Das sagt der Pressekodex zur vergewaltigenden „Polizistin“

Wir haben sie alle gelesen, die Schlagzeile von der „Polizistin“, die eine 14-Jährige vergewaltigt haben soll. So jedenfalls meldet es allen voran die Deutsche Presseagentur zum Prozessauftakt am Landgericht Traunstein, und entsprechend oft fand sich die Geschichte heute fast wortgenau in Online-Medien. Diese Meldung verstößt gegen den Pressekodex.

Erst sehr viel weiter weiter unten steht in den weitaus meisten Texten, dass die Angeklagte eine Transfrau ist und in der Männerabteilung der JVA München einsitzt. Was dazu passt: Laut einem Bericht des Oberbayerischen Volksblatts hatte die Transfrau zur angeblichen Tatzeit männliche Geschlechtsorgane.

Ziffer 2 des Pressekodex verlangt, dass der Sinn einer Information durch Bearbeitung oder Überschrift weder entstellt noch verfälscht wird. Genau das ist hier geschehen.

Das Wort „Polizistin“ mag formal zutreffen, wenn der Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz geändert wurde. Beim Leser erzeugt es aber das Bild einer Frau, die ein Mädchen vergewaltigt haben soll. Bei einem Sexualdelikt, dessen Vorwurf an körperliche Gegebenheiten anknüpft, verschiebt das den Kern des Sachverhalts. Die Information, die das korrigiert, steht dann irgendwann noch im Text. Nur nicht dort, wo der erste und oft einzige Eindruck entsteht.

Das Ganze lässt sich auch nicht mit Ziffer 12.1 des Pressekodex, die vor Diskriminierung schützen soll, rechtfertigen. Diese Ziffer soll verhindern, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit ohne Anlass erwähnt wird und aus der Tat eines Einzelnen ein Vorwurf gegen eine Gruppe wird. Sie macht aber ausdrücklich eine Ausnahme bei begründetem öffentlichem Interesse.

Dieses Interesse liegt vor, wenn die Transidentität für das Verständnis des Tatvorwurfs und der Unterbringung im Männervollzug erforderlich ist. Die Redaktionen haben das offenbar selbst so gesehen, sonst stünde die ganze Wahrheit ja nicht wenigstens später im Text.

Auf Google News, X, Facebook und anderswo wurden heute aber tausendfach Fake News in den Teasern verbreitet. Den eigentlichen Text kriegen ja nur die wenigsten zu Gesicht, zumal der redaktionelle Beitrag oft auch noch hinter einer Paywall steckt.

Hoffentlich zieht jemand Lehren draus, zumal das Ganze ja ein wenig die aktuelle medieneigene Kampagne „Demokratie braucht viele Stimmen“ für die selbst ernannte Qualitätspresse konterkariert.

Friedrich Merz gibt Einblick in sein gestörtes Staatsverständnis

Vor den Preisträgern von „Jugend forscht“ hat Bundeskanzler Merz Einblick in sein – ich sage es mal offen – gestörtes Staatsverständnis gegeben. Eine liberale Gesellschaft müsse die Bürger schützen – „vor falschen Informationen, vor persönlichen Herabsetzungen, vor Diskriminierung“.

Und dann der Satz: „Bitte komme mir keiner mit Free Speech.“ Das habe damit nichts mehr zu tun. Höchstens mit einem libertären Verständnis aus Teilen der USA, das nicht Seines sei.

Der berühmte Artikel 5 des Grundgesetzes ist aber, ganz entgegen der Ansicht des Kanzlers, kein Auftrag an die Regierung, sich ein Wahrheitsministerium zuzulegen. Er ist ein Abwehrrecht gegen den Staat – gegen genau jenen Staat, der jetzt erklärt, er wisse, welche Information falsch sei.

Das Bundesverfassungsgericht schützt deshalb seit jeher recht konsequent die Meinung, und zwar auch die irrige und unbequeme. So lange es nicht falsche Tatsachenbehauptungen sind, die Dritte treffen, ist aus gutem Grund sehr viel erlaubt. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des Kanzleramtes, unliebsame Äußerungen als Bot-Propaganda zu denunzieren und für minderwertig zu erklären. Auch das Recht auf Anonymität wird von diesen Rahmenbedingungen geschützt, ist auch schon höchstrichterlich entschieden.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit ziehen bei uns die Straftatbestände Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung: Wer lügt und einschlägig schädigt, landet vor Gericht. Dafür braucht man keine zusätzliche Staatspflicht zur Wahrheitsverwaltung.

Anonymität ist der Schutzraum des Informanten, des Whistleblowers, des Forschers mit der unbequemen Hypothese. Ausgerechnet bei „Jugend forscht“ das offene Visier zur Staatsraison zu erklären, hat eine gewisse Komik. Es passt zum unglücklichen Agieren des Kanzlers seit seinem Amtsantritt.

Denn Herr Merz, wer entscheidet denn, was falsch ist? Das Presseamt? Ein Trusted Flagger? Der Kanzler womöglich selbst? Gerade er sollte sich doch etwas zurückhalten, was Urteile über Wahrheit und Unwahrheit angeht. Ich erspare mir dazu nähere Ausführungen, es war ja jeder in den letzten anderthalb Jahren dabei.

Die vom Kanzler erähnte liberale Gesellschaft schützt den Bürger also nicht vor „falschen“ Informationen. Weil das nicht geht und die Freiheit weg wäre. Nein, sie mutet dem Bürger zu, Informationen selbst zu prüfen und sich seine Meinung zu bilden. Merz dagegen erklärt die Wahrheitsfindung quasi zur neuen Sozialleistung. Das ist schon eine starke Leistung – und eine offenkundige Demutsgeste nach links. Also auch nichts Neues für diesen Kanzler.

