Er darf. Er sollte nicht.

Wer kontrolliert in Sachsen-Anhalt demnächst den Ministerpräsidenten? Der Ministerpräsident.

Sven Schulze ist noch Regierungschef. Seit Dienstag ist er zusätzlich Vorsitzender der CDU-Fraktion. Also Vorsitzender einer jender Landtagsfraktionen, welche die Regierung befragen, prüfen und zur Rede stellen sollen. Sven Schulze stellt also künftig Anfragen an sich selbst.

Mit acht zu sieben Stimmen hat er sich die Aufgabe gesichert – in einer Fraktion, die gerade von 40 auf 15 Abgeordnete geschrumpft ist. Eine Stimme Mehrheit bescherten ihm das Amt. Seine eigene.

Ministerpräsident bleibt Schulze ebenfalls, und zwar bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Frist kennt die Landesverfassung dafür nicht. Es kann Wochen dauern. Es können Monate werden. Es wird kompliziert werden.

Nicht ganz zu Unrecht wird Schulzes Griff nach einem neuen Posten angeprangert. Von einer „Perversion der Verfassungsordnung“ ist die Rede. Da ist bei dieser Konstellation offensichtlich was dran, denn es riecht schon sehr nach Selbstbedienungsladen.

Juristisch angreifbar ist die Methode Schulze allerdings nicht. Auf dem Papier läuft alles korrekt. Die Landesverfassung zählt auf, wo Regierungsmitglieder nicht sitzen dürfen: Europaparlament, Bundestag, fremde Landtage. Der eigene Landtag fehlt.

Weiter verbietet die Verfassung ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe, einen Beruf. Der Fraktionsvorsitz ist Folge des Abgeordnetenmandats, der gemeinhin als ganz besonderer Beruf gilt.

Minister dürfen außerdem auch als Abgeordnete im Parlament sitzen. Das ist üblich, nicht nur in Sachsen-Anhalt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht 2016 auch noch festgehalten, dass die Regierung in erster Linie nicht von der Parlamentsmehrheit kontrolliert wird, die ja meist die Regierung stellt, sondern in der Regel von der Opposition.

Genau da wird es haarig. Schulze führt ja aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nun eigentlich die Opposition. So was gab es vor kurzem auch in Rheinland-Pfalz. Aber nur für 12 Tage, doch dort war der Machtwechsel von Alexander Schweitzer bereits terminiert und nichts großartig in der Schwebe.

In Magdeburg ist alles offen, Schulzes Doppelrolle kann sich über Monate ziehen. Und wer weiß, vielleicht empfindet er das Ganze ja gar nicht als Übergangslösung, falls er sich doch noch von einer dubiosen „Mehrheit“ irgendwie ins neue, alte Amt hieven lässt.

Aber unabhängig von der Rechtslage: Man muss nicht alles tun, was erlaubt ist. Wer zwei Tage nach einem historischen Debakel jede offene Lücke nimmt, gewinnt einen Posten und verspielt etwas, das schwerer zurückzuholen ist: die längst verlorene Glaubwürdigkeit.

Die Bürger haben Schulze abgewählt. Er antwortet, indem er sich einen neuen, lukrativen Posten krallt – und an seinem alten klebt. Verstehe es, wer will. Aber ein „Neuanfang“ ist es nicht für die demolierte CDU.

Wenn jedes Reizwort nach Auschwitz führt

Friedrich Merz hat der AfD im Bundestag vorgehalten, ihr Konzept der „Remigration“ sei „nichts anderes als eine ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“. Der Satz war offensichtlich auf knallharte politische Wirkung kalkuliert und resultiert aus der Verzweiflung über das Wahlergebnis in Sachsen-Anhalt. Das ist allerdings noch die freundlicheste Deutung, die mir zu dieser Entgleisung des Kanzlers einfällt.

„Ethnische Säuberung“ ist kein Allerweltswort für unsympathische Abschiebepolitik. Die UN-Expertenkommission zum ehemaligen Jugoslawien hat den Begriff 1994 definiert: ein Gebiet ethnisch homogen machen, indem man Angehörige einer Gruppe mit Gewalt oder Einschüchterung daraus entfernt. Das schließt Folter und Vergewaltigung ein. Einen eigenen Straftatbestand gibt es dafür nicht, verfolgt wird die Tat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wer das Wort – noch dazu als Kanzler – benutzt, erhebt keinen Geschmacksvorwurf. Er erhebt den Vorwurf der Planung eines der schwersten Verbrechen, die das Völkerrecht kennt.

