohnehin dünn: Eine Zeugin hatte die angeblichen Täter zwar gesehen, aber niemanden erkannt. Später gab es noch einen anonymen Zettel, der dazu aufforderte, bei dem späteren Opfer der Durchsuchung nachzuschauen. Man solle diese Person „ins Visier“ nehmen. Eine erste Stellungnahme der Staatsanwaltschaft klingt ebenfalls dubios. Die Behörde weist darauf hin, in Eilfällen könne auch die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Das ist zwar denkbar, klingt aber wenig überzeugend, denn im konkreten Fall soll zwischen der Tat und dem Beschluss rund ein Monat gelegen haben.

Sehr hell und sehr hoch

Aus dem Erfurter Polizeibericht:

Eine Begegnung der dritten Art hatten Beamte der Erfurter Polizei am Freitagnachmittag. In einem Erfurter Ortsteil wurde ein sehr helles, sehr hoch fliegendes unbekanntes Flugobjekt gemeldet, welches sich langsam um das Haus der Anruferin bewegte. Nach intensiver Prüfung durch die Beamten, stellte sich heraus, dass es sich um ein nur allzu alltägliches stellares Phänomen handelte: Die Sonne.

Nach wie vor besteht Wiederholungsgefahr.

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/126719/6112189

Inhaftierter Amokläufer interpretiert Reisefreiheit neu

Der Schul-Amokläufer von Ansbach hat es weiter geschafft als viele Deutsche in ihrem ganzen Leben. Erst kehrte er nicht von einem genehmigten Ausgang in die geschlossene Abteilung der Forensik zurück, nun taucht er in Kolumbien auf.

Die Behörden räumen gegenüber Bild ein, dass er einen gültigen Reisepass besaß und eine Flugreise antreten konnte. Das ist zwar nicht grundsätzlich unmöglich, es gibt kein Gesetz, das einem Untergebrachten Personalpapiere versagt – so lange kein konkreter Fluchtverdacht besteht. Erst dann wäre eine Entziehung nach § 7 PassG möglich.

Aber: Normalerweise befinden sich Ausweise und vor allem Pässe in der Anstalt in Verwahrung. Beim Freigang bekommen die Betroffenen einen Freigangsausweis oder eine Vollzugsbescheinigung mit. Es stellen sich also Fragen…

Die Hundesohn-Frage (Schwachkopf II)

Die Noch-Vorsitzende der Grünen Jugend engagiert sich in der Fortbildung des deutschen Strafrechts – indem sie Markus Söder öffentlich als „Hundesohn“ tituliert.

Nachdem Schwachkopf ja schon erledigt ist, stellt sich somit erstmals brandaktuell die Hundesohn-Frage, denn ich kann kein veröffentlichtes Strafurteil hierzu finden. Es gibt nur ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf in einem Zivilprozess. Dieses Urteil billigt die Kündigung eines Mietvertrags, wenn der Vermieter als „Huso“ tituliert wird, wobei offenbleibt, ob nicht vielleicht auch Hurensohn gemeint war. Außerdem hat mal jemand seinen Twitter-Account verloren, weil er die Hamburger Polizei als „Hundesöhne“ bezeichnet hat.

Wir Anwälte sind gespannt!

Bericht auf NIUS

Sie haben Recht, bekommen es aber nicht

Sie haben als Bürger mit Ihrem Anliegen zwar Recht, bekommen es aber nicht. Dafür fallen aber ein paar warme Worte ab. Niemand beherrscht diese Methode besser als die Richter am Bundesverfassungsgericht. Eine aktuelle Entscheidung zeigt sehr schön, wie das mitunter so läuft in Karlsruhe.

Das Anliegen der Beschwerdeführerin wird in dem Beschluss mit dem Hinweis abgebügelt, der Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig eingestuft. Deshalb, so das Gericht, müsse man sich nicht inhaltlich mit dem Anliegen auseinandersetzen. Um genau das dann aber zu tun, und zwar in einem sogenannten obiter dictum, einer beiläufigen Anmerkung zur Sache. Die freilich hat es in sich.

