Staat soll Japanurlaub für 50.000 Euro bezahlen

„Once in a lifetime“ nach Japan – dreieinhalb Wochen volles touristisches Programm, aber auf Kosten des Sozialstaats. So lautete der Wunsch eines frischgebackenen Master-Absolventen, der seine Studienzeit und seinen Abschluss mit diesem Reisepektakel krönen wollte.

Da der junge Mann wegen einer schweren Muskelerkrankung rund um die Uhr auf Pflege angewiesen ist, sollten drei Vollzeit-Pflegekräfte den 24-tägigen Fernost-Trip begleiten. First Class sollte es sein. Die behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro reichte der Absolvent schnörkellos als „Teilhabeleistung“ bei der staatlichen Eingliederungshilfe ein. Begründung: Ein solcher Luxus-Ausflug nach Japan sei unter Studenten kurz vor dem Berufseinstieg üblich. 4.000 Euro wollte er selbst zahlen. Das wären nach seiner Meinung die „normalen“ Kosten so einer Reise.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt sich von dieser Argumentation wenig begeistert. Ja, wie gesetzlich vorgeschrieben muss der Staat im Rahmen der Eingliederungshilfe behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen übernehmen. Aber – und das ist ein durchaus wichtiges Aber – nur soweit die Wünsche auch „angemessen“ sind. Der korrekte Maßstab dafür ist nach Meinung der Juristen jedenfalls nicht der Instagram-Feed eines Lifestyle-Influencers im Semester-Sabbatical, sondern der gute alte „Durchschnittsbürger“. Teilhabe bedeutet laut dem Urteil den Ausgleich von Nachteilen – nicht die staatlich finanzierte Selbstverwirklichung auf Fünf-Sterne-Niveau.

So stellt das Gericht fest, dass das persönliche Reisebudget des Klägers mit 4.000 Euro schon deutlich höher liegt als das, was der deutsche Durchschnittshaushalt im gesamten Jahr für Urlaub ausgibt. Im Ergebnis garantiere der Sozialstaat behinderten Menschen ein solides Fundament für ein selbstbestimmtes Leben – er ist aber kein Concierge-Service für Fernreisen, die sich ein Normalverdiener ohnehin nicht leisten würde.

Aktenzeichen L 2 SO 4027/25 ER-B

Ihr Anwalt, ein teuer bezahlter Buckdackel

Ein Strafprozess ist kein Stuhlkreis. Wenn es um die Freiheit, die soziale oder wirtschaftliche Existenz eines Angeklagten geht, dürfen, ja müssen rhetorisch auch mal die Fetzen fliegen. Das möchte man von höchster Stelle aus aber ändern.

Beim 47. Strafverteidigertag in Köln hat eine Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform eine geradezu abenteuerliche Idee ausgebrütet: das Ordnungsgeld für Strafverteidiger. Bis zu 3.500 Euro soll der unbequeme Anwalt aus eigener Tasche zahlen, wenn das Gericht sich vom Verteidiger auf den Schlips getreten fühlt.

Bislang gilt in deutschen Gerichtssälen ein bewährtes rechtsstaatliches Prinzip: Der Richter ist zwar unbestritten der Herr der Verhandlung, nicht aber der Disziplinarvater der Anwaltschaft. Der Gesetzgeber hat Verteidiger bereits mit Ende des 19. Jahrhunderts (!) bewusst aus dem Katalog jener Personen gestrichen, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz wegen „Ungebühr“ mit einem Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft belegt werden können.

Höchstrichterlich ist längst geklärt: Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, also quasi durch die Hintertür, ist verboten. Wenn ein Verteidiger tatsächlich einmal über die Stränge schlägt, ist das ein Fall für das anwaltliche Berufsrecht und die zuständige Rechtsanwaltskammer – ein Prinzip, das bislang die prozessuale Waffengleichheit sichert. Im schlimmsten Fall kann das Gericht dem Angeklagten auch noch einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.

Ein juristischer Wettkampf

Die „Reformer“ aus dem Ministerium wollen dem Gerichtsvorsitzenden nun aber allen Ernstes einen Knöllchenblock in die Hand drücken. Wer als Verteidiger nach Ansicht des Gerichts „stört“ oder das Verfahren „verzögert“, soll dafür mit bis zu 3.500 Euro büßen. Das ist witzigerweise der 3,5-fache Betrag dessen, was einem ungebührlichen Zeugen oder Angeklagten maximal auferlegt werden kann. Immerhin scheinen die Verantwortlichen noch ein gewisses Grundvertrauen darin zu haben, dass unbequeme Strafverteidiger wenigstens ordentlich verdienen.