Dazu kommt eine Pointe, die dem Kanzler entgangen sein dürfte. „Ethnische Säuberung“ ist im Kern Täterjargon. Das Wort stammt aus dem Mund derer, die es taten; „Säuberung“ macht aus Mord, Brand und Vertreibung eine Hygienemaßnahme. Die Gesellschaft für deutsche Sprache hat die „Ethnische Säuberung“ 1992 genau aus diesem Grund zum Unwort des Jahres erklärt. Der Bundeskanzler greift faktisch zum Vokabular der Täter, um andere der Täterschaft zu bezichtigen.

In der deutschen Erinnerung lagert dahinter natürlich – und das ist vom Kanzler kalkuliert- ein noch dunkleres Bild. Wer „ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“ sagt, holt den Holocaust als politisches Vehikel in den Plenarsaal, ohne ihn ausdrücklikch nennen zu müssen.

Man kann Merz ja mal beim Wort nehmen. Dann plant die größte Oppositionsfraktion des Deutschen Bundestages ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine Partei mit diesem Ziel ist nicht „destruktiv“, sie ist verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, und die Bundesregierung kann den Verbotsantrag stellen. Bei einem solchen Befund wäre das keine Option, über die man auf Parteitagen odere in „Arbeitsgruppen auf Ministerialebene“ sinniert. Der Kanzler stellt den Antrag nicht. Er kündigt ihn nicht einmal an. Bleiben zwei Möglichkeiten: Entweder er meint seinen eigenen Satz nicht – dann hat der Regierungschef vor laufenden Kameras einen Vorwurf erhoben, den er selbst für Dekoration hält. Oder er meint ihn – dann sieht er tatenlos zu.

Die erste Variante ist die freundlichere. Sie bedeutet nur, dass der Bundeskanzler nicht weiß, was er sagt. Oder dass er halt wild um sich schlägt, weil ihm – und komischerweise auch seinen Beratern – angesichts des Weges in die Bedeutungslosigkeit nichts mehr einfällt. Die zweite Variante ist wohl die richtige: Aus purer Verzweiflung wird der politische Gegner knallhart verleumdet. Koste es, was es wolle.

Zur Begründung seiner unflätigen These führt Merz ausgerechnet den Arbeitsmarkt an: Millionen Beschäftigte im Handwerk hätten einen Migrationshintergrund, ohne sie arbeite kein Pflegeheim, kein Krankenhaus, keine Gaststätte mehr. Das mag als Prognose streitbar sein. Als Definition taugt es nicht. Ethnische Säuberung bemisst sich nicht daran, ob dem Kanzler die Folgen für das Gastgewerbe nicht passen, sondern an Zwang, Gewalt und dem Ziel ethnischer Homogenität.

Was der Kanzler ohnehin übersieht: Migrationshintergrund ist kein Aufenthaltstitel nach dem aktuell geltenden deutschen Aufenthaltsrecht. Das sollte man mal zur Kenntnis nehmen.

Sprache im Parlament darf scharf sein. Sie muss aber noch etwas bezeichnen und nicht nur geifern. „Ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“ bezeichnet seit heute vor allem den Zustand dessen, der einen Gegner nicht mehr argumentativ, sondern nur noch historisch erledigen will. Das verletzt die AfD vielleicht weniger, die ist ja einiges gewohnt. Dass aber nun auch Merz eine ungeliebte Parteiforderung zur Ausländerpolitik ohne jeden Beleg in den Kontext von Kriegsverbrechen und Holocaust stellt, schadet diesem Land.

Das ist doch keine Brandmauer mehr. Das ist unerträglich.

Digitale Fußfessel aus dem Supermarktregal

Wer an der Kasse noch schnell eine Netflix-Gutscheinkarte aufs Fließband legt, ahnt in der Regel nicht, dass er damit ein Ticket für ein virtuelles Alcatraz kauft.

Einmal eingelöst, mutierte der Streamingdienst für die Guthabenkunden zur anhänglichen Klette: Eine Kündigung des Abos war laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst dann möglich, wenn das aufgeladene Guthaben restlos weggestreamt war. Vorher ließ Netflix den User nicht aus den Klauen.

Gegen dieses überaus kreative Verständnis von Vertragsfreiheit zog der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Felde. Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz ein Machtwort gesprochen – und die Klausel gnadenlos kassiert.

