Asyl im Sofort-Kauf

Sneaker, Streaming-Abos, handgestrickte Alpakapullover aus den Anden – im Internet ist alles erhältlich. Wer es allerdings etwas spezieller mag und das nötige Kleingeld mitbringt, der ordert sich als Asylbewerber aus der Türkei neuerdings einfach seine eigene strafrechtliche Verfolgung. Inklusive offizieller Anklageschrift, mit digitalem Stempel, amtlichem Aktenzeichen und freundlichen Grüßen eines türkischen Staatsanwalts.

Was auf den ersten Blick wie das Drehbuch für eine überdrehte Politisatire wirkt, beschäftigt zunehmend die deutschen Verwaltungsgerichte – und offenbart ein ebenso lukratives wie hanebüchens Geschäftsmodell. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Masche in einem aktuellen Urteil seziert. Man lese und staune.

Es klagte ein türkischer Asylbewerber gegen seine drohende Abschiebung. Seine erzählte Fluchtgeschichte klang zunächst nach dem traurigen, aber bekannten Standardrepertoire vor deutschen Ausländerbehörden: Kurdische Abstammung, Mitgliedschaft in der prokurdischen HDP, nächtliche Verhöre, Schläge durch Polizisten, Flucht über die Balkanroute.

Zu viele Widersprüche, zu viele Lücken

Allerdings nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mann die Geschichte nicht ab. Zu viele Widersprüche, zu viele inhaltliche Lücken. Dazu null Belege. Später zückte der Kläger seinen Trumpf. Er präsentierte frisch ausgedruckte Auszüge aus dem offiziellen türkischen Justizportal „UYAP“. Der schwerwiegende Vorwurf gegen ihn war dort dokumentiert: Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation. Begangen durch regierungskritische Facebook-Posts, allerdings solche, die der Mann laut Zeitstempeln erst verfasst hatte, nachdem er in Deutschland war.

Asyl kann es sogar in diesem Fall geben. Das nennt man „subjektive Nachfluchtgründe“. Solche Gründe können sein die Konvertierung zum Christentum oder eben der Drang, den türkischen Präsidenten auf Social Media origineller zu beleidigen als es Jan Böhmermann gelungen ist. Solche Nachfluchtgründe erkennen die Gerichte aber nur an, wenn dem Betroffenen bei einer Rückkehr in die Heimat eine im Vergleich zu anderen Straftätern deutlich härtere, eben endeutig politisch motivierte Bestrafung droht. Das ist der sogenannte „Politmalus“. Auf diesen spekulierte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht.

Präsidentenbeleidigung als Kalkül

Dieses Kalkül ging wohl bisher sehr gut auf. Die Auszüge aus türkischen Justizakten, vor allem aus dem landesweiten Justiznetzwerk, sicherten etlichen Antragstellern ihren Asylstatus. Das könnte sich nun ändern, denn die Richter in Gelsenkirchen holten sich den Rat eines Sachverständigen, den auch schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogen hat.

Der Gutachter enttarnt eine florierende und bestens organisierte Schattenwirtschaft. Auf Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Telegram bieten findige Dienstleister Asylsuchenden gegen Einwurf passender Münzen maßgeschneiderte Anklageschriften. Diese modernen Goldgräber der Asylindustrie kooperieren laut dem Gutachten eng mit Strafverfolgern im türkischen Staatsdienst. Der Deal ist ebenso simpel wie perfide: Der bezahlte Staatsanwalt tippt, so das Gutachten, ein paar Vorwürfe zusammen, kopiert den Facebook-Post des Kunden hinein und speist die Anklage ganz offiziell ins staatliche UYAP-System ein.

Die Dokumente sind formal echt, doch Beweise werden laut dem Gutachten praktisch nie hinterlegt. Demgemäß komme es auch nicht zu Verhandlungen, weil logischerweise niemand Interesse an den Verfahren hat. Anders ausgedrückt: Die vermeintlichen Unterdrücker arbeiten für Geld Hand in Hand mit den vermeintlich Unterdrückten – damit diese in Deutschland bleiben können.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen will da nicht mitspielen. Wer sich seine eigene Verfolgung im Darknet der türkischen Justiz einkauft, so das Gericht, dem droht bei einer tatsächlichen Rückkehr an den Bosporus gar keine echte Gefahr. Der begehrte „Politmalus“ greift ins Leere, wenn der Staat eigentlich gar nichts von einem will und die Akte nur gegen Schmiergeld angelegt wurde.

