NOVITEL / OLBERTZ
Vor dem Amtsgericht Berlin Mitte wurde heute die Sache Novitel Berlin Vertriebs GmbH / Dirk Olbertz verhandelt. Dirk Olbertz betreibt den Weblogservice Blogger.de. In einigen der dort gehosteten Blogs werden auch die Arbeitsumstände diskutiert, die in dem Callcenter der Firma Novitel herrschen sollen.
Novitel hatte gegen Dirk Olbertz eine einstweilige Verfügung beantragt. Danach sollte er es unterlassen zu behaupten, der Bruder des Geschäftsführers befinde sich in Untersuchungshaft und gegen die Firma liefen Strafverfahren. Diese Äußerungen fanden sich in einem Kommentar, den ein gewisses “Strichmännchen” im Weblog abgegeben hatte.
Außerdem wollte die Firma per gerichtlicher Anordnung erwirken, dass Dirk Olbertz sämtliche Daten im Zusammenhang mit dem beanstandeten Weblog/Kommentar herauszugeben hat. Überdies verlangte Novitel, dass das Gericht die Durchsuchung seiner Räume anordnet und seine Rechner beschlagnahmt.
Im Kern behauptete die Firma, Dirk Olbertz sei für die Äußerungen in den Blogs verantwortlich, weil diese kein eigenes Impressum hätten. Außerdem bestünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
In der mündlichen Verhandlung, in der ich Dirk Olbertz heute vertreten habe, ist das Gericht unserer Argumentation gefolgt. Die Ansprüche auf Datenherausgabe, Durchsuchung und Beschlagnahme waren ja von vornherein offensichtlich nicht gegeben. Derartige Rechte haben nur die Strafverfolgungsbehörden. In den Mediengesetzen ist sogar ausdrücklich geregelt, dass der Provider das Telekommunikationsgeheimnis seiner Kunden wahren muss. Das Amtsgericht Berlin Mitte sah sich auch außerstande, trotz des schneidigen Auftretens ihres Geschäftsführers für die Firma Novitel eine Ausnahme zu machen.
Aber auch bei den Unterlassungsansprüchen sah das Gericht keine Grundlage für ein Einschreiten. Grundsätzlich folgte die Richterin unserer Argumentation, dass der Webloghoster – wie andere Provider auch – nicht für die Inhalte auf den Seiten verantwortlich ist. Das sind ausschließlich die Nutzer der jeweiligen Seiten.
Das Gericht bejahte lediglich eine Verpflichtung des Providers, bei konkreten Hinweisen auf gesetzeswidrige, insbesondere strafbare Inhalte diesen Hinweisen nachzugehen. Das war allerdings unstreitig geschehen; jedenfalls wurde der beanstandete Kommentar nach dem Protest gelöscht.
Das Amtsgericht folgte insbesondere nicht der Argumentation, für ein Weblog ohne Impressum hafte der Hoster. Abgesehen davon, dass es eine Impressumspflicht eindeutig nur für gewerbliche Angebote gibt und Novitel nichts dafür vorgetragen hatte, dass das Weblog gewerblich war, war auch die Richterin der Meinung, dass es keine Durchgriffshaftung auf den Provider gibt, wenn der Content-Anbieter (Webloginhaber) gegen Ordnungsvorschriften verstösst.
Die Anträge auf Durchsuchung und Beschlagnahme nahm Novitel noch im Verhandlungstermin zurück. Über den Rest muss jetzt das Gericht entscheiden. Die Vorsitzende ließ keinen Zweifel daran, dass Novitel den Prozess komplett verlieren wird. Das schriftliche Urteil soll in einigen Tagen vorliegen.
Näheres auch in Dirk Olbertz’ Weblog, insbesondere in den älteren Beiträgen.
(AG Berlin Mitte 15 C 1011/04)
Novitel war aber schon juristisch vertreten, oder? wenn ich solch unsinnigen Anträge lese, bin ich immer dafür, in der ZPO einen Abweisung wegen offensichtlichen Schwachsinns zuzulassen.
Im Impressum dieser Firma befindet sich als Haftungsausschluss unter anderem der Passus:
"Die Informationen und Angaben auf diesen Seiten stellen keine Zusicherung oder Garantie dar, sei sie ausdrücklich oder stillschweigend. Sie stellen insbesondere keine stillschweigende Zusage oder Garantie betreffend die Beschaffenheit, die Handelsfähigkeit, die Eignung für bestimmte Zwecke oder den Nichtverstoß gegen Gesetze und Patente dar."
Da auf den Seiten hauptsächlich Mitarbeiter angeworben werden sollen heisst das wohl soviel wie,
'Achtung ! Diese Angaben sind nicht ernst gemeint.'
wenngleich sich mir die genaue Bedeutung des Satzes auch beim zweiten Lesen nicht erschlossen hat und inhaltlich bedeutungslos ist.
Ob so eine Äusserung irgendeine rechtliche Bedeutung hat ?
Wie kommt das Gericht zu der Annahme, dass es "eine Impressumspflicht eindeutig nur für gewerbliche Angebote gibt"? Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen.