Ein Strafverfahren ist letztlich ein juristischer Boxkampf. Das Gericht – flankiert durch die Staatsanwaltschaft – steht dabei selbst im Ring. Der Richter kann nicht gleichzeitig den Ringrichter geben, zumindest nicht gegenüber dem Anwalt als seinem (in der Sache) unmittelbaren Gegner. Wie gesagt, das wurde schon im 19. Jahrhundert unter anderer Gesellschaftsordnung als Maßstab für Rechtsstaatlichkeit erkannt, nun soll der Anwalt aber zum Buckdackel degradiert werden. Wessen Geist spricht eigentlich aus diesen Vorschlägen?
Was passiert wohl, wenn die Verteidigung den dritten, absolut notwendigen Beweisantrag stellt, weil die Kriminalpolizei mal wieder unsauber oder voreingenommen ermittelt hat? Oder wenn ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden unumgänglich ist, weil dieser seine Neutralität längst hörbar an der Garderobe abgegeben hat? Künftig: strenge Blicke, ein Ordnungsgeld, welches mit einiger Wahrscheinlichkeit das Anwaltshonorar übersteigt.

Auf diese Weise macht sich die Justiz zur beleidigten Leberwurst, die sich berechtigte Kritik schlicht kostenpflichtig vom Hals schafft. Dass ein paar wenige Konfliktverteidiger in diesem Land wirklich über die Stränge schlagen, soll jetzt die 99,9 % seriöser Strafverteidiger lähmen und Angeklagte befürchten lassen, dass sich ihr Anwalt schon gar nichts mehr traut, weil er sonst blechen muss?

Maulkorb mit Preisschild

Der Vorstoß blendet auch souverän die europäische Rechtslage aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach klar gemacht, dass finanzielle Sanktionen gegen Anwälte wegen scharfer Worte im Gerichtssaal die Meinungsfreiheit verletzen und in der Regel europarechtswidrig sind. Auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof betonen, dass eine harte, konfliktbereite Verteidigung elementares Verteidigungsrecht ist – bloße Hartnäckigkeit ist noch lange keine Ungebühr. Das geplante Ordnungsgeld ist im Kern nichts anderes als ein gerichtlicher Maulkorb mit Preisschild. Das Ziel ist durchsichtig: Den lästigen Gegenwind dämpfen und Verfahren bequemer und geräuschloser durchwinken.

Die Verfasser dieses Vorschlags sägen unverhohlen am Rechtsstaat. Dafür sollten sie sich schämen.

Näheres zu den Plänen

Karrierekiller Nierenstein

Die Einstellungsbehörden der Polizei haben offenbar panische Angst vor Mineralien – zumindest dann, wenn sie sich in den Harnwegen potenzieller Anwärter ablagern.

Wer den Dienst an der Waffe und für die Allgemeinheit antreten will, wird von den Amtsärzten oft durchleuchtet, als ginge es um das Casting für die Hauptrolle im nächsten Superhelden-Film. Jeder noch so winzige medizinische Makel aus der Vergangenheit weckt bei den Prüfern die sofortige Befürchtung, der Kandidat könnte beim ersten Blaulichteinsatz in Staub zerfallen. Das musste nun auch ein Bewerber erfahren, dem ein einmalig (!) vor Jahren aufgetretener Harnstein beinahe zum beruflichen Verhängnis geworden wäre.

Die Polizei verweigerte dem Mann die Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die behördliche Begründung las sich wie ein vorweggezones Todesurteil. Dass der Kandidat nur einmal einen Nierenstein hatte, der sich noch dazu von selbst auflöste, macht den Mann in den Augen der Polizei dennoch zum wandelnden Risiko für Objektschutz oder Streifendienst.
Das Verwaltungsgericht Aachen bringt einen anderen Ton in die Sache. Die Richter stellen klar, dass ein längst abgeleiteter Harnstein keineswegs automatisch die Polizeidienstuntauglichkeit bedeutet.

Seit Jahren müssen Gerichte den Amtsärzten in diesem Sinne erklären, dass ein Streifenpolizist kein genetisch perfekter Cyborg sein muss. Wir erinnern uns beispielsweise an die ausufernden Verfahren um Bewerberinnen mit Brustimplantaten. Letztlich musste das Obververwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Polizei sagen, dass modernes Silikon im Einsatzfall oft mehr aushält als so manches Nasenbein.

Im vergangenen Jahr fällte das Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzuruteil. Eine bloße, nicht akute Vorerkrankung ist kein Beleg, um gleich vorzeitige Dienstunfähigkeit zu prophezeien. Vielmehr bedürfe es einer konkreten Wahrscheinlichkeit, dass der Bewerber nicht die Altersgrenze erreicht. Ob ein längst abgeheiltes kindliches Ekzem, so ein anderer Fall, oder eben ein einzelner Nierenstein – all das begründet dann wohl kein dermatologisches oder urologisches Restrisiko für die innere Sicherheit.
Das Verwaltungsgericht Aachen gibt dem Mann nun seine Chance.