Asyl abgelehnt.

Aktenzeichen 3a K 2237/21.A

Alarmstufe Jura

Klausuren im Juristischen Staatsexamen – für 90 % der Kandidaten führt das zum Ausnahmezustand. Das Ganze wird nicht einfacher, wenn die Rahmenbedingungen im Prüfungsraum nicht stimmen.

Bei einem Prüfungstermin in Baden-Württemberg häuften sich die Vorkommnisse: Ein Aggregat brummte eine halbe Stunde lang viel zu laut vor sich hin. Mitten in der Klausur schrillte der Feueralarm. Einigen Auserwählten wurde mehr Schreibzeit gewährt, ohne dass die anderen Kandidaten das nachvollziehen konnten. Am Ende stand für einen Kandidaten “nicht bestanden” im Blauen Brief vom Prüfungsamt. Und natürlich zog er dagegen vor Gericht.

Allerdings kann man wohl feststellen, dass der Betreffende in dem Umlauf tatsächlich vielleicht besser nicht Jurist werden sollte. Denn er wartete erst mal das unerfreuliche Endergebnis ab – und beschwerte sich dann gegen die Prüfungsbedingungen bei der konkreten Klausur. Aus naheliegenden Gründen bestimmen die Prüfungsordnungen aber eine andere Reihenfolge: Wer sich über die Klausurbedingungen beschweren will, muss das innerhalb eines Monats tun. Also in aller Regel vor Mitteilung der Ergebnisse.
Diese Monatsfrist hatte der Student aber gerissen. So blieb er mit seinen Bedenken durch alle Instanzen schon wegen der Fristversäumnis ungehört. Auch weitere Einwendungen gegen die inhaltliche Bewertung seiner Klausuren ließen die Richter nicht gelten.

Ob es für ihn in einem neuen Anlauf besser lief, ist leider nicht überliefert.

Aktenzeichen 9 S 1736/23

„Massagen mit Extras“ – und ein Happy End

“Massagen mit Extras” sind in Deutschland jetzt nicht unbedingt verboten. Gleichwohl wirft es natürlich Fragen auf, wenn die Anbieterin der Dienstleistung eigentlich auf der Anklagebank sitzen müsste. Es aber nicht tut, weil sie als “verhandlungsunfähig” gilt. Mit so einem Fall musste sich jetzt das Oberlandesgericht Celle beschäftigen.

Das Ergebnis vorweg: Für die Betroffene endet die Sache mit einem Happy End…

Der Fall stammt aus Hannover. Die Frau war wegen Menschenhandels angeklagt. Im August 2024 sollte die Hauptverhandlung starten. Kurz vorher legte der Verteidiger ein Attest vor: unheilbare Krebserkrankung plus ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das Landgericht Hannover stellte das Verfahren daraufhin nach § 206a Strafprozessordnung ein, Der Beschluss wurde rechtskräftig. Akte zu, Fall erledigt.

Gut 15 Monate später tat sich aber was. Die Stadtverwaltung Hannover meldete der Staatsanwaltschaft, die Dame biete „Massagen mit Extras“ an. Die Staatsanwaltschaft witterte für das Strafverfahren Morgenluft und setzte den Amtsarzt in Gang. Dieser bestätigte Verhandlungsfähigkeit, das Landgericht ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten hatte aber aus juristischen Gründen Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellt fest: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a Strafprozessordnung wirkt genauso wie ein verfahrensbeendendes Urteil. Die Einstellung verbraucht sozusagen den Verfahrensstoff. Eine Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn das Gericht damals über das Verfahrenshindernis getäuscht wurde – durch die Angeklagte selbst oder jemanden, dem sie das zurechnen lassen muss. Hier fehlte jeder Beweis dafür. Das vorgelegte Attest war damals vorhanden, ein später abweichendes Gutachten beweist weder, dass die Frau 2024 schon fit war, noch dass jemand das Gericht bewusst irregeführt hat. Ob sich der Krebs gebessert hat oder die damalige Einschätzung einfach anders ausfiel – das konnte oder wollte das Gericht nicht klären.