„Komme mir keiner mit Free Speech.“ Vielleicht sogar ein sehr heißer Kandidat für die Unworte des Jahres.

Bericht

Datenschutz: BGB wird wiederbelebt

Lange Zeit war die Ansage der deutschen Gerichte klar: Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Datenschutz abschließend, für anderes deutsches Recht ist daneben (kaum) kein Platz. Der Bundesgerichtshof sieht dies in einem Grundsatzurteil nun anders.

Ein Kunde eines Online-Shops wollte per Klage verhindern, dass seine IP-Adresse beim Seitenaufruf an Drittdienste geht. Die Gerichte wiesen seine Klagen ab, weil die Datenschutzgrundverordnung so was nicht verbietet. Die Datenschutzgrundverordnung sei harmonisiertes EU-Recht, nationales Recht komme daneben nicht zum Zug. In der Zwischenzeit hatte der Europäische Gerichtshof aber geurteilt, dass die Grundverordnung die Mitgliedsstaaten nicht unbedingt daran hindert, weitergehende andere Rechte einzuräumen.

Genau das übernimmt der Bundgerichtshof. Ein nationaler Anspruch gegen rechtswidrige Datenübermittlung kann nach dem nun veröffentlichen Urteil nicht unter Berufung auf den abschließenden Regelungsgehalt der DSGVO abgelehnt werden. Damit ist das Bürgerliche Gesetzbuch wieder im Spiel. Dieses kennt unerlaubte Handlungen, Unterlassungsansprüche sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch diese Vorschriften – und ggf. auch andere Normen – müssen neben dem Datenschutzrecht geprüft werden, so der Bundesgerichshof.

Aktenzeichen VI ZR 144/23

17.000 Briefe, niemand hat sie vermisst

Zwei Monate lang haben Hamburger Staatsanwälte fleißig Behördenpost geschrieben. Verschickt wurden die Briefe nicht. Sage und schreibe 17.000 Sendungen blieben nach einem Software-Update vom 9. Juli im System stecken.

Aufgefallen ist das längere Zeit niemanden. Erst Anfang September wurde der Fehler behoben. Alle liegengebliebenen Schreiben sollen inzwischen raus sein. Darunter: Aufforderungen zur Stellungnahme, Einstellungsmitteilungen und Benachrichtigungen zur Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft bedauert den Vorfall und will Updates installieren, um solche Probleme früher zu bemerken, berichtet die Hamburger Morgenpost. Die Staatsanwaltschaft Hamburg nutzt dasselbe System wie die meisten deutschen Strafverfolgungsbehörden.

Leider sind die Reaktionszeiten der meisten Staatsanwaltschaften grundsätzlich unberechenbar. Kein Wunder, dass über zwei Monate einfach jeder gedacht hat, dass es auch diesmal halt etwas länger dauert.

Acht Euro pro Sekunde – fürs Drunterliegen

Bitte vorsorglich im Kopf notieren: Ein bis zwei Minuten auf einem anderen sitzen kostet 500 Euro. Das sind, je nach Zählweise, vier bis acht Euro pro Sekunde.

Oktoberfest 2022, später Abend, Rauferei. Am Ende liegt einer am Boden, und der andere, laut Gericht von „stämmiger körperlicher Konstitution“, setzt sich auf dessen Brustkorb. Der untenliegende Unterlegene klagt auf mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld und zählt etliche Verletzungen auf. Für Hämatom, Kleinfingerbruch und drohende Arthrose bekommt er vom Gericht nichts, weil nicht klar ist, ob Vorschädigung. Aber fürs Drunterliegen bekommt der Mann 500 Euro.

Notwehr, sagte der Beklagte. Nein, belehrt ihn das Amtsgericht München. Ein etwaiger Angriff war – berichtet wird die Vorgeschichte leider nicht im Detail – „objektiv beendet“, als der Kläger zu Boden ging. Von einem, der da liegt, geht wohl nichts mehr aus. Das Festhalten sei deshalb eine eigene Körperverletzung, und Schmerzen brauche man als Ergebnis nicht zu beweisen – ein solches Fixieren erzeuge „nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig erheblichen physischen Druck“.

Bleibt die Frage, die in der Pressemitteilung mit keinem Wort vorkommt: das allgemeine Festnahmerecht. Wer jemanden auf frischer (Straf-)Tat erwischt, darf ihn vorläufig festnehmen, wenn er wegzulaufen droht. Das rechtfertigt dann auch zivilrechtlich.

Nur, die Festnahme muss man auch wollen. Juristen nennen das die Zuführungsabsicht zur Strafverfolgung. Hier hat sich der Beklagte aber nur auf Notwehr berufen, wenn man der Pressemitteilung des Gerichts glauben darf. Wie auch immer, Details stehen leider nicht fest, nur der Sekundensatz.

Damit schließe ich mit dem obligatorischen „Na, dann Prost“.

Dieser Anwalt war ein Geheimtipp

Ein Wohnhaus in Nordrhein-Westfalen, mehrere Eingänge, ein schlecht einsehbarer Treppenabgang ins Souterrain. Irgendwo dahinter arbeitete ein Anwalt, aber der Jurist war halt weitgehend unauffindbar. Jetzt ist er seine Zulassung los.

