WLAN-NOMADEN

Kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sah die Staatsanwaltschaft Hamburg bei einem Surfer, der in Hamburg über fremde WLANs im Internet gesurft hat. Das Verfahren wurde eingestellt, berichtet heise online.

Die Staatsanwaltschaft hätte auch gleich einen Tatverdacht verneinen können. Denn Surfen über fremde WLAN-Netze ist nicht strafbar. Beim Ausspähen von Daten (§ 202a Strafgesetzbuch) müssen Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein. Dann müsste man schon eine (vorhandene?) Firewall überwinden und in den Computer hinter dem WLAN eindringen. Daran dürften Kostenlos-Surfer aber überhaupt kein Interesse haben. Ihre Nutzung des WLAN dient doch nur dazu, sich öffentlich zugängliche Daten aus dem Internet zu holen. Somit kann von einem „Beschaffen“ fremder Daten schon gar keine Rede sein.

Beim Erschleichen von Leistungen (§ 265a Strafgesetzbuch) stellt sich schon die Frage, ob ein WLAN ein Telekommunikationsnetz ist. Mit Sicherheit ist es aber keines, das „öffentlichen Zwecken“ dient. Außerdem muss man ja in allen Tatbestandsvarianten die Absicht haben, „das Entgelt nicht zu entrichten“. Frei zugängliche WLANs sind aber in der Regel gar nicht gebührenpflichtig.

Übersehen wird in der Diskussion auch, dass es sich um Vorsatzdelikte handelt. Dieser Vorsatz wird in der Regel nicht gegeben sein, weil es unzählige WLANs gibt, die absichtlich offen gehalten werden. Wenn sich das Notebook also irgendwo einbucht, kann der Nutzer zunächst davon ausgehen, dass der Anbieter des Netzes hiermit einverstanden ist. Es gibt für ihn weder Anlass noch Verpflichtung, sich darüber zu vergewissern. WLANs können mit einfachen Mitteln abgeschottet werden. Deshalb darf das Offenhalten juristisch als schlüssiges Einverständnis mit der Nutzung interpretiert werden.