Aktenzeichen 2 Ws 59/26

210 Priester unter Missbrauchsverdacht

Es sind Zahlen, die mir die Sprache verschlagen: Im Erzbistum Paderborn wurden allein zwischen 1941 und 2002 mindestens 489 Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht – von 210 Priestern und Geistlichen.

Das sind bei weitem keine Einzelfälle. Das ist eine ungeheure Zahl an Opfern für eine einzige Diözese. Noch erschreckender aber ist die Zahl der Täter: 210 haben die Forscher ermittelt. Das sind mehr als doppelt so viele, wie die bundesweite MHG-Studie 2018 für dasselbe Bistum ausgewiesen hatte – damals waren es „nur“ 111 Täter und 197 Opfer. Die Universität Paderborn, die die aktuelle Studie erstellt hat, spricht explizit von „Vertuschungsspiralen“: systematische Verdeckung, Protektion von Tätern, Wegschauen über Jahrzehnte.

Bei so vielen Tätern in einem einzigen Bistum drängt sich eine Frage auf – zugespitzt formuliert, aber nicht aus der Luft gegriffen: War die Katholische Kirche in dieser Region nicht de facto eine kriminelle Vereinigung? Ein System, in dem Missbrauch nicht die Ausnahme war, sondern strukturell geduldet und vertuscht wurde? 210 Täter – das ist kein schwarzes Schaf mehr. Das ist ein Rudel.

Und genau deshalb wirken die ständigen Abbitten für die „Sünden der Vergangenheit“ auf mich so schal. Heute bat Erzbischof Udo Markus Bentz erneut „um Verzeihung“, rief weitere Betroffene zur Meldung auf und versprach „konsequente Aufklärung“. Das klingt vertraut. Es sind im Kern dieselben Worte wie nach jeder neuen Studie.

Die Opfer verdienen mehr als Worte. Sie verdienen Wahrheit, Gerechtigkeit und ein System, das Täter nicht länger schützt – auch künftige. Das Dunkelfeld ist trotz der neuen Enthüllungen übrigens vermutlich noch viel größer. Das räumen auch die Kirchenoberen ein. Der zweite Teil der Studie soll den Zeitraum 2003 bis 2023 umfassen. Sie erscheint 2027.

Sturz, Schmerz, Klage

Wer sich in einen Mountainbike-Trail stürzt, sucht die fahrerische Herausforderung. Doch wenn die Strecke wegen eigenwilliger Führung zur Raterunde wird, stößt die Eigenverantwortung an Grenzen. Das zeigt der Fall einer Mountainbikerin, die auf dem Flow-Trail eines Sportvereins unterwegs war – und verunglückte.

Nach Fahrt über eine Holzbrücke folgte eine steile Abfahrt. Ein Baum tauchte im Blickfeld auf, doch die Fahrerin erkannte die richtige Linie – rechts am Baum vorbei in eine scharfe Linkskurve – nicht rechtzeitig. Obwohl es Pfeile, Flatterband und ein Warnschild mit einem Totenkopf und der Aufschrift „Langsam!“ gab, kam sie vom Kurs ab. Die Bikerin stürzte schwer und zog sich Brüche am Brustwirbel sowie an den Rippen zu. Das machte zwei Operationen erforderlich.

Die Klage der verunglückten Radfahrerin hatte teilweise Erfolg und brachte ihr Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe sowie den hälftigen Ersatz ihrer Schäden. Der Verein hat, so das Oberlandesgericht Hamm, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die unklare Streckenführung das ohnehin hohe Gefahrenpotenzial durch Gefälle, Kurve und Hindernis atypisch erhöhte. Die rechtliche Bewertung des Gerichts bringt das Problem auf den Punkt: Die Herausforderung müsse im Fahren der Strecke liegen – nicht im Erraten ihres Verlaufs. Das angebrachte Flatterband reichte als Markierung nicht aus, da es instabil war und nur unregelmäßig kontrolliert wurde.