Eine Regelung, die den Kunden zwingt, sein Guthaben bis zum bitteren Ende aufzubrauchen, blockiert laut den Richtern das gesetzliche Kündigungsrecht. Wer beispielsweise mehrere große Gutscheinkarten kombiniert hatte, saß im Extremfall bis zu 39 Monate in der Abo-Falle fest. Eine Funktion, um zumindest die Mitgliedschaft zu pausieren? Fehlanzeige.

Der Bundesgerichtshof stuft diese Kombinatin folgerichtig als klassische unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ein. Eine Kündigung, so die Richter, darf schlicht nicht an den Kontostand der Prepaid-Karte gekoppelt werden – welche Überraschung.

Es ist nicht die erste Niederlage, die Netflix in Sachen Verbraucherschutz kassiert. So verlor der Anbieter zuletzt auch wegen einseitiger Preiserhöhungen vor mehreren Landgerichten.

Aktenzeichen III ZR 152/25

Gericht schlauer als Sachverständiger?

Völklingen. Der Freispruch, den man nur schwer erklären kann. Es gibt Informationen, dass sich die Strafkammer über die Einschätzung des Sachverständigen hinweggesetzt hat. Der Gutachter soll für den Täter auch beim Mord nur eingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen haben – was zur Verurteilung hätte führen müssen.

Das ist mehr als verstörend. Beim Blick in den Kopf des Täters sind Juristen auf die Hilfe von fachkundigen Medizinern und Psychologen angewiesen – und folgen deren Einschätzung in der Regel. Verpflichtet sind Richter dazu formaljuristisch nicht. Der Hauptgutachter war aber Prof. Retz aus Homburg, ein anerkannter Mann mit riesiger Erfahrung. Er sagte laut Berichten glasklar: lediglich verminderte Schuldfähigeit, und zwar bei Raub und Mord.

Es wird also interessant, wie die Strafkammer ihren eigenen Sachverständigen „widerlegt“. Außerdem stellt sich natürlich die Frage, wieso das Gericht nicht weitere Gutachter gefragt hat, ob Retz möglicherweise falsch liegt. Sollte sich das Gericht (Juristen als Berufsrichter und Schöffen mit meist normalen Berufen) einfach so für viel schlauer gehalten haben als der bestellte Sachverständige, dann aber wirklich gute Nacht.

Bei NIUS sage ich noch einige weitere Dinge zum Urteil.

33 Geschwister sind einer Frau nicht genug

Manche sammeln Briefmarken, andere die Scherben ihrer Familiengeschichte. Dank DNA-Tests wie MyHeritage ist die biologische Wahrheit oft nur noch eine Speichelprobe entfernt. Wer hingegen den offiziellen Weg über die deutsche Justiz wählt, bekommt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main aktuell eine nüchterne Lektion in Sachen familiärer Verbundenheit.

Eine durch Samenspende gezeugte Frau verlangte von der Klinik nicht nur die Identität ihres biologischen Vaters, sondern gleich das ganze Paket: eine Liste sämtlicher Halbgeschwister aus demselben Spendermaterial. Verwandtschaft auf Abruf, sozusagen.

Das Gericht erteilt dem eine Absage. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist laut dem Urteil kein Freifahrtschein für Familienforschung im XXL-Format. Es schützt die Identitätsfindung durch Klärung der Elternschaft – wer Mutter und Vater sind, ist laut dem Gericht psychologisch und rechtlich von zentraler Bedeutung. Hier besteht mittlerweile auch ein Auskunftsanspruch; es gibt sogar ein bundesweites Register für Samenspender. Wer hingegen die theoretisch vorhandenen Halbgeschwister sind, fällt in die Kategorie interessant, aber nicht grundrechtlich geboten. Überdies prallt hier die Neugier der Klägerin auf das Persönlichkeitsrecht der anderen Spenderkinder – die womöglich schlicht nicht gefunden werden wollen.

Die Klägerin hatte dargelegt, dass sie schon 33 Halbgeschwister gefunden hat. Sie möchte aber alle kennen und geht anhand von Unterlagen davon aus, dass der Samenspender in sehr viel mehr Fällen für Schwangerschaften via Klinik gesorgt hat. Sie könne nicht durch die Stadt gehen, ohne sich zu fragen, mit wem sie wohl verwandt ist. Von den genetischen Risiken bei der Partnersuche wahrscheinlich ganz zu schweigen. Demgegenüber weisen die Richter darauf hin, dass mögliche Halbgeschwister ein Recht darauf haben, ihr Leben ohne neue Verwandte zu führen.

Fazit: Das Familienrecht ist kein soziales Netzwerk. Wer seine Halbgeschwister finden will, ist auf private DNA-Plattformen angewiesen – und darauf, dass die anderen Betroffenen dort ebenfalls mitmachen wollen.