Ein Kanzleischild gab es zwar. Aber es hing provisorisch von innen an einem Fenster, und wenn die Rollläden unten waren, war es verschwunden. An der Einfriedung, an der Haustür, an den Briefkästen: kein weiterer Hinweis aufs Anwaltsbüro. Die Rechtsanwaltskammer wertete das als Aufgabe der Kanzlei und widerrief die Zulassung. Der Anwaltsgerichtshof NRW hielt das für richtig, der Bundesgerichtshof hat die Berufung jetzt nicht zugelassen.

Viel verlangt die Anwaltsordnung nicht für eine Kanzlei: ein Praxisschild, ein Briefkasten, ein Telefonanschluss. Fax muss nicht mehr sein, das ist ein aktueller Fortschritt. Das Schild muss ständig sichtbar sein, so die Gerichte. Hinter der Jalousi erfüllt es seinen Zweck nicht, ein handschriftlicher Zettel am Briefkasten soll auch nicht reichen. Dass die Post nach eigenen Angaben beim Anwalt ankam, half dem Juristen. Ein gewissenhafter Postbote weiß halt schnell Bescheid.

Nun ist es nicht so, dass dem Anwalt die Existenz entzogen wurde, bloß weil er die Jalousie runtergelassen hat. Dem Verfahren vor dem Amtsgericht gingen Mahnungen, Widerrufsandrohungen und einiges mehr voraus. Der Stress hätte also vermieden werden können.

Weit geht die Entscheidung allerdings schon. Der Widerruf der Zulassung ist ein Berufsverbot. Der Anlass ist eher eine Anforderung aus der Zeit, als man Anwälte fand, indem man durch die Straße lief und auf Messingschilder schaute. Heute hält sich die Laufkundschaft in Grenzen (es gibt sie aber noch).

Aber auch ansonsten ist die Rechtsprechung zum Thema streng. Der betreffende Anwaltssenat hat schon die virtuelle Kanzlei kassiert und den Co-Working-Space. Selbst der Anwaltverein schlägt nun vor, die Kanzlei als den Ort zu definieren, an dem dem Anwalt seine Post zugestellt werden kann. Als Kanzleischild würde dann auch ein Namenszug am Briefkastenschlitz reichen.

Was der frühere Anwalt mittlerweile macht, ist nicht überliefert (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/26).

Bundeszwang: die maßlose Drohgebärde

Kein Zweifel, die AfD triggert hart mit ihrem Wahlsieg in Sachsen-Anhalt. Keine 72 Stunden hat es gedauert. Schon liegt es offen auf dem Tisch, das schärfste Schwert, das das Grundgesetz im Verhältnis vom Bund zu den Ländern kennt.

In Berlin wird schon mal vorsorglich laut gedacht. Sicher auch, um den Wählern in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin Angst zu machen. Bundeskanzler Friedrich Merz stellte klar, das Grundgesetz gelte „auch in Sachsen-Anhalt, auch nach einer Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten“. Unionsfraktionschef Thorsten Frei brachte den Bundeszwang ins Spiel, ebenso die Justiziministerin Hubig. In zweiter Reihe wird sogar über einen „Bundeskommissar“ nachgedacht, und von gekürzten Länderfinanzen sowieso.

Der Bundeszwang steht in Artikel 37 des Grundgesetzes. Eine Vorschrift, die noch nie angewendet wurde. Deshab in aller Kürze die Regeln: Erfüllt ein Land seine Bundespflichten nicht, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates „die notwendigen Maßnahmen“ treffen, um es zur Erfüllung anzuhalten. Dazu bekommt sie das Weisungsrecht gegenüber dem Land und seinen Behörden. Praktisch heißt das: Berlin übernimmt. In der Geschichte der Bundesrepublik ist das wie gesagt noch nie passiert.

Und das hat Gründe. Anknüpfungspunkt des Bundeszwangs ist eine konkrete, feststellbare Pflichtverletzung. Ein Land, das ein Bundesgesetz nicht vollzieht. Oder eine Behörde, die eine rechtmäßige Weisung ignoriert. Und zwar in einem ganz erheblichen Umfang. Nicht genügen: ein Wahlergebnis, ein Parteiprogramm, eine Einstufung durch den Verfassungsschutz, eine Gesinnung. Das Grundgesetz kennt keinen Bundeszwang auf Verdacht und keinen gegen Absichten. Wer im September 2026 über Maßnahmen gegen eine Regierung nachdenkt, die es noch gar nicht gibt, redet über faktisch über nichts – juristisch jedenfalls.

Vor allem aber: Der Bundeszwang ist keine Einbahnstraße. Die Bundestreue, auf die sich der Kanzler beruft, bindet beide Seiten. Auch der Bund schuldet den Ländern freundliches Verhalten. Eine von der AfD geführte Landesregierung hätte deshalb exakt denselben Anspruch wie jede andere: dass der Bund sich an Recht und Gesetz hält und Artikel 37 nicht als Waffe im Parteienstreit benutzt.

Das bleibt auch nicht unkontrolliert. Ein Land, das sich vom Bund überfahren sieht, zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Der Weg heißt Bund-Länder-Streit. Sechs Monate Antragsfrist. Karlsruhe prüft dann, ob die behauptete Pflichtverletzung überhaupt vorliegt und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Wobei man die Bedeutung des Wortes „Verhältnismäßigkeit“ auf keinen Fall unterschätzen sollte. Wenn es schnell gehen muss, gibt es die einstweilige Anordnung. Dazu kommt auch eine politische Hürde. Ohne Mehrheit im Bundesrat passiert gar nichts. Die Länder müssten also mitmachen, wenn einem Land die Eigenstaatlichkeit entzogen wird. Auch die, die als Nächste dran sein könnten.