Allerdings sieht das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin von 50 %. Sie war die Strecke zum ersten Mal gefahren, hatte ihre Geschwindigkeit nicht entsprechend angepasst und sich lediglich an ihrem Vordermann orientiert.

Meine juristische Einschätzung: Schon erstaunlich, was man als Sportler bei uns an Eigenverantwortung auf Dritte abwälzen kann.

Aktenzeichen 7 U 47/25

Kriegsschiff kaputt, Täter frei

Sabotage an deutschen Kriegsschiffen – und trotzdem keine Untersuchungshaft für die Verdächtigen. Genau das ist passiert.

Im Hamburger Hafen wurde die Stromversorgung mehrerer deutscher Kriegsschiffe gezielt gekappt. Ein Sabotageakt, keine Frage. Zwei Männer gerieten unter Verdacht. Es stand praktisch fest, dass einer von beiden der Täter sein muss. Aber nicht wer. Und auch nicht, ob beide möglicherweise zusammengearbeitet haben. Die Haftbefehle gegen beide wurden aufgehoben.

Justizversagen? Nein. Rechtsstaat.

Untersuchungshaft ist kein Mittel zur Aufklärung. Sie ist eine einschneidende Freiheitsentziehung gegenüber Menschen, die noch als unschuldig gelten. Deshalb verlangt § 112 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht – also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Beschuldigte die Tat begangen hat. Nicht irgendein Beschuldigter.

Genau daran fehlt es bei sogenannter Täteralternativität: Entweder A oder B hat die Tat begangen – das reicht nicht. Für jeden einzelnen bleibt es beim hinreichenden Verdacht (der reicht für eine Anklage), aber nicht beim dringenden Tatverdacht, der der für U-Haft nötig wäre.

Dabei wirkt der Grundsatz, dass Zweifel dem Angeklagten zugutekommen, nicht erst in der Hauptverhandlung – er gilt bereits im Ermittlungsverfahren. Kann das Gericht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, wer konkret gehandelt hat, muss es die Haftbefehle nach § 120 StPO aufheben. Da hilft auch Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr nichts. Denn ob diese Haftgründe vorliegen, spielt nur eine Rolle, wenn der dringende Verdacht bejaht wird. Ohne dringenden Tatverdacht stellt sich die Frage nach den Haftgründen nicht.

Der Fall zeigt mal wieder: Schweigen ist oft die klügste Entscheidung im Strafverfahren. Wer nichts sagt, zwingt die Ermittler, den Fall allein aus objektiven Beweisen zusammenzusetzen. Gelingt das nicht vollständig, fehlt der dringende Tatverdacht. Das klassische Alltagsbeispiel ist die sogenannte Fahrerproblematik: Zwei Personen stehen nach einem Unfall vor dem Auto, beide haben einen Führerschein, keiner sagt, wer gefahren ist. Zeugen, die was gesehen haben, gibt es nicht. Schweigen beide, entfällt gegen beide oft der dringende Tatverdacht.

Mann oder Frau, wer weiß es genau?

Es ist zweifellos das Fahndungsbild des noch jungen Jahres. Die Polizei in Essen sucht eine bislang unbekannte männlich gelesene Person, die vor anderen Fahrgästen in der S1 an sich rumspielte.

Originalbild / Polizei Essen

Eine berechtigte Frage ist allerdings, wieso man sich mit der Öffentlichkeitsfahndung 1 Jahr, 5 Monate und 16 Tage Zeit lässt. Die Tat soll sich am 27. September 2024 ereignet haben.

Aber noch was: Noch ist unklar, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt – selbst wenn das Bild eindeutig zu sein scheint. Wegen Exhibitionismus können sich nur Männer strafbar machen. Wenn der / die Betreffende also den Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz wirksam in „weiblich“ geändert hätte, müsste das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt werden.

Oder vielleicht doch nicht?

Das Selbstbestimmungsgesetz ist erst am 1. November 2024 in Kraft getreten, also kurz nach der S-Bahn-Fahrt. Man müsste also auch noch juristisch klären, wie so eine nachträgliche Änderung wirkt.

Ein feuchter Juristentraum, das Ganze.