Aktenzeichen 1 L 160/26

Baurecht schlägt Fruchtblase

Es gibt Geräusche im deutschen Nachbarschaftsrecht, die sind geradezu sakrosankt. Kinderlärm auf dem Spielplatz oder im Kindergarten zum Beispiel. Wer sich über schreiende Dreijährige beschwert, beißt dank § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) seit Jahren verlässlich auf juristischen Granit. Der Gesetzgeber hat per Machtwort klargestellt: Spielende Kinder sind keine schädliche Umwelteinwirkung. Doch für den rein physischen Vorgang, der diesem privilegierten Lärm zwingend vorausgeht, gilt das offenbar nicht. Die Erschaffung neuen Lebens hat im deutschen Wohngebiet offenbar auf Zimmerlautstärke zu erfolgen.

Ein erst vor Monaten eröffnetes Geburtshaus im rheinland-pfälzischen Trier steht derzeit vor den Trümmern seiner Kapazitätsplanung. Der Grund ist nicht etwa mangelnde Nachfrage werdender Eltern, sondern das drangsalierte Gehör eines Anwohners. Dem Nachbarn, dessen Wohnung rund zehn Meter entfernt liegt, waren die Schreie der gebärenden Frauen schlichtweg zu laut. Er zog vor Gericht.

Der eingangs erwähnte Paragraf half den Verantwortlichen des Geburtshauses nicht. Das Gericht signalisierte, im schlimmsten Fall drohe der Entzug der Baugenehmigung. Der Lärm von Kindern wäre privilegiert, der von gebärenden Müttern ist es nach Auffassung des Gerichts offenbar nicht. Angesichts dieser juristischen Wertung willigte das Geburtsthaus in einen Vergleich ein. Der zentrale Geburtsraum mit der eigens für 15.000 Euro installierten Gebärwanne – Schauplatz von rund 90 Prozent der dortigen Wassergeburten – darf für Entbindungen ab sofort gar nicht mehr genutzt werden. Im Gegenzug verzichtet der Nachbar auf weitere rechtliche Schritte.

Faktisch bedeutet das, dass ein Vorgang, der seit Anbeginn der Menschheit untrennbar mit Schmerz, körperlicher Höchstleistung und naturgemäß auch mit Lautstärke verbunden ist und der – siehe Rückgang der Geburtenrate – auch einen gewissen Allgemeinnutzen hat, juristisch kurzerhand auf dieselbe Stufe gestellt wie der nächtliche Einsatz eines Laubbläsers oder der Krach einer (defekten) Wärmepumpe. Das muss man wohl zur Kenntnis nehmen.

Für das Trierer Geburtshaus bleibt nur die Hoffnung auf neue Räume. Oder auf teuere Schallschutzmaßnahmen, die den Gebärraum akustisch in einen Hochsicherheitstrakt verwandeln müssten.

Asyl im Sofort-Kauf

Sneaker, Streaming-Abos, handgestrickte Alpakapullover aus den Anden – im Internet ist alles erhältlich. Wer es allerdings etwas spezieller mag und das nötige Kleingeld mitbringt, der ordert sich als Asylbewerber aus der Türkei neuerdings einfach seine eigene strafrechtliche Verfolgung. Inklusive offizieller Anklageschrift, mit digitalem Stempel, amtlichem Aktenzeichen und freundlichen Grüßen eines türkischen Staatsanwalts.

Was auf den ersten Blick wie das Drehbuch für eine überdrehte Politisatire wirkt, beschäftigt zunehmend die deutschen Verwaltungsgerichte – und offenbart ein ebenso lukratives wie hanebüchens Geschäftsmodell. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Masche in einem aktuellen Urteil seziert. Man lese und staune.

Es klagte ein türkischer Asylbewerber gegen seine drohende Abschiebung. Seine erzählte Fluchtgeschichte klang zunächst nach dem traurigen, aber bekannten Standardrepertoire vor deutschen Ausländerbehörden: Kurdische Abstammung, Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP, nächtliche Verhöre, Schläge durch Polizisten, Flucht über die Balkanroute.

Zu viele Widersprüche, zu viele Lücken

Allerdings nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mann die Geschichte nicht ab. Zu viele Widersprüche, zu viele inhaltliche Lücken. Dazu null Belege. Später zückte der Kläger seinen Trumpf. Er präsentierte frisch ausgedruckte Auszüge aus dem offiziellen türkischen Justizportal „UYAP“. Der schwerwiegende Vorwurf gegen ihn war dort dokumentiert: Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation. Begangen durch regierungskritische Facebook-Posts, allerdings solche, die der Mann laut Zeitstempeln erst verfasst hatte, nachdem er in Deutschland war.