Der Bundeszwang taugt offensichtlich nicht zur Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Er ist ein Notinstrument für den Fall, dass ein Land komplett aus dem Konsens des Grundgesetzes ausschert. Er ist kein Ersatz für Argumente, die man nicht hat. Wer den Bundeszwang drei Tage nach einer Wahl ins Schaufenster stellt, will nicht das Grundgesetz durchsetzen. Er will drohen.

Seit Jahren beklagen die etablierten Parteien die Spaltung des Landes. Angeblich ist die AfD daran schuld. Wer das dem Wähler aber ernsthaft nahebringen will, sollte nicht ausgerechnet zum härtesten Spaltungsinstrument greifen, das die Verfassung kennt. Es gibt kaum etwas, das die Erzählung vom abgehobenen Berliner Kartell besser bedient als der Satz: Ihr habt falsch gewählt, wir korrigieren das von hier aus.

Der Wähler wird für solche zum jetzigen Zeiptunkt völlig maßlosen Drohgebärden eine Antwort haben. Warten wir es ab.

Bananenrepublikanisch

Sachsen-Anhalt: 43,8 Prozent für die AfD, der höchste Wert seit der Wiedervereinigung, erzielt bei einer Wahlbeteiligung von 77,8 Prozent – auch das ein Rekord. Man sollte erwarten, dass sich die unterlegenen Parteien zunächst fragen, warum sie so eingenordet wurden. Stattdessen fragen sie, wie sich das Ergebnis wieder einfangen lässt. Gern auch mit bananenrepublikanischen Tricks.

In der Legal Tribune Online liefert beispielsweise Chefredakteur Felix W. Zimmermann die Konstruktionsanleitung: eine Expertenregierung, getragen von CDU, Grünen, SPD und Linken, ermöglicht durch die angekündigte Enthaltung des BSW im dritten Wahlgang. Er nennt das den „einzigen Ausweg“ – und erhebt es sogleich zur „demokratischen Pflicht“ der Verlierer-Parteien.

Dass die Landesverfassung einen nicht im Landtag verankerten Ministerpräsidenten zulässt, der seine Minister ohne Zustimmung des Parlaments ernennt und entlässt, ist zutreffend. Nur beweist die theoretische Zulässigkeit einer Konstruktion nicht ihre demokratische Legitimität. Sie beweist lediglich, dass die Verfassung hier eine „Lücke“ hat. Vermutlich schlicht deswegen, weil sich die Verfassungsgebernicht vorstellen mochten, in welche Tricksereien die Fixierung auf „Unsere Demokratie“ ausarten kann.

Was entsteht bei so einer Regierung wirklich? Die Parteien, die die Wahl verloren haben, verschaffen sich mit fünf Stimmen einer weiteren Splitterpartei einen Ministerpräsidenten, den niemand zur Wahl gestellt hat – zu dem einzigen Zweck, zu verhindern, wofür fast jeder Zweite im Land gestimmt hat.

Das ist kein Ausweg. Das ist ein Veto der Unterlegenen gegen den Souverän. Demokratie bedeutet nicht, dass abstimmen darf, wer will, regieren aber nur darf, wer den anderen genehm ist. Wer die eigene Niederlage nachträglich zur Pflicht erklärt, das Wahlergebnis zu blockieren, entwertet den Stimmzettel zur Attrappe.

Zimmermann stützt seine Position auf die wie ein Mantra beschworenen Risiken, die von einer AfD-Regierung für Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften und Polizei ausgehen sollen. Diese Sorge mag verständlich sein, aber ist ein anderer politischer Kurs, für den die AfD sicherlich steht, auch gleich verfassungsfeindlich? Ein Parteiverbotsverfahren ist jedenfalls bis heute nicht angestoßen, es gibt nur „Einschätzungen“ von Verfassungsschutzbehörden. Diese Behörden aber sind weisungsgebundene Teile der Exekutive, keine Gerichte.

Das Grundgesetz sieht für den Umgang mit einer für verfassungsfeindlich gehaltenen Partei einen klaren Weg vor. Vor dem Parteiverbotsverfahren in Karlsruhe scheuen aber die weitaus meisten zurück, gestern äußerte auch der Kanzler Skepsis. Und das hat natürlich seinen guten Grund. Einer Partei Böses zu unterstellen und es ihr nachzuweisen, sind zwei Paar Schuhe. Wie gesagt, nicht jeder andere politische Kurs begründet einen Angriff auf die Verfassung. Mit der Moralkeule und dem Besitzanspruch auf „Unsere Demokratie“ wird man Verfassungsrichter wohl eher nicht überzeugen.

Der Wählerwille ist also erst mal zu respektieren. Wer ihn durch abenteuerliche technische Konstrukte auszuhebeln versucht, hat offen gesagt selbst kein besonders lebendiges Demokratieverständnis. Eine Mehrheit zählt halt nicht nur dann, wenn sie gefällt. Beschädigt würde mit so einer Behelfsregierung am Ende sicher nicht die AfD, sondern die Gewissheit der Menschen, dass ihre Stimme zählt. Sofern diese Gewissheit überhaupt noch vorhanden ist.

LTO-Artikel

Anwaltsfehler? Dumm gelaufen, zahlen Sie selbst

Es gibt diesen einen Satz, mit dem sich Anwaltskunden beruhigen, wenn ihr Rechtsberater Mist gebaut hat. Keine Sorge, jeder Anwalt ist versichert. Ein enttäuschter Mandant aus Bremen sieht das nicht mehr so.