In dem Fall ging es um eine Verkehrskontrolle. Die Auseinandersetzung eskalierte, der kontrollierende Beamten aktivierte seine Bodycam. Daraufhin filmte auch die Betroffene, und zwar mit ihrem iPhone. Die Polizei beschlagnahmte das Smartphone auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft, und zwar wegen des Verdachts auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB. An sich machte die Betroffene alles richtig, auch wenn sowohl das Amts- als auch das Landgericht die Beschlagnahme des Telefons für zulässig hielten. Ihr Fehler lag nur darin, die sogenannte Anhörungsrüge (§ 33a StPO) nicht zu erheben.

Auch wenn sich die Frau nichts dafür kaufen kann, geht das Gericht mit seiner lässigen Bemerkung inhaltlich auf sie zu. Der Senat zeigt sich skeptisch, dass nach Aktivierung einer Bodycam durch einen Polizeibeamten noch ein schützenswertes vertrauliches Wort gesprochen werden könne – immerhin zeichnet die Polizei ja selbst auf. Außerdem zweifelt das Gericht an der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Diese dauerte schon länger an, mehr als drei Monate hält das Gericht für fragwürdig. Schon wegen der geringen Strafdrohung des fraglichen Paragrafen. Aber auch aufgrund des Umstandes, dass es die Bodycam-Aufnahmen gibt. Was also sollen die möglichen Bilder auf dem Smartphone also noch beweisen?

Immerhin können wir als Allgemeinheit etwas mitnehmen. Nicht alle Strafanzeigen, die Polizeibeamte gern erstatten, wenn sie gefilmt werden, müssen begründet sein. Und die Beschlagnahme eines Mobiltelefons darf nicht unzumutbar lange dauern. Wird sicher interessant, ob sich jemand diese warmen Worte aus Karlsruhe zu Herzen nimmt (1 BvR 975/25).

Karikatur: wulkan

Verurteilter Mörder erhält weiter seine Beamtenpension

Ein seit 2011 pensionierter Beamter behält sein volles Ruhegehalt, obwohl er seine getrennt lebende Ehefrau und einen gemeinsamen Sohn getötet hat und nun lebenslänglich im Gefängnis sitzt. Die Pensionsansprüche des Mannes können schon aus formalen Gründen nicht entfallen, urteilt das Bundesverwaltungsgericht. Grund: Die Morde geschahen im Jahr 2019 auf Teneriffa, dementsprechend urteilte ein spanisches Strafgericht.

Die spanische Justiz fällte ein durchaus hartes Urteil. Neben dem lebenslänglich erhielt der Mann noch zwei Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren, auch weil er versucht hatte, seinen zweiten Sohn zu töten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhob eine Disziplinarklage, um dem Beamten das Ruhegehalt streichen zu lassen. Dies lehnten die Gerichte jedoch ab, nun in letzter Instanz.

Bei Pensionären ist das Beamtenversorgungsgesetz eindeutig: Nur das Urteil eines deutschen Gerichts kann automatisch zum Verlust der Pensionsansprüche führen. Da die Verurteilung in Spanien erfolgte, greift diese Regelung in dem Fall nicht. Eine Aberkennung des Ruhegehalts setzt laut dem Bundesverwaltungsgericht überdies ein Dienstvergehen voraus, wobei für Ruheständler nur eingeschränkte Pflichten gelten – vor allem die fortdauernde Verfassungstreue. Das spanische Gericht stellte jedoch fest, dass die Tat privat motiviert war.

Auch der Vorwurf eines möglichen „Femizids“ wurde geprüft. Das spanische Gericht hatte jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Tat nicht geschlechtsspezifisch motiviert war, sondern aus einem familiären Konflikt resultierte. Das Bundesverwaltungsgericht sah auch hier keinen Ansatzpunkt. Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, dass der Begriff „Femizid“ bislang im deutschen Strafrecht nicht definiert ist.