Bürgerwehr? Ja, ja…

In der brandenburgischen Kleinstadt Hennigsdorf hat die CDU die Brandmauer zur AfD geöffnet. Vielleicht sogar weit aufgerissen. Entsprechend groß ist die Aufregung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Aufbau einer sogenannten „Sicherheitspartnerschaft“ beschlossen, die im Ort für mehr Sicherheit sorgen soll. Unter anderem durch Patroullien von registrierten Bürgern, die allerdings keine Polizeigewalt haben. Beantragt wurde das Ganze von der AfD. Verordnete der CDU und eine lokale Wählervereinigung verschafften dem Antrag die Mehrheit. Nun ist die Rede von einer “Bürgerwehr”, die möglicherweise Jagd auf Migranten machen könnte. Gegendemos sind angekündigt.

Dummerweise sind solche Sicherheitspartnerschaften gar keine Erfindung der AfD. Es handelt sich in Brandenburg um ein Instrument der Kommunalen Kriminalprävention. Träger: das brandenburgischen Innenministerium. Schon seit 30 Jahren gibt es diese Partnerschaften, insgesamt 62 sind es. 400 Ehrenamtler machen die Arbeit vor Ort.
Die Befugnisse der Patrouillen sind, wenig überraschend, sehr begrenzt. Die Freiwilligen sind keine Hilfspolizei, sie dürfen keine Identitätsfeststellungen durchführen und niemanden durchsuchen. Es gilt zudem ein striktes Waffenverbot während der Tätigkeit, selbst wenn privat ein Waffenschein vorliegt.

Die Akteure haben exakt dieselben Rechte wie jeder andere Spaziergänger auch: das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Straprozessordnung bei auf frischer Tat ertappten Straftätern sowie die allgemeinen Notwehr- und Notstandsrechte. Die Hauptaufgabe beschränkt sich also schlicht darauf, Präsenz zu zeigen, die Augen aufzuhalten, verdächtige Situationen an die Polizei zu melden.

Die örtliche Polizei rät interessanterweise von dem Projekt ab. Angeblich ist der Bahnhof von Hennigsdorf ein “sicherer Ort”. Im Stadtrat sieht man es offenbar anders und verweist auf einschlägige Vorfälle. Unabhängig von der Bewertung des Projekts bleibt die glasklare Zusammenarbeit zwischen AfD und CDU in einer Sachfrage. Etwas, was es ja eigentlich gar nicht gibt und geben darf.

Was ich von der Brandmauer halte, habe ich übrigens vor kurzem niedergeschrieben, verbunden mit einem konkreten Vorschlag, bei Interesse bitte hier klicken.

EU: Transpersonen brauchen Papiere nach Wunsch

Ein Reisepass ist kein Poesiealbum und kein Tagebuch zur Selbstverwirklichung. Er ist eine staatliche Urkunde – und ihr ureigenster Zweck ist die zweifelsfreie, objektive Identifikation einer Person anhand nachprüfbarer Fakten. Genau diese Beweisfunktion hat der Europäische Gerichtshof nun in einem Urteil (C-43/24) untergraben.

Der Fall aus Bulgarien bringt das grundsätzliche Problem auf den Punkt: Warum sollte jemand einen juristischen Anspruch darauf haben, dass der Staat für ihn ein Geschlecht beurkundet, das der biologischen Realität nicht entspricht? Der bulgarische Kläger (politisch korrekt: die Klägerin), bei Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien als Frau, eine Hormontherapie läuft. Das Heimatland Bulgarien verweigerte die Anpassung seiner Dokumente – und das durchaus mit nachvollziehbarer Begründung: Der Ausweis soll dokumentieren, was ist, nicht was jemand empfindet.

Das hat, so die Bulgaren, ganz praktische Gründe. Ob bei der polizeilichen Identitätsfeststellung oder im Strafverfahren – Behörden verlassen sich zwingend auf die formelle Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Ein Beamter muss wissen, wer vor ihm steht. Erlauben wir jedoch, dass die gelebte Identität biologische Tatsachen im amtlichen Register einfach überschreibt, öffnen wir rechtlicher Beliebigkeit Tür und Tor. Ein Dokument, das nicht mehr die objektive Realität abbildet, sondern subjektive Selbstwahrnehmung, hat jedenfalls nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert. Was für ein Dokument natürlich immer schlecht ist.