Ich denke, dass Kollege Vetter mit dem Wort gewerblich das Wort geschäftsmäßig meint.
@Udo: Glückwunsch!
Viele Grüße aus Bonn
Glückwunsch! Ich hatte die Hoffnung auf "Rechtsprechung" in Internetfragen schon aufgegeben :-)
Kriegen wir jetzt also das erste Urteil, das bestätigt, daß Blogs kein geschäftsmäßiges Angebot sind?
Zu gewerblich/geschäftsmäßig:
Die Begriffe dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Letzterer ist sehr viel weiter. Gerade bei Art. 1 § 1 RBerG wird ja vorgeführt, wie weit der Begriff gedehnt werden kann.
Davon abgesehen: Aus § 10 Abs. 3 Mediendienstestaatsvertrag ergibt sich eine Impressumspflicht für redaktionell gestaltete Angebote ohne weitere Voraussetzungen. Ob ein Weblog dazu zählt, darüber kann man diskutieren, aber ich glaube, letztlich kann man es schwer verneinen (vgl. den Wortlaut des hiesigen Impressums unten rechts).
Was das für Kommentare Dritter bedeutet und welche Hinweise zu diesen gegeben werden sollten/müssen, das ist eine andere Frage.
Das wird vielleicht auch 20six freuen, die Weblogs schließen, weil übereifrige Mütter mit Klage drohen, weil sie etwas lesen, was ihnen persönlich nicht passt. Glückwunsch an dich und Dirk.
Tööröööhh, Tusch… und noch einen…
Udo, bei Dir würde ich ja das Klonen befürworten ;-)
Glückwunsch!
Zitat:
"…Diensteanbieter (=BLOGGER.DE) sind für fremde Informationen (=Userinfos als Dritte von BLOGGER.DE), die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln (=HTTP), nicht verantwortlich…"
vgl. § 9 Abs. 1 TDG.
Da der Verfuegungsklaeger sich ueber diesen Umstand nicht bewusst ist, zeigt es einmal mehr, dass hier RAe offenbar den gesetzlich vorgeschriebenen Grundpflichten eines RA nicht nachkommen, Zitat:
"…§ 43a – Grundpflichten des Rechtsanwalts – 6. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden…"
vgl. § 43a Abs. 6 BRAO
Im uebrigen kritisiere ich auch das Verhalten der BLOGGER.DE. Man braucht doch o.g. Zitate nur ins Impressum reinzuschreiben, weil man davon ausgehen muss, dass man es auch mit DAU-Rechtsanwaelten aus DE zu tun haben koennte. Zum Beispiel so:
———-schnipp—————
Impressum, falls ein geschaeftmaessiges Handeln ueberhaupt vorliegt
…[daten, etc.]
Hinweis:
Da es bekannt ist, dass hier einige abmahnwuetige Rechtsanwaelte dem § 43a Abs. 6 BRAO nicht gerecht werden, wird hiermit dieser gem. § 43a Abs. 6 BRAO zwangweise fortgebildet:
"…Diensteanbieter (=BLOGGER.DE) sind für fremde Informationen (=User von BLOGGER.DE), die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln (=HTTP), nicht verantwortlich…"
vgl. § 9 Abs. 1 TDG.
"…Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen…"
vgl. § 9 Abs. 1 TDG.
Aus diesem Grunde moechten abmahngeile DE-Rechtsanwaelte uns zunaechst erst einmal ueber eine angebliche Rechtsverletzung oder Rechtsbedenklichkeit informieren. [Link zu Email/Formular]
———-schnapp—————
Wenn man das mit dem o.g. Beispiel-Hinweis im Impressum nicht macht, dann trifft es auch eine gewisse Mitschuld von Seitens der BLOGGER.DE, wenn es dann ueberhaupt erst zu solchartigen komischen Prozessen kommt. Beschwerden sind bei der BRAK abzugeben.
Kind Regards,
Rob Liebwein, IAAL
http://www.law.liebwein.us
Ob ein Teledienst gewerblich ist oder nicht, daruf kommt es nicht an; entscheidend ist die Frage nach der Geschäftsmäßigkeit – und dafür kommt es nicht darauf an, ob das Blog privat betrieben wird oder nicht, sondern wie nachhaltig. Bei einem Blog wird die Geschäftsmäßigkeit wohl fraglos zu bejahen sein.
Abgesehen davon dürfte ein Blog ohnehin eher ein Medien- als ein Teledienst sein und schon deshalb der Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegen; woraus sich ergeben soll, das Internetdienste niemals Mediendienste sein können, wird mir beim besten Willen nicht klar.
Richtig allerdings, dass dies den Anbieter des Blog-Dienstes oder auch den Hosting-Provider direkt nichts angeht; eine Grundlage für eine "Durchgriffshaftung" sehe wegen des fehlenden Impressums sehe ich nicht.