Sein Anwalt sollte in einer Unterhaltssache Beschwerde einlegen. Er schickte den Schriftsatz per Fax und per Post ans Oberlandesgericht – nicht über das beA, das elektronische Anwaltspostfach. Genau das ist seit 2022 Pflicht. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Fall war erledigt, ohne dass jemand über den Unterhalt gesprochen hätte.

Blieb der Schadensersatz des versetzten Auftraggebers. Rund 44.500 Euro könnten es sein – wenn er seinen Prozess gewonnen hätte. Beim Anwalt war nichts zu holen, der erwies sich als insolvent. Also hielt sich der Mandant an dessen Berufshaftpflichtversicherung. Für solche Fälle ist sie schließlich da.

Dachte er.

Das Landgericht Bremen hat die Klage gegen den Versicherer abgewiesen. Der Grund steht angeblich in den Versicherungsbedingungen: Für eine „wissentliche Pflichtverletzung“ zahlt die Versicherung nicht. Und wissentlich, so das Gericht, sei das hier gewesen. Schriftsätze in der richtigen Form einzureichen, sei eine „Kardinalpflicht“ des Anwalts. Wer Anwalt ist, kennt die Pflicht. Also weiß er auch, was er tut, wenn er sie verletzt. Widerlegen konnte der Mandant das nicht – wie auch, er war ja nicht dabei.

Man muss sich die Konstruktion auf der Zunge zergehen lassen. Je elementarer der Fehler, desto eher gilt er als absichtlich. Und je absichtlicher, desto sicherer ist die Versicherung raus. Der schlampigste Anwalt ist damit der am schlechtesten versicherte.

Die Berufshaftpflicht ist für Anwälte Pflicht. Sie soll Mandanten schützen, nicht Anwälte. Wenn ausgerechnet der grobe Patzer aus dem Schutz herausfällt, dann schützt sie vor allem in Fällen, in denen wenig passiert. Für den Mandanten in unserem Fall heißt das: kein Unterhalt, kein zahlungsfähiger Anwalt, keine Versicherung. Nur ein Urteil, in dem steht, dass sein Anwalt es eigentlich besser wusste.

Vielleicht sollte man dann auch den Namen der Berufshaftpflichtversicherung ändern: Das Wort „Pflicht“ führt ja doch etwas in die Irre.

Näheres zum Urteil auf beck-online

Wir liefern der Ukraine alles – nur nicht ihre Soldaten

Wir schicken der Ukraine Panzer, Flugabwehr, Munition, Aufklärungsdaten und zweistellige Milliardenbeträge. Wir erklären ihren Abwehrkampf zur europäischen Schicksalsfrage und den Ausgang zur Frage unserer eigenen Sicherheit. Eine einzige Ressource rücken wir nicht heraus: rund 355.000 wehrfähige ukrainische Männer, die bei uns leben. Die Ukraine braucht sie inzwischen dringender als jedes Waffensystem.

Die üblichen moralischen Reflexe helfen dabei nicht weiter. Die Ukraine hat eine Wehrpflicht, so wie zahlreiche europäische Staaten. Wehrdienst ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich keine Zwangsarbeit. Der UN-Zivilpakt sieht es genauso. Ein Staat, der überfallen wird, darf seine Bürger zur Verteidigung heranziehen. Das ist keine Willkür, das ist der Normalfall staatlicher Existenzsicherung.

Und wir selbst?

Bauen unsere Wehrpflicht gerade wieder auf. Pflichtmusterung, Losverfahren, eine per Gesetzesbeschluss aktivierbare Bedarfswehrpflicht. Wer das zu Hause beschließt und bei ukrainischen Wehrpflichtigen ein Menschenrechtsproblem entdeckt, muss eines erklären: Haben die wehrpflichtigen Ukrainer mehr Menschenrechte als Deutsche, die im Ernstfall Deutschland verteidigen müssen?

Bundesaußenminister Johann Wadephul hat das Offensichtliche ausgesprochen. Im Podcast von Paul Ronzheimer sagte er: „Wir wissen ja, wer hier lebt, wer hier Sozialleistungen zum Beispiel bezieht oder wer hier angemeldet ist, wer einen Aufenthaltsstatus hier hat. Da haben wir natürlich Daten zur Verfügung.“

Die Männer könnten von der ukrainischen Regierung „angeschrieben werden, dass sie herangezogen werden sollen“. Ohne Zwang zunächst, das betont der Außenminister.

Rechtsanwalt Dirk Schmitz aus Iserlohn hat daraufhin Strafanzeige erstattet. 32 Seiten. Aufgefahren wird fast alles, was das Strafgesetzbuch hergibt. Der Reihe nach:

Verletzung von Privatgeheimnissen. Der ernsthafteste Vorwurf – und trotzdem nichts. Es fehlt die Offenbarung. Ein Interview ist keine Datenweitergabe, und der bloße Versuch ist hier nicht strafbar. Zudem sitzt der Minister gar nicht auf den Daten. Die liegen bei Jobcentern und Meldeämtern.

Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Verlangt zusätzlich, dass wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Erklärt die Regierung die Sache zum deutschen Interesse, was ja nicht ganz fernliegt, fehlt genau diese Gefährdung. Und verfolgt werden dürfte der Minister ohnehin nur, wenn seine eigene Regierung dies beantragt.

