RÜCKSCHEIN

RÜCKSCHEIN

„Ich habe den Brief mit Einschreiben/Rückschein geschickt.“

Argh. Immer wieder ein Fehler, vor allem, wenn mit der Kündigung eine Frist gewahrt werden soll. Wenn der Empfänger nicht zu Hause ist, hinterlässt der Postbote lediglich einen Benachrichtigungszettel. Den Brief nimmt er wieder mit.

In diesem Fall hat der Empfänger den Brief noch nicht erhalten. Etwaige Erklärungen, Kündigungen zum Beispiel, werden damit auch nicht wirksam.

Der Empfänger ist nicht verpflichtet, den Brief innerhalb der Lagerfrist von 7 Werktagen auf dem Postamt abzuholen. Er muss schon deshalb nicht Zeit und Aufwand auf sich nehmen, weil es die Deutsche Post AG nicht für nötig erachtet, wenigstens den Absender auf dem Benachrichtigungszettel zu notieren.

Fristgebundene Briefe also am besten immer persönlich (mit Zeugen) oder per Boten einwerfen. Wenn schon Einschreiben, dann nur die Variante Einwurf. Da nimmt der Briefträger die Sendung nämlich nicht wieder mit.

Diese goldenen Worte widme ich dem Menschen, der mir am Samstag ein Einschreiben/Rückschein an die Privatadresse geschickt hat.