VERY BRITISH
Weil sie ihre britische Staatsbürgerschaft nur mit Auszügen aus dem Internet bzw. durch “Sachverständigengutachten” nachweisen wollten, haben die Mitglieder der Rockgruppe “Queen” einen Urheberrechtsprozess verloren. Sie wollten einer deutschen Firma verbieten lassen, Lizenzen für einen Live-Mitschnitt von “We will rock you” zu vergeben.
Das Oberlandesgericht Köln ist laut LexisNexis zu dem Ergebnis gekommen, dass die Musiker nicht hinreichend ihre Staatsbürgerschaft in einem EU-Land nachgewiesen haben. Nur als solche würden sie dem Schutz des deutschen Urheberrechts unterliegen.
Man lernt ja nicht aus. Heißt das jetzt, dass wir von allen Musikgrößen mit US- und sonstiger außereuropäischer Staatsbürgerschaft Bootlegs auf den Markt werfen dürfen?
Im Übrigen stellt sich ja die Frage, wie es zu so einer drolligen Entscheidung kommen konnte.
a) Das Gericht hat die Musiker nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sie ihre Staatsbürgerschaft mit aussagekräftigen Unterlagen belegen müssen. Das wäre dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
b) Queen waren zu arrogant, auf den Hinweis des Gerichts zu hören. Dann hätten sie es nicht anders verdient.
Ich tippe auf a).
(Danke an Markus Becker für den Link)
Ich tippe auf eine Kombination beider Faktoren…
Ich tippe auf 3: Der Anwalt von Queen hat einen Haftungsfall. Denn wenn ein Auslnder seine Urheberrechte vor deutschen Gerichten geltend machen will, muss er belegen, dass er sie hat.
Der eine muss halt einen Auszug der Markenanmeldung vorlegen (hab ich mal als Referendar am LG erlebt, wo ein bekannter Softwarehersteller nachweisen musste, dass für sich die Marke "Fenster" (oder so ähnlich ;-)) registriert hatte) oder bei Musikern halt die Staatsbürgerschaft, wenn sie sich denn auf das Urheberrecht eines bestimmten Staates berufen.
Zu: "Heißt das jetzt, dass wir von allen Musikgrößen mit US- und sonstiger außereuropäischer Staatsbürgerschaft Bootlegs auf den Markt werfen dürfen?"
Genau das hat mich auch beschäftigt. Ich werde mich noch kundig machen und gehe vorläufig davon aus, daß die Bürger der meisten Länder zwar auch urheberrechlichen Schutz beanspruchen können, aber aufgrund anderer Rechtsvorschriften, nämlich diverser multi- oder bilateraler völkerrechtlicher Verträge. Dann wäre es interessant zu wissen, ob man die Länder, die nicht darunter fallen, nicht an einer Hand abzählen kann (Nordkorea, Tuvalu, …) und ob es nicht vielleicht doch in Köln gerichtsbekannt ist, daß die drei überlebenden Queen-Mitglieder jedenfalls nicht aus diesen Ländern kommen.
Andererseits: Die wenigsten wissen wohl, daß Freddy Mercury selbst kein gebürtiger Brite war, sondern als Sohn indischer Eltern auf Sansibar geboren wurde.