Asyl kann es sogar in diesem Fall geben. Das nennt man „subjektive Nachfluchtgründe“. Solche Gründe können sein die Konvertierung zum Christentum oder eben der Drang, den türkischen Präsidenten auf Social Media origineller zu beleidigen als es Jan Böhmermann gelungen ist. Solche Nachfluchtgründe erkennen die Gerichte aber nur an, wenn dem Betroffenen bei einer Rückkehr in die Heimat eine im Vergleich zu anderen Straftätern deutlich härtere, eben endeutig politisch motivierte Bestrafung droht. Das ist der sogenannte „Politmalus“. Auf diesen spekulierte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht.

Präsidentenbeleidigung als Kalkül

Dieses Kalkül ging wohl bisher sehr gut auf. Die Auszüge aus türkischen Justizakten, vor allem aus dem landesweiten Justiznetzwerk, sicherten etlichen Antragstellern ihren Asylstatus. Das könnte sich nun ändern, denn die Richter in Gelsenkirchen holten sich den Rat eines Sachverständigen, den auch schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogen hat.

Der Gutachter enttarnt eine florierende und bestens organisierte Schattenwirtschaft. Auf Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Telegram bieten findige Dienstleister Asylsuchenden gegen Einwurf passender Münzen maßgeschneiderte Anklageschriften. Diese modernen Goldgräber der Asylindustrie kooperieren laut dem Gutachten eng mit Strafverfolgern im türkischen Staatsdienst. Der Deal ist ebenso simpel wie perfide: Der bezahlte Staatsanwalt tippt, so das Gutachten, ein paar Vorwürfe zusammen, kopiert den Facebook-Post des Kunden hinein und speist die Anklage ganz offiziell ins staatliche UYAP-System ein.

Die Dokumente sind formal echt, doch Beweise werden laut dem Gutachten praktisch nie hinterlegt. Demgemäß komme es auch nicht zu Verhandlungen, weil logischerweise niemand Interesse an den Verfahren hat. Anders ausgedrückt: Die vermeintlichen Unterdrücker arbeiten für Geld Hand in Hand mit den vermeintlich Unterdrückten – damit diese in Deutschland bleiben können.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen will da nicht mitspielen. Wer sich seine eigene Verfolgung im Darknet der türkischen Justiz einkauft, so das Gericht, dem droht bei einer tatsächlichen Rückkehr an den Bosporus gar keine echte Gefahr. Der begehrte „Politmalus“ greift ins Leere, wenn der Staat eigentlich gar nichts von einem will und die Akte nur gegen Schmiergeld angelegt wurde.

Asyl abgelehnt.

Aktenzeichen 3a K 2237/21.A

Alarmstufe Jura

Klausuren im Juristischen Staatsexamen – für 90 % der Kandidaten führt das zum Ausnahmezustand. Das Ganze wird nicht einfacher, wenn die Rahmenbedingungen im Prüfungsraum nicht stimmen.

Bei einem Prüfungstermin in Baden-Württemberg häuften sich die Vorkommnisse: Ein Aggregat brummte eine halbe Stunde lang viel zu laut vor sich hin. Mitten in der Klausur schrillte der Feueralarm. Einigen Auserwählten wurde mehr Schreibzeit gewährt, ohne dass die anderen Kandidaten das nachvollziehen konnten. Am Ende stand für einen Kandidaten “nicht bestanden” im Blauen Brief vom Prüfungsamt. Und natürlich zog er dagegen vor Gericht.

Allerdings kann man wohl feststellen, dass der Betreffende in dem Umlauf tatsächlich vielleicht besser nicht Jurist werden sollte. Denn er wartete erst mal das unerfreuliche Endergebnis ab – und beschwerte sich dann gegen die Prüfungsbedingungen bei der konkreten Klausur. Aus naheliegenden Gründen bestimmen die Prüfungsordnungen aber eine andere Reihenfolge: Wer sich über die Klausurbedingungen beschweren will, muss das innerhalb eines Monats tun. Also in aller Regel vor Mitteilung der Ergebnisse.
Diese Monatsfrist hatte der Student aber gerissen. So blieb er mit seinen Bedenken durch alle Instanzen schon wegen der Fristversäumnis ungehört. Auch weitere Einwendungen gegen die inhaltliche Bewertung seiner Klausuren ließen die Richter nicht gelten.

Ob es für ihn in einem neuen Anlauf besser lief, ist leider nicht überliefert.

Aktenzeichen 9 S 1736/23

„Massagen mit Extras“ – und ein Happy End

“Massagen mit Extras” sind in Deutschland jetzt nicht unbedingt verboten. Gleichwohl wirft es natürlich Fragen auf, wenn die Anbieterin der Dienstleistung eigentlich auf der Anklagebank sitzen müsste. Es aber nicht tut, weil sie als “verhandlungsunfähig” gilt. Mit so einem Fall musste sich jetzt das Oberlandesgericht Celle beschäftigen.