Die Folgefrage drängen sich förmlich auf: Ließe sich mit derselben Logik künftig auch ein „gefühltes“ Geburtsdatum eintragen – weil das biologische Alter nicht zum persönlichen Lebensgefühl passt? Von der selbst gewählten Hautfarbe oder einer indigenen Abstammung wollen wir vielleicht besser gar nicht reden.

Die Luxemburger Richter wischen diese Bedenken salopp beiseite. Sie berufen sich, nun ja, auf die Freizügigkeit. Wer an Grenzen und Behörden immer wieder erklären müsse, warum Geschlechtseintrag und äußeres Erscheinungsbild auseinanderfallen, werde unzulässig diskriminiert. Das mag für die Betroffenen im Alltag in der Tat mitunter belastend sein – aber rechtfertigen diese Unannehmlichkeiten es wirklich, biologische Tatsachen und den Sinn eines Passes hintanzustellen?

Wir sind hier also auf EU-Ebene bei den Problemen des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses reduziert das Geschlecht bei uns ja auch nur noch auf reine Selbstwahrnehmung. So ein Gesetz mit weitreichenden Rechten gibt es in Bulgarien allerdings nicht. Wird sicher interessant, ob sich das Land von der EU zur Aufweichung seiner grundlegenden Überzeugungen bekehren lässt.

Aktenzeichen C-43/24

Richter: Wer schnarcht, schläft

Ein Richter schläft während der Verhandlung ein. Klingt nach dem Anfang eines Witzes. Ist es aber nicht – oder doch?

Ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte es sich während einer mündlichen Verhandlung bequem gemacht. Nicht im übertragenen Sinne, sondern buchstäblich. Er schlief. Hörbar. Die Kollegen stießen ihn an. Er wachte auf. Die Teile der Verhandlung, die er verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Man ist ja schließlich im Druck.

Der Bundesfinanzhof kriegte die Revision des betroffenen Bürgers auf den Tisch. Wenig überraschend zitieren die Richter juristischen Allgemeinverstand: Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn alle Richter körperlich und geistig anwesend sind. Wer schnarcht, schläft. Wer schläft, ist nicht anwesend. Wer nicht anwesend ist, sitzt nicht ordnungsgemäß im sogenannten Spruchkörper.

Bemerkenswert ist dabei weniger das Urteil als der Umstand, dass es überhaupt eines brauchte. Denn offenbar war am Finanzgericht Sachsen-Anhalt niemand auf die Idee gekommen, die verpennten Teile der Verhandlung zu wiederholen. Der im Verfahren vorgebrachte Einwand, man sei als Richter ja nur „kurz weggedöst“, verfing nicht. Es müsse ein Grundvertrauen in die Sachlichkeit geben und, möchte man hinzufügen, auch in die faktische Arbeitsbereitschaft des Gerichts. Dieses Vertrauen leidet, wenn man einen Richter mitten in der Verhandlung anstupsen muss wie einen eingeschlafenen Mitreisenden im Nachtzug.

Die Sache muss neu verhandelt werden.

Aktenzeichen V B 64/24

Studium im Eimer – dank ChatGPT

ChatGPT hat zwei Studenten die Bachelorarbeit geschrieben. Das Verwaltungsgericht schrieb ihnen jetzt den Rausschmiss von der Uni.

Zwei Studenten der Universität Kassel haben es probiert, wie wahrscheinlich auch schon tausende davor: Prompt für die Abschlussarbeit abfeuern, Text generieren, Eigenständigkeitserklärung unterschreiben und fertig. Die Uni Kassel hat die Arbeiten nicht nur mit „nicht bestanden“ bewertet. Sie macht „schwere Täuschung“ geltend und schließt die Studenten von jeder Wiederholungsprüfung aus.

Mit dieser harten Linie kann sich das Verwaltungsgericht Kassel anfreunden. KI ist laut den Urteilen in Prüfungsleistungen nur erlaubt, wenn die Prüfungsordnung es explizit gestattet. Sonst liegt eine Täuschung vor, denn die Studenten hatten erklärt, alles selbst und ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben. Laut dem Gericht eine qualifizierte Mogelei, die sogar in die Nähe einer strafbaren falschen eidesstattlichen Versicherung rücken kann.

