DIPLOM-JURIST

An anderer anderer Stelle wird in den Kommentaren über den Titel „Diplom-Jurist“ diskutiert. Diesen neuen Hochschulgrad kann übrigens jeder beantragen, der das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hat und unabhängig davon, ob er noch weitere „Titel“ wie Assessor oder Rechtsanwalt führen darf. Der Antrag kann auch nachträglich gestellt werden.

Wie ich aber feststelle, gibt es feine Unterschiede. Die Ruhr-Universität Bochum, an der ich studiert habe, bestimmt in ihrer Ordnung, dass das Erste Staatsexamen zumindest gemäß § 2 Juristenausbildungsgesetz NRW in der Fassung ab 8. November 1993 absolviert worden sein muss.

Ich habe im November 1992 das Erste Staatsexamen bestanden. Vom Wortlaut her bin ich also ausgeschlossen.

Das ist seltsam. Ich habe die Prüfungsordnungen für Köln und Münster verglichen. Dort werden alle Absolventen gleich behandelt, egal, wann sie studiert und das Examen gemacht haben.

Sieht fast so aus, als wollte sich ausgerechnet meine Unversität eine Antragsflut sparen.

Ich werde den Diplom-Juristen trotzdem beantragen. Das dauert ganze fünf Minuten. Klingt doch allemal besser als Beispiel Assessor. Was das ist, wissen ohnehin nur Illuminaten. Und der Rest denkt Sachbearbeiter bei einer Versicherung.

Mal sehen, ob die Ruhr-Universität den Titel freiwillig rausrückt. Ansonsten wird sich wohl die Frage stellen, wo denn der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung mit späteren Absolventen liegt und ob das noch mit Art. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Immerhin können es andere Unversitäten ja auch. Der bloße Verwaltungsaufwand wird die Einschränkung kaum rechtfertigen. Immerhin böte sich als milderes Mittel dann ja an, eine (kostendeckende) Gebühr zu nehmen.

Nachtrag: Aber wie es so ist, höre ich gerade, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Diplom-Juristen schon eine Entscheidung gefällt haben soll. Leider nicht in meinem Sinne…