Strafvorschriften des Datenschutzrechts. Setzen gewerbsmäßiges Handeln voraus oder Bezahlung, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Ein außenpolitisches Motiv ist nichts davon. Dass die Ukraine uns Geld überweist, ist ja auch eher weniger zu erwarten.

Geheimdienstliche Agententätigkeit. Erfordert eine Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ein Minister, der offen im Podcast Regierungspolitik erklärt, handelt nicht gegen die Bundesrepublik. Er ist sie.

Politische Verdächtigung. Braucht die Gefahr politischer Verfolgung. Die Durchsetzung einer allgemeinen Wehrpflicht ist keine.

Anwerben für fremden Wehrdienst. Klingt passgenau, schützt aber nur deutsche Staatsangehörige.

Menschenraub, Verschleppung, Aussetzung, Landesverrat. Meldedaten sind kein Staatsgeheimnis, und für alles Übrige fehlt jede Handlung.

Bleibt: nichts. Strafrecht bestraft Taten, keine Absichtserklärungen im Podcast. Das sollte der Kollege eigentlich auch wissen.

Erlaubt wäre die Weitergabe der Daten trotzdem nicht. Es gibt derzeit schlicht keine Vorschrift, die es zulässt, Sozial- und Melderegisterbestände nach Nationalität, Geschlecht und Jahrgang zu filtern und einer fremden Militärverwaltung zu übergeben. Sozialgeheimnis und Zweckbindung stehen dagegen.

Aber: Die Bundesregierung darf bestimmen, was im deutschen Interesse liegt. Und genau da liegt die Lösung, völlig unspektakulär.

Man kann die Grundlage für die Datenweitergabe schaffen. Zum Beispiel durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Ukraine, den der Bundestag beschließt. Oder durch Änderungen im Sozialgesetzbuch, im Melderecht und im Ausländerrecht – mit klarer Zweckbindung, Weitergabeverbot und Schutzklauseln.

Dann wäre die Sache durch. Dem Außenminister muss man fast dankbar sein, dass er die Hybris beim Umgang mit wehrpflichtigen Ukrainern wenigstens mal klar angesprochen hat.

Die Anzeige kann man hier herunterladen.

Busfahrer bitte nicht nassmachen

Wer im falschen Bus sitzt, sollte den Fahrer nicht nass machen. Wer es trotzdem tut, ist deswegen aber noch lange kein Straftäter. Das mussten Polizei und Staatsanwaltschaft über zwei Instanzen lernen.

Mein Mandant stieg an einem Herbstabend in einen Schnellbus. Leider in den falschen. Gemerkt hat er es, als der Bus schon auf dem Zubringer zur Autobahn war. Er ging nach vorn und bat den Fahrer, ihn rauszulassen.

Der Fahrer lehnte ab, was nachvollziehbar ist, denn dort war keine Haltestelle. Der Fahrgast wurde lauter, schlug mit seiner Plastikflasche gegen die Trennscheibe und schüttete dem Fahrer etwas Wasser ins Gesicht. Der wischte sich mit dem Ärmel die Augen und fuhr weiter. Zwölf Kilometer, im Wesentlichen über die Autobahn, bis zur nächsten planmäßigen Haltestelle. Dort wartete schon die Polizei, der Fahrer hatte sie alarmiert.

Die Polizei ermittelte gleich aus dem Vollen. Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bringt das. Die Staatsanwaltschaft war bescheidener und beantragte einen Strafbefehl, und zwar wegen Nötigung. 40 Tagessätze Geldstrafe sollte mein Mandant bezahlen.

Das Amtsgericht lehnte den Strafbefehl ab. Trocken und in einem Satz: „Das Übergießen mit Wasser stellt weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB dar.“

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht blieb dabei. „Gewalt“ im Sinne des Gesetzes sei unmittelbar physisch wirkender Zwang. Eine Ladung Wasser aus einer Plastikflasche ist das halt (noch) nicht. „Das konkret erfolgte Übergießen (…) reicht als Einwirkung nicht aus. Es handelt sich um eine bloße Lästigkeit“, so das Gericht.

Außerdem fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen Tathandlung und dem erforderlichen Nötigungsziel. Der Guss war nach Auffassung der Strafkammer kein Mittel, um den Bus zum Halten zu bringen, sondern schlicht eine „Reaktion aus Verärgerung“.

Der Mandant ist also raus. Er hatte sich übrigens schon im Ermittlungsverfahren über mich beim Fahrer entschuldigt. Die Anwaltskosten muss die Staatskasse tragen.

Storno gibt’s im Strafrecht nicht

Man kann sich bestechlich machen, ohne je Geld gesehen zu haben. Ein angenommes Versprechen genügt. Das ist das dünne Seil, an dem der Fall des Berliner SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach hängt – und eben nicht an der Frage, wie schnell oder langsam die ominöse Spende zurücküberwiesen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen den Spitzenkandidaten Steffen Krach wegen Verdachts der Bestechlichkeit. Am 29. Dezember 2025 gingen 9.900 Euro auf dem Konto der Berliner SPD ein, überwiesen von einem Bieter aus einem Vergabeverfahren der Region Hannover. Krach war dort Regionspräsident und hatte sich für dessen Konzept eingesetzt. Am 9. Januar ging das Geld an den „Spender“ zurück.

Die Rücküberweisung ist rechtlich fast bedeutungslos. In beide Richtungen.

Zur Entlastung taugt sie nur, wenn vorher nichts vereinbart war. Dann fehlt es schlicht an der Annahme eines Vorteils. Eine unbestellte Überweisung ist kein Straftatbestand. Sobald aber eine Absprache – die sogenannte Unrechtsvereinbarung – im Raum steht, hilft aber auch das reuige Zurückschicken nichts mehr.