Allerdings wird man sich die Frage stellen müssen, ob nicht der Bloganbieter aufgrund berechtigten Interesses eines Dritten diesem gegenüber die Identität des Verletzers offenlegen muss, weil es sonst dem Geschädigten unmöglich wird, seine Rechte zu verfolgen.
> Bei einem Blog wird die Geschäftsmäßigkeit wohl
> fraglos zu bejahen sein.
Warum? blogger.de stellt kostenlos ein digitales Tagebuch zur Verfuegung, bei dem die Meinungsaeusserung nach Art 5 GG stattfinden kann.
Ihre Argumentation waere wie, als wie man gegen eine Privatperson vorgeht, die hier nur Tagebuch-Papier verschenkt. Nur weil die Privatperson zufaelligerweise ein Schreibwarengeschaeft hat. Man kann auch hier kein geschaeftmaessiges Handeln feststellen.
Insofern hier Rechte verletzt werden, vgl. u.a. wg. Art. 5 II GG, geht das nur was den Behoerden fuer die Rechtsverfolgung an. Hier: IP-Nummer des Tagebuchschreiberles.
> Allerdings wird man sich die Frage stellen müssen, ob
> nicht der Bloganbieter aufgrund berechtigten Interesses
> eines Dritten diesem gegenüber die Identität des
> Verletzers offenlegen muss, weil es sonst dem
> Geschädigten unmöglich wird, seine Rechte zu verfolgen.
Einfach beantwortbar: Daten mit Name, Adresse, Strasse, Ort duerfen nur an die Behoerden oder aufgrund eines richtlichen Beschluss rausgegeben werden. BLOGGER.DE speichert nur die IP-Nummer.
Ihre Argumentation geht (mal wieder) voellig ins Leere.
Privat = Privat. Meinungsaeusserung = Meinungsaeusserung.
Daten gibt es nur an die Behoerde. Fertig.
Kind Regards,
Rob Liebwein, IAAL
http://www.law.liebwein.us
Nein.
BLOGGER.DE ist kein Mediendienst, sondern nur Provider womit TDG gilt.
Der Mediendienst als solcher gilt nur fuer den Tagebuch-Schreiberle. Und ob dieser ueberhaupt impressumspflichtig ist, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich.
Insofern ein Tagebuchschreiberle hier – im Fall eines Falles – einer bestehender Impressumspflicht nach dem MdStV nicht nachkommt, so ist das ausschliesslich nur eine Sache der OWI-Behoerde. Und nicht die der Verfuegungsklaeger als neugiere Gaffer von personenbezogenen Daten personenbezogener Betroffener, eventuali nur die der IP-Nummer.
Kind Regards,
Rob Liebwein, IAAL
http://www.law.liebwein.us
Zitat: "Allerdings wird man sich die Frage stellen müssen, ob nicht der Bloganbieter aufgrund berechtigten Interesses eines Dritten diesem gegenüber die Identität des Verletzers offenlegen muss, weil es sonst dem Geschädigten unmöglich wird, seine Rechte zu verfolgen."
Und auf welcher Rechtsgrundlage ? Abgesehen davon, dass dies einen (ggf. strafrechtlich sanktionierten) Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnisgeheimnis darstellen könnte und auch unter Datenschutzgesichtspunkten höchst zweifelhaft ist, gibt es für die Erlangung der persönlichen Daten die Möglichkeit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ggf. beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte aktiv werden kann (oder auch nicht) und die dann auch die Befugnisse hat, auf die persönlichen Daten eines Schädigers beim Diensteanbieter zuzugreifen. Etwas anderes könnte – wenn überhaupt – allenfalls im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen zwischen Diensteanbieter, Geschädigtem und Schädiger als vertragliche Nebenpflicht ergeben.
Wenn ich jedesmal bei einem "berechtigten Interesse" (was ist das, wie wird das glaubhaft gemacht oder gar bewiesen, wer trägt das Risiko, wenn es nachher doch am berechtigten Interesse gefehlt hat?) Auskunft geben müsste könnten Telekom, AOL und die anderen Anbieter der Millionen von privaten Webseiten den ganzen Tag nichts anderes mehr tun.
Zitat: "Abgesehen davon dürfte ein Blog ohnehin eher ein Medien- als ein Teledienst sein und schon deshalb der Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegen; woraus sich ergeben soll, das Internetdienste niemals Mediendienste sein können, wird mir beim besten Willen nicht klar."
Nur wurde Dirk Olbertz ja nicht als Betreiber eines Weblogs angegriffen, sondern als Hoster der von Dritten betriebenen Weblogs. Daher landet man richtigerweise im TDG und nicht im MdStV. Im Übrigen findet der MdStV natürlich durchaus auch auf Angebote im Internet Anwendung.
NOVITEL ist jetzt HELIOS Call Center Group
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Bitte rufen Sie zwischen Montag und Freitag zwischen 10 und 16 Uhr bei Helios an (030-20947700), schweigen dann bitte etwa fünf bis zehn Sekunden und legen Sie dann eifach wortlos auf. Danke.
…ich bin wohl nicht der einzige gewesen, der das BETRIEBSKLIMA für unstimmig hielt. :)