VERTEIDIGER-HONORARE

Begehen Strafverteidiger Geldwäsche, wenn sie von Mandanten Geld annehmen, das aus einer Straftat stammt? Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage verkündet. Das Gericht schränkt die Anwendung des Geldwäscheparagrafen wesentlich ein.

Strafverteidiger machen sich danach nur strafbar, wenn sie sicher wissen, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Bei anderen Personen reicht es schon aus, wenn sie dies leichtfertig nicht erkennen. Außerdem fordert das Bundesverfassungsgericht die Staatsanwaltschaften zu strenger Zurückhaltung bei Ermittlungen gegen Anwälte auf. Konkret soll damit vermieden werden, dass auf Verteidiger Druck ausgeübt wird mit der Drohung, man könne ja mal überprüfen, woher eigentlich das Honorar stammt.

Das Urteil ist – aus Anwaltssicht – ein deutlicher Fortschritt zu den bisherigen Entscheidungen. Mit Ausnahme des OLG Hamburg haben die meisten Gerichte bisher kein Sorgfaltsprivileg für Strafverteidiger annehmen wollen. Auch der Bundesgerichtshof erklärte kurz und knapp, für Verteidiger seien Ausnahmen nicht erforderlich. Dagegen wendet sich das Bundesverfassungsgericht mit der ziemlich klaren Feststellung, die uneingeschränkte Anwendung der Geldwäschevorschriften könne das Berufsbild des Strafverteidigers „erschüttern“.

(danke an Mathias Schindler für den Hinweis)