Das Ergebnis vorweg: Für die Betroffene endet die Sache mit einem Happy End…

Der Fall stammt aus Hannover. Die Frau war wegen Menschenhandels angeklagt. Im August 2024 sollte die Hauptverhandlung starten. Kurz vorher legte der Verteidiger ein Attest vor: unheilbare Krebserkrankung plus ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das Landgericht Hannover stellte das Verfahren daraufhin nach § 206a Strafprozessordnung ein, Der Beschluss wurde rechtskräftig. Akte zu, Fall erledigt.

Gut 15 Monate später tat sich aber was. Die Stadtverwaltung Hannover meldete der Staatsanwaltschaft, die Dame biete „Massagen mit Extras“ an. Die Staatsanwaltschaft witterte für das Strafverfahren Morgenluft und setzte den Amtsarzt in Gang. Dieser bestätigte Verhandlungsfähigkeit, das Landgericht ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten hatte aber aus juristischen Gründen Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellt fest: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a Strafprozessordnung wirkt genauso wie ein verfahrensbeendendes Urteil. Die Einstellung verbraucht sozusagen den Verfahrensstoff. Eine Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn das Gericht damals über das Verfahrenshindernis getäuscht wurde – durch die Angeklagte selbst oder jemanden, dem sie das zurechnen lassen muss. Hier fehlte jeder Beweis dafür. Das vorgelegte Attest war damals vorhanden, ein später abweichendes Gutachten beweist weder, dass die Frau 2024 schon fit war, noch dass jemand das Gericht bewusst irregeführt hat. Ob sich der Krebs gebessert hat oder die damalige Einschätzung einfach anders ausfiel – das konnte oder wollte das Gericht nicht klären.

Aktenzeichen 2 Ws 59/26

210 Priester unter Missbrauchsverdacht

Es sind Zahlen, die mir die Sprache verschlagen: Im Erzbistum Paderborn wurden allein zwischen 1941 und 2002 mindestens 489 Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht – von 210 Priestern und Geistlichen.

Das sind bei weitem keine Einzelfälle. Das ist eine ungeheure Zahl an Opfern für eine einzige Diözese. Noch erschreckender aber ist die Zahl der Täter: 210 haben die Forscher ermittelt. Das sind mehr als doppelt so viele, wie die bundesweite MHG-Studie 2018 für dasselbe Bistum ausgewiesen hatte – damals waren es „nur“ 111 Täter und 197 Opfer. Die Universität Paderborn, die die aktuelle Studie erstellt hat, spricht explizit von „Vertuschungsspiralen“: systematische Verdeckung, Protektion von Tätern, Wegschauen über Jahrzehnte.

Bei so vielen Tätern in einem einzigen Bistum drängt sich eine Frage auf – zugespitzt formuliert, aber nicht aus der Luft gegriffen: War die Katholische Kirche in dieser Region nicht de facto eine kriminelle Vereinigung? Ein System, in dem Missbrauch nicht die Ausnahme war, sondern strukturell geduldet und vertuscht wurde? 210 Täter – das ist kein schwarzes Schaf mehr. Das ist ein Rudel.

Und genau deshalb wirken die ständigen Abbitten für die „Sünden der Vergangenheit“ auf mich so schal. Heute bat Erzbischof Udo Markus Bentz erneut „um Verzeihung“, rief weitere Betroffene zur Meldung auf und versprach „konsequente Aufklärung“. Das klingt vertraut. Es sind im Kern dieselben Worte wie nach jeder neuen Studie.

Die Opfer verdienen mehr als Worte. Sie verdienen Wahrheit, Gerechtigkeit und ein System, das Täter nicht länger schützt – auch künftige. Das Dunkelfeld ist trotz der neuen Enthüllungen übrigens vermutlich noch viel größer. Das räumen auch die Kirchenoberen ein. Der zweite Teil der Studie soll den Zeitraum 2003 bis 2023 umfassen. Sie erscheint 2027.

Sturz, Schmerz, Klage

Wer sich in einen Mountainbike-Trail stürzt, sucht die fahrerische Herausforderung. Doch wenn die Strecke wegen eigenwilliger Führung zur Raterunde wird, stößt die Eigenverantwortung an Grenzen. Das zeigt der Fall einer Mountainbikerin, die auf dem Flow-Trail eines Sportvereins unterwegs war – und verunglückte.

Nach Fahrt über eine Holzbrücke folgte eine steile Abfahrt. Ein Baum tauchte im Blickfeld auf, doch die Fahrerin erkannte die richtige Linie – rechts am Baum vorbei in eine scharfe Linkskurve – nicht rechtzeitig. Obwohl es Pfeile, Flatterband und ein Warnschild mit einem Totenkopf und der Aufschrift „Langsam!“ gab, kam sie vom Kurs ab. Die Bikerin stürzte schwer und zog sich Brüche am Brustwirbel sowie an den Rippen zu. Das machte zwei Operationen erforderlich.