Die Bestechlichkeit kennt drei Varianten: Der Amtsträger fordert einen Vorteil, er lässt ihn sich versprechen oder er nimmt ihn an. Nur die dritte Variante setzt überhaupt eine Zahlung voraus. Die beiden anderen sind vollendet, bevor auch nur ein Überweisungsträger ausgefüllt ist oder ein Köfferchen in Bewegung gesetzt wurde. Wer die Gegenleistung verabredet und dann kalte Füße bekommt, hat die Tat trotzdem begangen.

Tätige Reue kennen die Bestechungsdelikte nicht. Der Rückzieher beseitigt weder die Vereinbarung noch den Vorsatz, mit dem sie getroffen wurde. Er bleibt ein – wichtiger – Punkt in der Zumessung der konkreten Strafe, mehr aber nicht.

Die Staatsanwaltschaft muss also nicht die Überweisung nachweisen. Sie hat sie ja. Sie muss nachweisen, was vorher besprochen wurde. Öffentlich ist genau zu diesem Punkt bislang exakt nichts bekannt, der Beschuldigte beteuert seine Unschuld.

Für die Verteidigung spricht dabei ein Umstand, der mit dem Timing nichts zu tun hat: Der Spender hat den Zuschlag für das Projekt wohl nicht erhalten. Eine Gegenleistung, die nie erbracht wurde, für Geld, das erst danach floss – das ist ein erklärungsbedürftiges Geschäftsmodell. Aber umgekehrt stellt sich natürlich auch die berechtigte Frage, wieso die Zahlung dann überhaupt erfolgte.

So lange sich die Staatsanwaltschaft nicht äußert, bleibt vieles vage. Dass so eine Spende aber für einen Anfangsverdacht reicht, wird man kaum wegdiskutieren können. Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt dann auch strafprozessuale Maßnahmen, etwa Durchsuchung und Handybeschlagnahme mit dem Ziel weiterer Aufklärung.

Und der Zeitpunkt der Durchsuchung? Man muss den Ermittlern wohl zu Gute halten, dass sie es nicht richtig machen konnten. Warten sie ab, könnten sie dem Kandidaten einen Vorteil verschaffen. Schlagen sie zu, wenn es die Ermittlungen gebieten, können sie damit die Chancen des Betroffenen zunichte machen. Die Frage ist also eher, ob die Durchsuchung nicht schon viel früher hätte stattfinden können statt wenige Tage vor der Berliner Wahl. Dann hätte es vielleicht nicht ganz so wehgetan.

Kleiner Nachtrag: Nach der aktuellen Lage wurde über den Zuschlag für das Projekt erst nach der Spende entschieden. Krach will sich bei der Entscheidung enthalten haben. Das ist die aktuelle Timeline Stand heute:
Oktober 2025: Interessenbekundungs- bzw. Bieterverfahren startet.
Dezember 2025: 9.900 Euro gehen auf dem Konto der SPD Berlin ein.
Januar 2026: Das Geld geht zurück
Februar 2026: Der Aufsichtsrat des KRH erteilt der Hahne-Gruppe den Zuschlag. Krach enthält sich nach eigenen Angaben.

Spam von der Anwaltskammer

Es gibt Werbemails, die kann man abbestellen. Es gibt Absender, die man dafür verklagen muss – wenn sie denn greifbar sind. Interessanterweise gehören zu dieser zweiten Gruppe sogar Anwaltskammern.

Ein Karlsruher Anwalt bekam von seiner Kammer regelmäßig E-Mails mit Einladungen zu Fortbildungen. Er wollte das nicht und bat um Unterlassung. Die Kammer antwortete nicht. Also klagte er.

Das Amtsgericht Karlsruhe gab ihm recht. Werbung für Kammerveranstaltungen ist danach eine geschäftliche Handlung. Wer sie per Mail verschickt, braucht vorher die Einwilligung des Empfängers. Die Kammer hatte argumentiert, Hinweise auf Fortbildungen seien keine Werbung, sondern gehörten zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Das überzeugte das Gericht nicht. Schadensersatz sprach es dem Anwalt allerdings nicht zu, dafür war ihm die Beeinträchtigung zu gering.

Die Rechtsanwaltskammer ist die Stelle, die überwacht, ob Anwälte ihre Berufspflichten einhalten, und die dafür Rügen verteilt und in letzter Konsequenz für Berufsverbote sorgt. Hätte ein Anwalt unverlangte Werbemails an mögliche Mandanten geschickt, wäre der Fall für die Kammer klar gewesen. Sie nimmt sich also heraus, was sie anderen untersagt.

Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Kammer will jetzt beraten, ob sie in Berufung geht (Aktenzeichen 1 C 1332/24).

Über den Fall berichtet die LTO

Berliner Justiz: Briefumschläge fehlen, Straftäter bleiben frei

In Berlin bleiben verurteilte Straftäter auf freiem Fuß. Nicht weil ein Gericht sie freigesprochen hat. Nicht weil die Staatsanwaltschaft Gnade zeigt. Sondern weil in den Geschäftsstellen der Justiz die Briefumschläge ausgegangen sind. Man mus sich das nicht ausdenken, es steht so in der Berliner Zeitung.

Zum 1. August 2025 trat eine neue Vorschrift in Kraft: die „Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV)“. Also eine ganz wichtige Norm, direkt aus dem Kesselraum der bundesdeutschen Bürokratie.