Auf die Schliche kam die Uni den Studenten nicht über KI-Detektoren. Sondern durchs Stöbern nach falschen Quellen. Auch soll der ansonsten rustikale Studentenstil von überraschend eleganten Formulierungen unterbrochen gewesen sein. Zudem wussten die Kandidaten wohl in den mündlichen nicht, was die Kernaussagen ihrer eigenen Arbeiten waren.

Das Gericht arbeitet dann auch heraus, wieso Google keine verbotene KI ist. Eine Suchmaschine helfe beim Suchen, die Künstlliche Intelligenz schreibe gleich den ganzen Text. Die Frage ist halt nur, wie gerecht diese strenge Sicht der Dinge ist. Wahrscheinlich rutschen die allermeisten durch, die sich mit dem KI-Helferlein etwas Mühe geben und manuell ordentlich nachbearbeiten. Ein paar beißen dann die Hunde. Vielleicht sollte man die Prüfungen auf Klausuren beschränken, bei den Juristen ist das ja schon lange der Fall (Aktenzeichen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

Verfassungsschutz hat bei der AfD kein Glück

Der Verfassungsschutz hat kein Glück mit seiner Beobachtung der AfD. Auch wenn er aus den vorgesetzten Ministerien und Staatskanzleien sicher angespornt wird. In Niedersachen rückt der Verfassungsschutz jetzt von seiner Absicht ab, die AfD vom „Verdachtsfall“ zum „Beobachtungsobjekt“ hochzustufen. Kaum hat die AfD geklagt, machen die Verfassungsschützer einen Rückzieher.

Womöglich haben die Niedersachsen von den Erfahrungen ihrer Kollegen in Nordrhein-Westfalen gelernt. Dort untersagte Ende Februar das Verwaltungsgericht Köln (NRW) dem Bundesamt für Verfassungsschutz per Eilbeschluss, die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen oder so zu behandeln.

Ein zentrales Argument der niedersächsischen Verfassungsschützer muss man sich in der Tat auf der Zunge zergehen lassen. Die AfD, so der Vorwurf, distanziere sich nicht ausreichend von radikalen Kräften oder Ansichten. Oha, kann man da nur sagen. Wer sich nicht bei jeder Gelegenheit öffentlich von allen möglichen Randmeinungen distanziert, ist deshalb selbst noch lange kein Feind der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Grundgesetz verlangt keine permanente Distanzierungsrituale, sondern konkrete, prüfbare Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die Verfassung – und zwar bei den „Beschuldigten“ selbst.

Gericht: Bei uns nur Promis, bitte

Sind Prominente vor Gericht Menschen erster Klasse? So könnte man einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg verstehen. Die Richter schaffen so was wie einen exklusiven fliegenden Gerichtsstand – nur für bundesweit bekannte Stars. Während diese gerne in der Hansestadt wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Illustrierte oder Interportale klagen dürfen, bleibt das dem Normalbürger strikt verwehrt.

Sicherlich, der Ausgangsfall ist bizarr. Der Kläger, Karnevalist aus Frechen, wollte per Unterlassungsklage verhindern, dass seine Narrenkollegen aus dem örtlichen Fastnachtsverein ihn im digitalen Festheft als neues Vorstandsmitglied vorstellten. Statt am örtlich zuständigen Gericht in Frechen oder Köln reichte er seine Klage am Gerichtsstand Hamburg ein – mit der Begründung, seine Schwester lebe dort, interessiere sich für Karneval und nehme regelmäßig am Frechener Zug teil. Eine örtliche Zuständigkeit im Sinne des fliegenden Gerichtsstandes wollte die Hamburger Justiz aber nicht entdecken.

Das Oberlandesgericht beruft sich auf die Grundsätze zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Bei regionalen oder lokalen Veröffentlichungen wie hier (Karnevalsverein aus Frechen, alle Beteiligten vor Ort) gelte der fliegende Gerichtsstand nicht. Nur bei Prominenten, deren Bekanntheit bundesweit reicht, werde vermutet, dass die Rechtsverletzung sich überall auswirkt – bei „weniger bekannten Persönlichkeiten“ wie dem Karnevalisten aber keinesfalls, so das OLG.