Aktenzeichen 17 U 60/24

Sekundengenaue Schuldunfähigkeit

Ein 19-Jähriger überfällt eine Tankstelle in Völklingen. Planvoll, zielgerichtet, nach allem was Zeugen berichten. Minuten später liegt ein 34-jähriger Polizeioberkommissar in seinem Blut – hingerichtet mit sechs Schüssen ins Gesicht, teils aus nächster Nähe. Der Tankstellenräuber hatte dem Polizeianwärterdie die Dienstwaffe entrissen und das komplette Magazin mit 17 Schuss abgefeuert. Wie lautet die Strafe?

Das Landgericht Saarbrücken hat heute gesprochen: Freispruch vom Mordvorwurf. Stattdessen gibt es das Ticket für die geschlossene forensische Psychiatrie.
Ein Urteil, das heute in den sozialen Medien Protest und Unverständnis weckt. Zweifel an der Justiz kommen auf. Hier kurzgefasst ein paar Dinge, die eine Meinungsbildung hoffentlich erleichtern.

Auffällig ist an dem Urteil vor allem, dass der Täter wegen des zeitlich vorgelagerten Raubes immerhin schuldig gesprochen wurde. Hier attestiert ihm das Gericht lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit. Bei der Tötung des Polizisten kurz darauf soll er dann aber völlig neben sich gestanden haben. Laut dem Gericht hatte er aufgrund seiner psychischen Erkrankung Angst um sein eigenes Leben, weil er sich angegriffen fühlte. Eine Situation, die dann so etwas wie Notwehr gewesen wäre.

Richtig ist, dass sich die Schuldfähigkeit immer nach dem Augenblick der Tat bemisst. Bei dynamischen Verläufen kann sich der psychische Zustand schnell verändern. Aber geht das auch so krass schnell, dass der Raub auf seiner To-do-Liste noch einer gewissen Steuerungsfähigkeit unterlag, die anschließende Tötung aber nicht?
Ja, so die Strafkammer. Sie geht, beraten durch ärztliche Sachverständige, davon aus, dass es nach dem Raub und vor den Schüssen zu einem psychischen Absturz kam, und zwar zu einem totalen. Die Vorsitzende Richterin formulierte es so: „Die Angst hatte sein Denken übernommen“.

Das klingt auf dem juristischen Reißbrett logisch. Aber genau hier beginnen die massiven Bauchschmerzen – auch für Juristen und Praktiker.
Selbstverständlich muss man, wenn die Schuldunfähigkeit zum „passenden “ Zeitpunkt einsetzt, an eine sogenannte “actio libera in causa” denken. Die a.l.i.c. begründet die strafrechtliche Haftung für einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit – wenn man diese schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Der Klassiker aus dem Lehrbuch: Wer sich absichtlich eine Flasche Korn in den Hals schüttet, um sich die nötige Hemmungslosigkeit anzutrinken und danach dem Nachbarn das Auto zu zerkratzen, der haftet voll. Der Täter hat sozusagen das Katapult gebaut und sich selbst abgefeuert.

Aber ist der 19-Jährige mit dem Plan in die Tankstelle spaziert: „Ich mache jetzt einen Raubüberfall, damit meine Schizophrenie kickt, und dann erschieße ich einen Polizisten?“ Eher nicht. Aber auf der anderen Seite konnte er wissen, dass ein Tankstellenraub Gefährdungen nach sich ziehen kann. Zum Beispiel einen Polizeieinsatz und Androhung von Waffengewalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die a.l.i.c. nicht besonders weit. Bei einer Psychose müsste dem Täter nachgewiesen werden, dass er den psychotischen Ausnahmezustand und die spätere Tat in Form der tödlichen Schüsse bereits vorab in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Wann das der Fall ist oder sein kann, das wird in unzähligen Lehrbüchern und Examensarbeiten diskutiert. Eine befriedigende Antwort gibt es nicht. Wie so oft bei rechtlichen Problemen.

Dem Gericht hätte es aber sicherlich freigestanden, der Einschätzung der Sachverständigen kritisch zu begegnen. Immerhin handelt es sich bei so vielen Schüssen selbst um einen komplexen Handlungsvorgang, auch dieser setzt eine gewisse faktische Steuerungsfähigkeit voraus. Letztlich bleibt natürlich die entscheidende Frage, ob “die Angst” tatsächlich bei den äußeren Umständen – der Polizist trug wohl Uniform – tatsächlich aus dem handlungsfähigen Mann einen psychischen Krüppel gemacht hat, der als völlig verantwortungslos anzusehen ist.