Neue Formulare, neue Umschläge, alte Bestände durften noch bis Ende Juli 2026 aufgebraucht werden. Die Berliner Vollstreckungsbehörde besorgte sich laut Berliner Zeitung pflichtbewusst die neuen, gelben Umschläge für die Postzustellungsurkunde. Nur: Der Vorrat war nach zwei Wochen leer. Nachschub gab es wegen „kurzzeitiger Lieferengpässe“ nicht. Ergebnis: Ladungen zum Strafantritt blieben laut dem Bericht liegen. Zellen verwaisten. Wie viele Fälle betroffen sind, hat man erst gar nicht gezählt.

Das eigentlich Schöne an der Geschichte kommt jetzt. Ich habe mir die Vorschriften angeschaut, die angeblich diesen Stillstand erzwingen. Und sie erzwingen ihn gar nicht.

Erstens: Die Verordnung über die Briefumschläge sagt lediglich, für die Zustellungsurkunde kann gelbes Papier verwendet werden. Kann. Nicht muss. Weiß hätte es also auch getan, auch wenn das Herz jedes Verwaltungsbeamten natürlich blutet.

Zweitens, und das ist der eigentliche Knackpunkt: Für die Ladung zum Strafantritt braucht es weder in Berlin noch anderswo einer förmlichen Zustellung. Der Verurteilte „kann durch einfachen Brief geladen werden“. Ein stinknormaler Brief, in einem stinknormalen Umschlag, egal welche Farbe. Nicht mal das Grau des Umweltpapiers ist Pflicht. Förmliche Zustellung mit Urkunde ist nur die Ausnahme – bei besonderer Eile oder wenn der formlose Brief schon einmal nicht gewirkt hat.

Die Berliner Justiz war also nicht durch eine zwingende Norm blockiert. Sie hat sich nur an einer Verwaltungsgewohnheit festgehalten, die sie selbst für unverzichtbar zu halten scheint. Man könnte auch sagen: Der Rechtsstaat wurde nicht durch Paragrafen ausgebremst, sondern durch Formularfetischismus und das altbekannte „Haben wir schon immer so gemacht“. Bitte Hand hoch, falls das jemanden überrascht.

Bericht in der Berliner Zeitung

Er darf. Er sollte nicht.

Wer kontrolliert in Sachsen-Anhalt demnächst den Ministerpräsidenten? Der Ministerpräsident.

Sven Schulze ist noch Regierungschef. Seit Dienstag ist er zusätzlich Vorsitzender der CDU-Fraktion. Also Vorsitzender einer jener Landtagsfraktionen, die die Regierung befragen, prüfen und zur Rede stellen sollen. Sven Schulze stellt also künftig Anfragen an sich selbst.

Mit acht zu sieben Stimmen hat er sich die Aufgabe gesichert – in einer Fraktion, die gerade von 40 auf 15 Abgeordnete geschrumpft ist. Eine Stimme Mehrheit beschert ihm das Amt. Seine eigene.

Ministerpräsident bleibt Schulze ebenfalls, und zwar bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Frist kennt die Landesverfassung dafür nicht. Es kann Wochen dauern. Es können Monate werden. Es wird kompliziert werden.

Nicht ganz zu Unrecht wird Schulzes Griff nach einem neuen Posten angeprangert. Von einer „Perversion der Verfassungsordnung“ ist die Rede. Da ist bei dieser Konstellation offensichtlich etwas dran, denn es riecht schon sehr nach Selbstbedienungsladen.

Juristisch angreifbar ist die Methode Schulze allerdings nicht. Auf dem Papier läuft alles korrekt. Die Landesverfassung zählt auf, wo Regierungsmitglieder nicht sitzen dürfen: Europaparlament, Bundestag, fremde Landtage. Der eigene Landtag fehlt. Weiter verbietet die Verfassung ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe, einen Beruf. Der Fraktionsvorsitz folgt aus dem Abgeordnetenmandat – und das ist nicht der Beruf, den die Verfassung meint.

Minister dürfen außerdem als Abgeordnete im Parlament sitzen. Das ist üblich, nicht nur in Sachsen-Anhalt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht 2016 festgehalten, dass die Regierung in erster Linie nicht von der Parlamentsmehrheit kontrolliert wird, die ja meist die Regierung stellt, sondern in der Regel von der Opposition.

Genau da wird es haarig. Schulze führt aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nun eigentlich die Opposition. So etwas gab es vor kurzem auch in Rheinland-Pfalz. Aber nur für zwölf Tage, und dort war der Machtwechsel von Alexander Schweitzer bereits terminiert, nichts Wesentliches in der Schwebe.

In Magdeburg ist alles offen. Schulzes Doppelrolle kann sich über Monate ziehen. Und wer weiß, vielleicht empfindet er das Ganze ja gar nicht als Übergangslösung, falls er sich doch noch von einer dubiosen „Mehrheit“ irgendwie ins neue, alte Amt hieven lässt.

Aber unabhängig von der Rechtslage: Man muss nicht alles tun, was erlaubt ist. Wer zwei Tage nach einem historischen Debakel jede offene Lücke nimmt, gewinnt einen Posten und verspielt etwas, das schwerer zurückzuholen ist: die längst verlorene Glaubwürdigkeit.

Die Bürger haben Schulze abgewählt. Er antwortet, indem er sich einen neuen, lukrativen Posten krallt – und an seinem alten klebt. Verstehe es, wer will. Aber ein „Neuanfang“ ist es nicht für die demolierte CDU.