Die Klage der verunglückten Radfahrerin hatte teilweise Erfolg und brachte ihr Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe sowie den hälftigen Ersatz ihrer Schäden. Der Verein hat, so das Oberlandesgericht Hamm, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die unklare Streckenführung das ohnehin hohe Gefahrenpotenzial durch Gefälle, Kurve und Hindernis atypisch erhöhte. Die rechtliche Bewertung des Gerichts bringt das Problem auf den Punkt: Die Herausforderung müsse im Fahren der Strecke liegen – nicht im Erraten ihres Verlaufs. Das angebrachte Flatterband reichte als Markierung nicht aus, da es instabil war und nur unregelmäßig kontrolliert wurde.

Allerdings sieht das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin von 50 %. Sie war die Strecke zum ersten Mal gefahren, hatte ihre Geschwindigkeit nicht entsprechend angepasst und sich lediglich an ihrem Vordermann orientiert.

Meine juristische Einschätzung: Schon erstaunlich, was man als Sportler bei uns an Eigenverantwortung auf Dritte abwälzen kann.

Aktenzeichen 7 U 47/25

Kriegsschiff kaputt, Täter frei

Sabotage an deutschen Kriegsschiffen – und trotzdem keine Untersuchungshaft für die Verdächtigen. Genau das ist passiert.

Im Hamburger Hafen wurde die Stromversorgung mehrerer deutscher Kriegsschiffe gezielt gekappt. Ein Sabotageakt, keine Frage. Zwei Männer gerieten unter Verdacht. Es stand praktisch fest, dass einer von beiden der Täter sein muss. Aber nicht wer. Und auch nicht, ob beide möglicherweise zusammengearbeitet haben. Die Haftbefehle gegen beide wurden aufgehoben.

Justizversagen? Nein. Rechtsstaat.

Untersuchungshaft ist kein Mittel zur Aufklärung. Sie ist eine einschneidende Freiheitsentziehung gegenüber Menschen, die noch als unschuldig gelten. Deshalb verlangt § 112 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht – also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Beschuldigte die Tat begangen hat. Nicht irgendein Beschuldigter.

Genau daran fehlt es bei sogenannter Täteralternativität: Entweder A oder B hat die Tat begangen – das reicht nicht. Für jeden einzelnen bleibt es beim hinreichenden Verdacht (der reicht für eine Anklage), aber nicht beim dringenden Tatverdacht, der der für U-Haft nötig wäre.

Dabei wirkt der Grundsatz, dass Zweifel dem Angeklagten zugutekommen, nicht erst in der Hauptverhandlung – er gilt bereits im Ermittlungsverfahren. Kann das Gericht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, wer konkret gehandelt hat, muss es die Haftbefehle nach § 120 StPO aufheben. Da hilft auch Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr nichts. Denn ob diese Haftgründe vorliegen, spielt nur eine Rolle, wenn der dringende Verdacht bejaht wird. Ohne dringenden Tatverdacht stellt sich die Frage nach den Haftgründen nicht.

Der Fall zeigt mal wieder: Schweigen ist oft die klügste Entscheidung im Strafverfahren. Wer nichts sagt, zwingt die Ermittler, den Fall allein aus objektiven Beweisen zusammenzusetzen. Gelingt das nicht vollständig, fehlt der dringende Tatverdacht. Das klassische Alltagsbeispiel ist die sogenannte Fahrerproblematik: Zwei Personen stehen nach einem Unfall vor dem Auto, beide haben einen Führerschein, keiner sagt, wer gefahren ist. Zeugen, die was gesehen haben, gibt es nicht. Schweigen beide, entfällt gegen beide oft der dringende Tatverdacht.

Mann oder Frau, wer weiß es genau?

Es ist zweifellos das Fahndungsbild des noch jungen Jahres. Die Polizei in Essen sucht eine bislang unbekannte männlich gelesene Person, die vor anderen Fahrgästen in der S1 an sich rumspielte.

Originalbild / Polizei Essen

Eine berechtigte Frage ist allerdings, wieso man sich mit der Öffentlichkeitsfahndung 1 Jahr, 5 Monate und 16 Tage Zeit lässt. Die Tat soll sich am 27. September 2024 ereignet haben.

Aber noch was: Noch ist unklar, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt – selbst wenn das Bild eindeutig zu sein scheint. Wegen Exhibitionismus können sich nur Männer strafbar machen. Wenn der / die Betreffende also den Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz wirksam in „weiblich“ geändert hätte, müsste das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt werden.

Oder vielleicht doch nicht?

Das Selbstbestimmungsgesetz ist erst am 1. November 2024 in Kraft getreten, also kurz nach der S-Bahn-Fahrt. Man müsste also auch noch juristisch klären, wie so eine nachträgliche Änderung wirkt.