Auf den Täter wartet der Maßregelvollzug, sofern das Urteil nicht revidiert wird. In der Forensik wird er nicht bestraft, sondern behandelt. Mit dem Ziel, möglichst bald wider “gesund” zu werden. Der Maßregelvollzug kennt keine Mindestverweildauer. Bessert sich der Gesundheitszustand durch Medikamente und Therapie, kann das Gericht die Maßregel zur Bewährung aussetzen. Der Mann, der einen Polizisten hingerichtet hat, könnte theoretisch in einigen Jahren wieder auf freiem Fuß sein – nicht weil er eine angemessene Strafe verbüßt hat, sondern weil ihn Gutachter nicht (mehr) für gefährlich betrachten.

Sicher ist: Den Angehörigen des Polizisten und auch vielen Menschen ist es kaum zu vermitteln, dass es für so eine Tat keine Sanktionen gibt – sondern nur eine Art Behandlungsangebot.

Wie grausam kann der Sozialstaat sein?

Es klingt schon sehr dramatisch, was ein Beitrag des Justizdienstes beck-online heute teasert:

In der Hoff­nung auf eine bes­se­re Be­hand­lung ihres ge­streu­ten Brust­kreb­ses ließ sich eine Ar­me­nie­rin nach Deutsch­land schleu­sen. Die für die Be­hand­lung not­wen­di­gen So­zi­al­leis­tun­gen wur­den nun ge­kürzt: Der Kampf um ihr Leben ist kein Ar­gu­ment.

Das sitzt, wie grausam kann der Sozialstaat noch werden? Dieser Frage geht der Beitrag dann allerdings recht konsequent aus dem Weg. So wird an keiner Stelle mal glasklar formuliert, was wirklich Sache ist: Die Krebsbehandlung der Betroffenen erfolgt während des Aufenthalts der Frau in Deutschland – und sie wird auch vollständig vom Staat bezahlt.

Der Artikel spricht dagegen nebulös von der „Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung“ als Einreisemotiv und von der Kürzung „der Leistungen aus dem AsylbLG“. Dass die Frau die onkologische Versorgung (Arztbesuche, Medikamente, Chemo- oder Strahlentherapie) trotz ihrer unerlaubten Einreise bekommt, fällt in auffälliger Weise unter den Tisch. Zumindest der flüchtige Leser soll wohl den Eindruck gewinnen, die Kürzung gefährde irgendwie die lebensnotwendige Krebsbehandlung. Oder diese finde gar nicht statt.

Tatsächlich ist genau das nicht der Fall. Der Streit vor Gericht dreht sich, das immerhin kommt im Text dann doch mal kurz vor, um die vom Gesetz vorgeschriebene Leistungskürzung von 50 % beim persönlichen Bedarf. Die normale Kürzung, wenn das Asylrecht offenkundig missbraucht wird. Was aber nichts daran ändert, dass Asylverfahren dann trotzdem Monate oder gar Jahre dauern). Die Kürzung bei den persönlichen Leistungen bedeutet aber nicht, dass Behandlungskosten auch um 50 % gekürzt werden.

Die Frau hat demgemäß nicht auf ihre Behandlung klagen müssen. Sie hat sich vielmehr darüber beschwert, dass sie sich wegen der Leistungskürzung infolge ihrer illegalen Einreise etwas sparsamer ernähren muss. Über ihren Asylantrag ist noch gar nicht entschieden. Wir können also davon ausgehen, dass auch ihre Therapie fortdauert und ihr nicht unmittelbar die Rückreise in ihr Heimatland droht.

Döner als Mordwerkzeug?

Wer glaubt, dass eine Extraportion Zwiebeln das Schlimmste ist, was einem Döner passieren kann, kennt das ur-sächsische Rezept „Knockout Spezial“ noch nicht.

Vor dem Landgericht Zwickau muss sich eine 35-Jährige verantworten, die ihrem Stiefvater das starke Schmerzmittel Oxycodon in den Fleischfladen jubelte. Es geht um versuchten Mord.

Zum Glück soll das Opfer nur unter Schwindel und Erbrechen gelitten haben. Wahrscheinlich war das hochpotente Schmerzmittel unterdosiert. Das und die sonstigen Unklarheiten des Falles -etwa die nicht ganz fernliegende Frage, ob das Erbrechen nicht doch nur am Döner lag – verhalfen der Angeklagten zunächst zu einem Freispruch. Doch die Staatsanwaltschaft ließ nicht locker. Nun geht die kulinarische Tragödie in die nächste Instanz, weil das Gericht erneut prüfen muss, ob die Beigabe von Pharmazeutika nicht doch ein Ticket ins Jenseits lösen sollte.