Bleibt nur die Frage: Wer ist ein Star, und kommt er ohne Wohnung in Hamburg mit dieser Selbsteinschätzung durch? Es wäre ja eine berichterstattungswürdige Klatsche der ganz neuen Art, wenn ein B-Promi, Trash-TV-Sternchen oder ein Influencer öffentlich als nicht ausreichend prominent für die hanseatische Justiz bewertet wird. Lassen wir uns überraschen (Aktenzeichen 7 W 26/26).

Abhören ja, Stöbern nein

Wenn der Staat im Rahmen von Ermittlungen mitliest, darf er nicht gleichzeitig in der Vergangenheit stöbern. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 495/25) eine klare Grenze gezogen, die für die digitale Überwachungsschiene der Ermittlungsbehörden weitreichende Folgen hat.

Laut den neuen Vorgaben aus Karlsruhe dürfen Ermittler nämlich ausschließlich jene Nachrichten verwerten, die erst nach der Wirksamkeit des richterlichen Beschlusses neu entstehen. Alle Chatverläufe, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Gerät gespeichert waren, bleiben für diesen Eingriff absolut tabu.

Die Entscheidung gilt für alle gängigen Messenger wie WhatsApp, Signal oder Telegram. Die Ermittler nutzen hierbei Software, um die Kommunikation direkt auf dem Endgerät abzufangen, bevor die Verschlüsselung greift. Im konkreten Fall hatte das Bundeskriminalamt einen Telegram-Account überwacht und dabei kurzerhand auch monatealte, gespeicherte Nachrichten ausgelesen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die sogenannte Quellen-TKÜ funktional der klassischen Telefonüberwachung entspricht. Sie beschränkt sich somit auf die laufende Kommunikation, nicht die vergangene – auch wenn Chatnachrichten noch vorhanden sind.

Wer als Ermittler in die Vergangenheit schauen und historische Chatlogs auswerten will, muss den deutlich schwierigeren Weg der Online-Durchsuchung gehen. Für diese gelten wesentlich höhere rechtliche Hürden. Da das BKA diese rote Linie im entschiedenen Fall überschritten hatte, erklärten die Richter die so gewonnenen alten Nachrichten für unverwertbar. In der Folge wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich wegen gewerbsmäßigen Dopinghandels in wesentlichen Teilen aufgehoben – ein wichtiges Signal für den Schutz der digitalen Privatsphäre.

Die Justizkasse greift ins Leere

Wer über eine halbe Million Euro Schmerzensgeld erhält, kann davon doch sicher seine Prozesskosten von gut 6.000 Euro zahlen – oder?

Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage nun mit einem klaren Nein beantwortet und die nachträgliche Heranziehung eines Klägers zu den Verfahrenskosten aufgehoben.

Hintergrund war ein tragischer Fall. Ein heute 36-jähriger Mann liegt infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit Mai 2019 im Wachkoma. Für seine Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld war ihm 2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über 520.000 Euro. Daraufhin änderte der zuständige Rechtspfleger die PKH-Entscheidung nachträglich ab und forderte vom Kläger 6.537 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Begründung: Die Vermögenslage des Klägers habe sich durch die Zahlung erheblich verbessert. Zudem machten die Kosten nur rund 1,26 Prozent des Schmerzensgeldes aus, was dessen Ausgleichsfunktion nicht spürbar beeinträchtige.

Doch das OLG Dresden hob diese Abänderung mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (4 W 26/26) wieder auf. Die ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt bestehen. Der Grund: Schmerzensgeld zählt grundsätzlich zum Schonvermögen. Der Zweck des Schmerzensgeldes sei, verletzungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen und das Leben des Geschädigten zu erleichtern. Das funktioniere aber nur, wenn dem Betroffenen die Summe zur freien Verfügung stehe und er sie eben nicht für Prozesskosten aufwenden müsse.

Gerade bei schwersten Dauerschäden stehe dieser Ausgleichsgedanke im absoluten Vordergrund – völlig unabhängig davon, wie gering der prozentuale Anteil der Verfahrenskosten sei. Der Betroffene darf also das ganze Geld behalten.