Sneaker, Streaming-Abos, handgestrickte Alpakapullover aus den Anden – im Internet ist alles erhältlich. Wer es allerdings etwas spezieller mag und das nötige Kleingeld mitbringt, der ordert sich als Asylbewerber aus der Türkei neuerdings einfach seine eigene strafrechtliche Verfolgung. Inklusive offizieller Anklageschrift, mit digitalem Stempel, amtlichem Aktenzeichen und freundlichen Grüßen eines türkischen Staatsanwalts.
Was auf den ersten Blick wie das Drehbuch für eine überdrehte Politisatire wirkt, beschäftigt zunehmend die deutschen Verwaltungsgerichte – und offenbart ein ebenso lukratives wie hanebüchens Geschäftsmodell. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Masche in einem aktuellen Urteil seziert. Man lese und staune.
Es klagte ein türkischer Asylbewerber gegen seine drohende Abschiebung. Seine erzählte Fluchtgeschichte klang zunächst nach dem traurigen, aber bekannten Standardrepertoire vor deutschen Ausländerbehörden: Kurdische Abstammung, Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP, nächtliche Verhöre, Schläge durch Polizisten, Flucht über die Balkanroute.
Zu viele Widersprüche, zu viele Lücken
Allerdings nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mann die Geschichte nicht ab. Zu viele Widersprüche, zu viele inhaltliche Lücken. Dazu null Belege. Später zückte der Kläger seinen Trumpf. Er präsentierte frisch ausgedruckte Auszüge aus dem offiziellen türkischen Justizportal „UYAP“. Der schwerwiegende Vorwurf gegen ihn war dort dokumentiert: Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation. Begangen durch regierungskritische Facebook-Posts, allerdings solche, die der Mann laut Zeitstempeln erst verfasst hatte, nachdem er in Deutschland war.
Asyl kann es sogar in diesem Fall geben. Das nennt man „subjektive Nachfluchtgründe“. Solche Gründe können sein die Konvertierung zum Christentum oder eben der Drang, den türkischen Präsidenten auf Social Media origineller zu beleidigen als es Jan Böhmermann gelungen ist. Solche Nachfluchtgründe erkennen die Gerichte aber nur an, wenn dem Betroffenen bei einer Rückkehr in die Heimat eine im Vergleich zu anderen Straftätern deutlich härtere, eben endeutig politisch motivierte Bestrafung droht. Das ist der sogenannte „Politmalus“. Auf diesen spekulierte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht.
Präsidentenbeleidigung als Kalkül
Dieses Kalkül ging wohl bisher sehr gut auf. Die Auszüge aus türkischen Justizakten, vor allem aus dem landesweiten Justiznetzwerk, sicherten etlichen Antragstellern ihren Asylstatus. Das könnte sich nun ändern, denn die Richter in Gelsenkirchen holten sich den Rat eines Sachverständigen, den auch schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogen hat.
Der Gutachter enttarnt eine florierende und bestens organisierte Schattenwirtschaft. Auf Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Telegram bieten findige Dienstleister Asylsuchenden gegen Einwurf passender Münzen maßgeschneiderte Anklageschriften. Diese modernen Goldgräber der Asylindustrie kooperieren laut dem Gutachten eng mit Strafverfolgern im türkischen Staatsdienst. Der Deal ist ebenso simpel wie perfide: Der bezahlte Staatsanwalt tippt, so das Gutachten, ein paar Vorwürfe zusammen, kopiert den Facebook-Post des Kunden hinein und speist die Anklage ganz offiziell ins staatliche UYAP-System ein.
Die Dokumente sind formal echt, doch Beweise werden laut dem Gutachten praktisch nie hinterlegt. Demgemäß komme es auch nicht zu Verhandlungen, weil logischerweise niemand Interesse an den Verfahren hat. Anders ausgedrückt: Die vermeintlichen Unterdrücker arbeiten für Geld Hand in Hand mit den vermeintlich Unterdrückten – damit diese in Deutschland bleiben können.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen will da nicht mitspielen. Wer sich seine eigene Verfolgung im Darknet der türkischen Justiz einkauft, so das Gericht, dem droht bei einer tatsächlichen Rückkehr an den Bosporus gar keine echte Gefahr. Der begehrte „Politmalus“ greift ins Leere, wenn der Staat eigentlich gar nichts von einem will und die Akte nur gegen Schmiergeld angelegt wurde.
Asyl abgelehnt.
Aktenzeichen 3a K 2237/21.A