Der Döner-Prozess beginnt morgen.

Falsche Lehrerin muss ins Gefängnis

Es gibt Karrieren, die basieren auf Fleiß – und manche entstehen am heimischen Drucker.

Eine 44-Jährige aus dem Rhein-Neckar-Kreis schaffte es, jahrelang als Gymnasiallehrerin zu unterrichten, ohne jemals einen Abschluss erzielt zu haben. Das Landgericht Heidelberg fand dieses „Do-it-yourself-Lehramt“ weniger kreativ als kriminell: Drei Jahre und vier Monate Haft.

Die Frau hatte sich die Staatsexamina für Mathematik, Physik und Chemie am PC zusammengeklöppelt. Mit dem digitalen Blendwerk erschlich sie sich nicht nur den Zugang zum Staatsdienst, sondern auch rund 300.000 Euro Gehalt. Ein klassischer Fall von Urkundenfälschung und Betrug. Auch anderweitig war die vermeintliche Lehrerin kreativ. So soll sie mit gefälschten Unterlagen Bankkredite erschwindelt haben.

Die falsche Lehrerin flog jahrelang nicht auf, weil ihre Unterrichtsleistung offenbar stimmte oder jedenfalls nicht so auffällig unter dem sonstigen Niveau im schulischen Bereich lag. Eine ehemalige Schülerin hatte beim Gerichtstermin zuvor noch betont, wie „empathisch“ ihre ehemalige Mathe- und Chemielehrerin gewesen sei. Insgesamt habe sie einen sehr kompetenten Eindruck gemacht. In das Urteil wurde auch eine frühere Strafe gegen die Lehrerin wegen einer anderen Sache einbezogen.

Aktenzeichen 1 KLs 1300 Js 19551/25

Gericht: Geld gefährdet die Rechtsordnung

Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Dürfte man meinen. Wer allerdings mit über einer halben Million Euro auf der Autobahn spazieren fährt, merkt schnell: Die Freiheit endet exakt an der nächsten Zollkontrolle. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den behördlichen Griff in die private Portokasse eines Autofahrers nun hochoffiziell abgenickt.

Exakt 618.580 Euro fand der Zoll im Pkw eines polnischen Fahrers. Gestückelt in über 17.000 einzelne Scheine – das entspricht gut 17 Kilogramm feinstem Banknotenpapier. Weil der Mann den neugierigen Beamten nicht plausibel erklären konnte oder wollte, warum er sein privates Fort Knox im Kofferraum spazieren fährt, schritt der Zoll zur Tat und stellte die komplette Summe sicher.

Vor dem Verwaltungsgericht erlebte der Kläger bei dem Versuch, seine rollende Wechselstube zurückzubekommen, eine Abfuhr. Die Richter greifen tief in die polizeiliche Präventionskiste: Von dem Geld gehe eine „fortbestehende Gefahr für die Rechtsordnung“ aus. Übersetzt heißt das: Der Staat kann dem Mann zwar absolut keine konkrete Straftat nachweisen, aber die bloße Menge an Bargeld reicht für einen Generalverdacht. Zur prophylaktischen „Gefahrenabwehr“ behält der Fiskus die Scheine einfach mal. Wichtig zu wissen: Die Staatsanwaltschaft hatte das Geldwäscheverfahren eingestellt, weil sie dem Mann nichts nachweisen konnte. Strafrechtlich belangt wurde er also nicht.

Die klassische Unschuldsvermutung weicht so durch die behördliche Hintertür einer pauschalen Geldwäschevermutung. Wenn man die saubere Herkunft seiner Geldbündel nicht lückenlos mit Quittungen und Verträgen belegen kann, ist die Kohle dauerhaft weg. Wer also mal sein Erspartes im Kofferraum von A nach B transportiert, ist aus behördlicher Sicht offensichtlich kein grundsätzlich unbescholtener Bürger mehr, sondern ein wandelnder Anfangsverdacht – auf was auch immer.

Aktenzeichen 17 K 3073/22

Affärengerüchte unter Richtern: Bild durfte berichten

Die Bild-Zeitung durfte über einen Vorsitzenden Richter berichten, dem eine Affäre mit einer Richterin aus seiner eigenen Strafkammer nachgesagt wurde.

