ERSTE VORLADUNGEN ?

Durchs Forum von gulliboard.de geistert die Meldung, dass Nutzer der ftpwelt.com schon Vorladungen zur Kripo erhalten haben. Richtig konkret sind die Angaben aber nicht. Ich habe bislang keine Vorladung gesehen. Und auch nichts von Hausdurchsuchungen oder anderen „Maßnahmen“ gehört.

Noch einmal kurz zur Verhaltensstrategie in Ermittlungsverfahren:

Jeder Beschuldigte hat ein umfassendes Schweigerecht. Er muss gar nichts sagen, und das kann ihm auch später nicht angelastet werden. Er hat das Recht, vor einer möglichen Aussage einen Verteidiger zu befragen und über diesen ggf. Akteneinsicht zu nehmen. Da sollte man sich auch nicht durch Sprüche wie „Legen Sie die Karten doch auf den Tisch, später wird es nur schlimmer“ oder „Wir wollen doch nur Ihr Bestes“ aus der Ruhe bringen lassen. Ich empfehle meinen Mandanten für solche Fälle, entschlossen die Arme zu verschränken und Flachsinn frech zu kontern:

– „Mein Anwalt ist so teuer, der kann für sein Geld ruhig mal was tun.“

– „Mehr als eine Nacht können Sie mich aus eigener Gewalt mich sowieso nicht einsperren. Wenn sich dann aber herausstellt, dass Sie mir in der ganzen Zeit ohne Grund Kontakt mit meinem Anwalt verweigert haben und noch nicht mal ein ausreichender Verdacht vorliegt, könnte das für Sie ziemlich unerfreuliche Konsequenzen haben. Aber über Ihre berufliche Zukunft entscheiden natürlich Sie …“

Auch Zeugen, zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Nachbarn, sind nicht verpflichtet, Polizeibeamten gegenüber irgendeine Auskunft zu geben oder diese am Küchentisch zu bewirten. Ich weiß, das deutsche TV und auch viele Polizeibeamte stellen es anders dar. Aber tatsächlich hat ein Polizist keinerlei Recht, einen Zeugen zu einer Aussage zu zwingen. Vielmehr muss ein Zeuge nur aussagen, wenn er vom Staatsanwalt vorgeladen wird. Und dann kann er schon mal einen Anwalt mitbringen.

Bei Durchsuchungen dürfen Beamte in der Regel nicht verbieten, dass ein Anwalt informiert wird. Außerdem sollte man darauf bestehen, dass ein unbeteiligter Zeuge hinzugezogen wird. Wenn eines von beiden verweigert wird, sollte man erklären, jetzt gehen zu wollen. Sofern keine Haft- oder Festnahmegründe vorliegen, können die Beamten dies nicht verhindern. Auch den folgenden Anruf vom Nachbarn nicht. Wenn sie sich weigern, hilft es schon mal, die Stichworte „Freiheitsberaubung“ und „Verwertungsverbot wegen rechtswidriger Durchsuchung“ parat zu haben. Auf keinen Fall aber eine köprerliche Auseinandersetzung provozieren, sondern lieber dafür sorgen, dass der Zeuge alles mitbekommt.

Kein Betroffener oder Zeuge ist verpflichtet, aktiv an einer Durchsuchung mitzuwirken. Es gibt insbesondere keine Pflicht, Passwörter zu nennen oder zu sagen, wo sich bestimmte Unterlagen befinden. (Andererseits besteht dann die Gefahr, dass mehr mitgenommen wird als eigentlich erforderlich.)

Die größte Gefahr bei Durchsuchungen ist, dass Beamte diese gerne nutzen, schon mal mit dem Beschuldigten zu „plaudern“. Die Angaben landen dann in einem Vermerk und wirken als halbes Geständnis. Während einer Durchsuchung sollte man deshalb grundsätzlich möglichst schweigsam sein und von vornherein klarstellen, dass man sich nicht zur Sache äußern will.

(Danke an Jens für den Hinweis)