Der ehemalige Beamte bekommt also seine vollen Bezüge weiter ins Gefängnis überwiesen (Aktenzeichen 2 C 13.24).

Widerrufsbutton soll kommen

Wenn man im Internet einfach bestellen kann, sollte man auch ebenso einfach kündigen können. Ist aber bekanntlich kaum der Fall. Die Bundesregierung will hierfür einen weiteren Schritt umsetzen: Ein Widerrufsbutton soll auf Webseiten verpflichtend werden. Hiermit sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht (meist 2 Wochen) unkompliziert ausüben können. Ein entsprechender Gesetzentwurf, der eine EU-Richtlinie umsetzt, wurde nun auf den Weg gebracht.

Verbesserungsbedarf wird auch im Patientenrecht gesehen. Patienten sollen künftig eine Kopie ihrer Gesundheitsakte verlangen können, ohne dass hierfür etwas berechnet werden darf. Aber auch Verschärfungen sind geplant. Bei Finanzprodukten sind allerdings auch Verschlechterungen geplant. Bei Finanzprodukten und auch Versicherungen mit oft langer Laufzeit gilt momentan oft ein lebenslanges Widerrufsrecht, wenn die Widerrufsbelehrung mangelhaft war. Das soll sich künftig ändern. Wenn eine Belehrung zwar erfolgte, aber nicht ganz in Ordnung war, sollen sich die Widerrufsfristen nun um ein bzw. zwei Jahre verlängern.

Rechtsfragen zu einem schrecklichen Mord

Der Bundesgerichtshof hat in einem krassen Fall von ehelicher Gewalt geurteilt: Ein Unfalltod bei der Flucht vor einem Messerangriff ist als vollendeter Mord zu werten. In einem Beschluss vom 12. August 2025 verwarf der 5. Strafsenat die Revision des Angeklagten und änderte das Urteil des Landgerichts Flensburg ab. Statt versuchten Mordes und Körperverletzung mit Todesfolge lautet das Urteil nun auf Mord.

Der Angeklagte hasste seine Ex-Frau. Diese hatte sich von ihm getrennt und das Sorgerecht für die Kinder erhalten. Der Angeklagte täuschte eine Versöhnung vor, wollte jedoch in Wirklichkeit seine Frau aus dem Weg schaffen. Der Tatverlauf klingt wie ein Horrorfilm: Auf einer nächtlichen Autofahrt von Aarhus nach Polen, die eine Auswanderung vortäuschen sollte, attackierte der Angeklagte seine Frau auf einem Parkplatz in Flensburg mit einem vorbereiteten Messer. Er hatte bereits Hacke und Spaten besorgt, um die Leiche zu vergraben.

Als die Frau misstrauisch wurde, stach er mindestens 40 Mal zu – Wunden, die ohne medizinische Hilfe tödlich gewesen wären und stark bluteten. Um der Entdeckung zu entgehen, fuhr er auf die A7 und setzte den Angriff auf einem Standstreifen fort. In Panik floh die Schwerverletzte aus dem Auto auf die Fahrbahn, wo sie von einem LKW erfasst und getötet wurde. Der blutverschmierte Täter wurde kurz darauf festgenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten zu lebenslanger Haft verurteilt, sah aber nur einen versuchten Mord, da der Lastwagen den Tod verursacht habe.

Der Bundesgerichtshof korrigiert dies. Der Lkw-Unfall sei eine „unwesentliche Abweichung“ vom sogenannten Kausalverlauf, für die der Angeklagte aber haftet – schließlich habe er die Frau genau in so eine lebensgefährliche Situation getrieben. Damit folgt das Gericht einer eher weiten Auslegung der Kausalität, die gerade bei Fluchtszenarien immer wieder vorkommt. Der Täter, so das Gericht zusammenfassend, müsse für vorhersehbare Folgen seines Handelns einstehen. Bei dem Tatablauf ist es in der Tat nicht ganz fernliegend, wenn das Opfer von einem Lkw überfahren wird (Aktenzeichen 5 StR 688/24).