Die mögliche Beziehung war Gegenstand eines Befangenheitsantrags, den ein Anwalt mit entsprechender Begründung öffentlich in der Hauptverhandlung am Landgericht Itzehoe gestellt hatte.

Der betroffene Richter wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen Bild. Doch das Kammergericht Berlin erlaubt die Berichte mit dem Hinweis, dass der Befangenheitsantrag ja Teil des Prozessgeschehens. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch daruf zu erfahren, was in Gerichtssälen passiert. Bild habe über den Inhalt der Anträge zutreffend berichtet. Eine sehr nachvollziehbare Entscheidung.

Bericht in Bild

Richter schauen sich Angela Merkels Stasi-Akte nicht an

Warum sich als Richter mühsam durch brisante Dokumente wühlen, wenn man auch einfach eine Behörde fragen kann? Und sich dann drauf verlässt, dass alles seine Richtigkeit hat. Genau so macht es das Verwaltungsgericht Berlin. Es geht mal wieder um die Frage, ob Ex-Kanzlerin Angela Merkel der Stasi näher stand als bislang bekannt.

Ein Sachbuchautor wollte beweisen, dass die Altkanzlerin vom MfS zumindest „begünstigt“ wurde – also Vorteile erhalten hat, ohne förmlich Inoffizielle Mitarbeiterin zu sein. Das könnte eine Öffnung der Akte ohne Merkels Einverständnis rechtfertigen. Aber wie klärt ein Gericht, ob sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für so eine Begünstigung ergeben. Dafür gibt es extra Fachrichter am Oberverwaltungsgericht, die dann als eine Art geheimes Gremium die Papiere prüfen und entscheiden, ob die Akten zu Recht zurückgehalten werden.

Doch dazu kommt es im Fall Merkel nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin begnügt sich mit der „amtlichen Auskunft“ des Bundesarchivs. Die Behörde teilte dem Gericht schlicht mit, es lägen keine „herausgabefähigen“ Unterlagen vor, die Merkel als Spitzel oder Begünstigte ausweisen. Ob, was und in welchem Umfang im zuständigen Bundesarchiv geprüft wurde, das interessiert den Richter nicht.

Übertragen wir das mal auf einen Strafprozess. Die Polizei beschlangnahmt bei einem Beschuldigten Terabyte an Daten. Im Prozess reicht die Staatsanwaltschaft dann einen Aktenvermerk ein, auf dem der leitende Ermittler notiert hat: „Wir haben die Handys und Festplatten geprüft. Da ist absolut nichts Interessantes drauf.“

Bei den Stasi-Akten passiert genau das. Deshalb mutet es auch zumindest merkwürdig an, dass einige bekannte Details aus Merkels DDR-Leben partout nicht ausreichen sollen, eine Begünstigung zumindest in Erwägung zu ziehen und die Akten von den Fachrichtern in dem besonderen Verfahren – unter größter Geheimhaltung übrigens – überprüfen zu lassen. Deswege steht natürlich auch weiter die Möglichkeit im Raum, dass die befragten Archivare Indizien oder gar Beweise in den Akten behutsam weginterpretieren.

Angela Merkel selbst könnte das juristische Trauerspiel jederzeit beenden. Ein Zweizeiler an das Archiv mit der Einwilligung zur Freigabe ihrer Akte würde genügen. Doch stattdessen nutzt sie das restriktive Stasi-Unterlagen-Gesetz seit jeher als Schutzschild. Das ist natürlich ihr gutes Recht. Wer aber als Regierungschefin 16 Jahre lang den Bürgern mit Einschränkungen im Strafprozess, im Datenschutz und vielen anderen Bereichen immer mehr an die Freiheit ging, muss sich schon sagen lassen können: Wenn Sie doch nichts zu verbergen haben…

Aktenzeichen 1 K 297/23

Sind kranke Anwälte verhandlungsunfähig?

Wer sich als Zeuge oder Prozesspartei bei Gericht mit einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abmeldet, erlebt mitunter eine Überraschung. Denn in der Justiz gilt häufig der strenge Grundsatz: Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend auch eine Verhandlungsunfähigkeit.

Aber gilt das auch für Anwälte? Diese Frage musste das Oberverwaltungsgericht Münster beantworten.
In dem Fall hatte sich eine Rechtsanwalt als Prozessvertreter mit einer AU krankgemeldet und um eine Terminsverlegung gebeten. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ohne weitere Aufklärung ab, verhandelte in Abwesenheit des Anwalts und fällte ein Urteil.