Ein feuchter Juristentraum, das Ganze.

Bürgerwehr? Ja, ja…

In der brandenburgischen Kleinstadt Hennigsdorf hat die CDU die Brandmauer zur AfD geöffnet. Vielleicht sogar weit aufgerissen. Entsprechend groß ist die Aufregung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Aufbau einer sogenannten „Sicherheitspartnerschaft“ beschlossen, die im Ort für mehr Sicherheit sorgen soll. Unter anderem durch Patroullien von registrierten Bürgern, die allerdings keine Polizeigewalt haben. Beantragt wurde das Ganze von der AfD. Verordnete der CDU und eine lokale Wählervereinigung verschafften dem Antrag die Mehrheit. Nun ist die Rede von einer “Bürgerwehr”, die möglicherweise Jagd auf Migranten machen könnte. Gegendemos sind angekündigt.

Dummerweise sind solche Sicherheitspartnerschaften gar keine Erfindung der AfD. Es handelt sich in Brandenburg um ein Instrument der Kommunalen Kriminalprävention. Träger: das brandenburgischen Innenministerium. Schon seit 30 Jahren gibt es diese Partnerschaften, insgesamt 62 sind es. 400 Ehrenamtler machen die Arbeit vor Ort.
Die Befugnisse der Patrouillen sind, wenig überraschend, sehr begrenzt. Die Freiwilligen sind keine Hilfspolizei, sie dürfen keine Identitätsfeststellungen durchführen und niemanden durchsuchen. Es gilt zudem ein striktes Waffenverbot während der Tätigkeit, selbst wenn privat ein Waffenschein vorliegt.

Die Akteure haben exakt dieselben Rechte wie jeder andere Spaziergänger auch: das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Straprozessordnung bei auf frischer Tat ertappten Straftätern sowie die allgemeinen Notwehr- und Notstandsrechte. Die Hauptaufgabe beschränkt sich also schlicht darauf, Präsenz zu zeigen, die Augen aufzuhalten, verdächtige Situationen an die Polizei zu melden.

Die örtliche Polizei rät interessanterweise von dem Projekt ab. Angeblich ist der Bahnhof von Hennigsdorf ein “sicherer Ort”. Im Stadtrat sieht man es offenbar anders und verweist auf einschlägige Vorfälle. Unabhängig von der Bewertung des Projekts bleibt die glasklare Zusammenarbeit zwischen AfD und CDU in einer Sachfrage. Etwas, was es ja eigentlich gar nicht gibt und geben darf.

Was ich von der Brandmauer halte, habe ich übrigens vor kurzem niedergeschrieben, verbunden mit einem konkreten Vorschlag, bei Interesse bitte hier klicken.

EU: Transpersonen brauchen Papiere nach Wunsch

Ein Reisepass ist kein Poesiealbum und kein Tagebuch zur Selbstverwirklichung. Er ist eine staatliche Urkunde – und ihr ureigenster Zweck ist die zweifelsfreie, objektive Identifikation einer Person anhand nachprüfbarer Fakten. Genau diese Beweisfunktion hat der Europäische Gerichtshof nun in einem Urteil (C-43/24) untergraben.

Der Fall aus Bulgarien bringt das grundsätzliche Problem auf den Punkt: Warum sollte jemand einen juristischen Anspruch darauf haben, dass der Staat für ihn ein Geschlecht beurkundet, das der biologischen Realität nicht entspricht? Der bulgarische Kläger (politisch korrekt: die Klägerin), bei Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien als Frau, eine Hormontherapie läuft. Das Heimatland Bulgarien verweigerte die Anpassung seiner Dokumente – und das durchaus mit nachvollziehbarer Begründung: Der Ausweis soll dokumentieren, was ist, nicht was jemand empfindet.

Das hat, so die Bulgaren, ganz praktische Gründe. Ob bei der polizeilichen Identitätsfeststellung oder im Strafverfahren – Behörden verlassen sich zwingend auf die formelle Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Ein Beamter muss wissen, wer vor ihm steht. Erlauben wir jedoch, dass die gelebte Identität biologische Tatsachen im amtlichen Register einfach überschreibt, öffnen wir rechtlicher Beliebigkeit Tür und Tor. Ein Dokument, das nicht mehr die objektive Realität abbildet, sondern subjektive Selbstwahrnehmung, hat jedenfalls nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert. Was für ein Dokument natürlich immer schlecht ist.

Die Folgefrage drängen sich förmlich auf: Ließe sich mit derselben Logik künftig auch ein „gefühltes“ Geburtsdatum eintragen – weil das biologische Alter nicht zum persönlichen Lebensgefühl passt? Von der selbst gewählten Hautfarbe oder einer indigenen Abstammung wollen wir vielleicht besser gar nicht reden.