Die vorgesetzten Richter am Oberverwaltungsgericht rügen dieses Vorgehen nun als handfeste Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Argumentation des ist erfreulich stabil. Zwar belege eine AU tatsächlich nicht automatisch die Verhandlungsunfähigkeit. Jedoch gehöre die „Verhandlungsführung“ nun mal zur Kernaufgabe anwaltlicher Arbeit. Somit liege bei einem arbeitsunfähigen Rechtsanwalt die Verhandlungsunfähigkeit jedenfalls näher. Jedenfalls so nahe, dass das Verwaltungsgericht das Attest nicht einfach ablehnen durfte.

Anstatt den Antrag einfach abzulehnen, hätte das Verwaltungsgericht von Amts wegen ermitteln und den Anwalt auffordern müssen, rechtzeitig ein detaillierteres ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung nachzureichen.

Aktenzeichen 4 A 2335/24

Besoffen im Parkhaus

Mit knapp zwei Promille zur Parkhaus-Ausfahrt zu navigieren, ist für sich genommen schon keine Glanzleistung. Wenn dann noch eine aufmerksame Mitarbeiterin kurzerhand die Schranke sperrt, verwandelt sich das Parkdeck in eine überdimensionierte Falle.

Vor Gericht folgte ein juristischer Befreiungsversuch des mehr als angeheiterten Autofahrers. Wer auf Privatgelände hinter einer verriegelten Schranke festsitzt, so sein Argument, nehme logischerweise nicht mehr am „öffentlichen Straßenverkehr“ teil. Keine Öffentlichkeit, keine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch. Anders ausgedrückt: Auf einem abgetrennten Privatgrundstück darf man durchaus besoffen Auto fahren. Warum also nicht im abgeriegelten Parkhaus.

Ein durchaus eleganter Grundgedanke, das muss man zugeben. Allerdings sehen die Revisionsrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht doch eher eine Schnapsidee. Sie stellen erkennbar nüchtern fest: Allein dadurch, dass man einem bestimmten Fahrer den Ausweg versperrt, wird ein allgemein zugängliches Parkhaus nicht zum Privatgelände. Solange nämlich andere Fahrzeuge ein- und ausfahren können, bleibt es öffentlicher Verkehrsraum. Ein echtes Privatgelände setze voraus, dass der Zu- oder Ausgang für alle unmissverständlich ausgeschlossen ist. Eine gezielte Blockade des einzelnen Fahrers durch eine Parkhaus-Angestellte reiche dafür nicht.

Eine Exitschranke bewahrt also nicht vor strafrechtlicher Verantwortung. Nächste Ausfahrt: Blutentnahme.

Aktenzeichen 204 StRR 102/26

Telegram-Kanal eine kriminelle Vereinigung?

Wer im Netz lautstark agitiert und zehntausende Follower hinter sich versammelt, hat noch lange keine kriminelle Vereinigung gegründet. Genau diese Grenze hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss gezogen.

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I hatte den Betreiber eines reichsbürgernahen Telegram-Kanals mit zeitweise über 50.000 Abonnenten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte regelmäßig Kontaktdaten unliebsamer Amtsträger veröffentlicht – sogenanntes „Doxxing“ – und seine Follower dazu animiert, diese massenhaft zu kontaktieren. Die Folge laut den Feststellungen des Gerichts: eine Flut von Drohungen und erhebliche Störungen der betroffenen Behörden. Das Landgericht wertete Kanalbetreiber und Follower als arbeitsteiliges Netzwerk und damit als kriminelle Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch.

Die Revisionsrichter in Karlsruhe erteilen dieser doch recht weiten Auslegung eine klare Absage. Zwar könne § 129 Strafgesetzbuch grundsätzlich auch auf rein virtuelle Zusammenschlüsse Anwendung finden; zwingend vorausgesetzt sei jedoch stets ein Mindestmaß an organisatorischer Struktur – etwa gemeinsame Regeln, verbindliche Absprachen oder gegenseitige Verpflichtungen der Beteiligten. Daran fehlte es hier. Das Vorgehen des Angeklagten klassifizierte der Strafsenat als reine „One-to-Many“-Kommunikation: Parolen wurden in den digitalen Raum gesendet, die Abonnenten reagierten darauf völlig individuell, unkoordiniert und spontan. Auch die bloße Existenz einer Kommentarfunktion belege noch keine koordinierte Planung oder Steuerung der Aktionen.

Das Internet ist damit gerettet. Vorerst. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Aktenzeichen 3 StR 22/25