Die Luxemburger Richter wischen diese Bedenken salopp beiseite. Sie berufen sich, nun ja, auf die Freizügigkeit. Wer an Grenzen und Behörden immer wieder erklären müsse, warum Geschlechtseintrag und äußeres Erscheinungsbild auseinanderfallen, werde unzulässig diskriminiert. Das mag für die Betroffenen im Alltag in der Tat mitunter belastend sein – aber rechtfertigen diese Unannehmlichkeiten es wirklich, biologische Tatsachen und den Sinn eines Passes hintanzustellen?

Wir sind hier also auf EU-Ebene bei den Problemen des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses reduziert das Geschlecht bei uns ja auch nur noch auf reine Selbstwahrnehmung. So ein Gesetz mit weitreichenden Rechten gibt es in Bulgarien allerdings nicht. Wird sicher interessant, ob sich das Land von der EU zur Aufweichung seiner grundlegenden Überzeugungen bekehren lässt.

Aktenzeichen C-43/24

Richter: Wer schnarcht, schläft

Ein Richter schläft während der Verhandlung ein. Klingt nach dem Anfang eines Witzes. Ist es aber nicht – oder doch?

Ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte es sich während einer mündlichen Verhandlung bequem gemacht. Nicht im übertragenen Sinne, sondern buchstäblich. Er schlief. Hörbar. Die Kollegen stießen ihn an. Er wachte auf. Die Teile der Verhandlung, die er verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Man ist ja schließlich im Druck.

Der Bundesfinanzhof kriegte die Revision des betroffenen Bürgers auf den Tisch. Wenig überraschend zitieren die Richter juristischen Allgemeinverstand: Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn alle Richter körperlich und geistig anwesend sind. Wer schnarcht, schläft. Wer schläft, ist nicht anwesend. Wer nicht anwesend ist, sitzt nicht ordnungsgemäß im sogenannten Spruchkörper.

Bemerkenswert ist dabei weniger das Urteil als der Umstand, dass es überhaupt eines brauchte. Denn offenbar war am Finanzgericht Sachsen-Anhalt niemand auf die Idee gekommen, die verpennten Teile der Verhandlung zu wiederholen. Der im Verfahren vorgebrachte Einwand, man sei als Richter ja nur „kurz weggedöst“, verfing nicht. Es müsse ein Grundvertrauen in die Sachlichkeit geben und, möchte man hinzufügen, auch in die faktische Arbeitsbereitschaft des Gerichts. Dieses Vertrauen leidet, wenn man einen Richter mitten in der Verhandlung anstupsen muss wie einen eingeschlafenen Mitreisenden im Nachtzug.

Die Sache muss neu verhandelt werden.

Aktenzeichen V B 64/24

Studium im Eimer – dank ChatGPT

ChatGPT hat zwei Studenten die Bachelorarbeit geschrieben. Das Verwaltungsgericht schrieb ihnen jetzt den Rausschmiss von der Uni.

Zwei Studenten der Universität Kassel haben es probiert, wie wahrscheinlich auch schon tausende davor: Prompt für die Abschlussarbeit abfeuern, Text generieren, Eigenständigkeitserklärung unterschreiben und fertig. Die Uni Kassel hat die Arbeiten nicht nur mit „nicht bestanden“ bewertet. Sie macht „schwere Täuschung“ geltend und schließt die Studenten von jeder Wiederholungsprüfung aus.

Mit dieser harten Linie kann sich das Verwaltungsgericht Kassel anfreunden. KI ist laut den Urteilen in Prüfungsleistungen nur erlaubt, wenn die Prüfungsordnung es explizit gestattet. Sonst liegt eine Täuschung vor, denn die Studenten hatten erklärt, alles selbst und ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben. Laut dem Gericht eine qualifizierte Mogelei, die sogar in die Nähe einer strafbaren falschen eidesstattlichen Versicherung rücken kann.

Auf die Schliche kam die Uni den Studenten nicht über KI-Detektoren. Sondern durchs Stöbern nach falschen Quellen. Auch soll der ansonsten rustikale Studentenstil von überraschend eleganten Formulierungen unterbrochen gewesen sein. Zudem wussten die Kandidaten wohl in den mündlichen nicht, was die Kernaussagen ihrer eigenen Arbeiten waren.

Das Gericht arbeitet dann auch heraus, wieso Google keine verbotene KI ist. Eine Suchmaschine helfe beim Suchen, die Künstlliche Intelligenz schreibe gleich den ganzen Text. Die Frage ist halt nur, wie gerecht diese strenge Sicht der Dinge ist. Wahrscheinlich rutschen die allermeisten durch, die sich mit dem KI-Helferlein etwas Mühe geben und manuell ordentlich nachbearbeiten. Ein paar beißen dann die Hunde. Vielleicht sollte man die Prüfungen auf Klausuren beschränken, bei den Juristen ist das ja schon lange der Fall (Aktenzeichen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).