12.4.2005

GELASSEN

Eine Rechtsanwältin teilt mit, dass sie namens und im Auftrag ihres Mandanten gegen eine einstweilige Anordnung Vollstreckungsabwehrklage erheben wird.

Dem sehe ich gelassen entgegen.

12 Kommentare zu “GELASSEN”

  1. Theodor meint: (12.4.2005 um 13:52) AntwortenReply to this comment

    ist gegen eine einstweilige Anordnung nicht (nur) Widerspruch möglich?

  2. Gaius meint: (12.4.2005 um 14:18) AntwortenReply to this comment

    Auch immer wieder gerne genommen: Kündigungsschutzklagen von Geschäftsführern vor dem Arbeitsgericht

  3. Rotkäppchen meint: (12.4.2005 um 14:19) AntwortenReply to this comment

    Jedenfalls keine Vollstreckungsabwehrklage…

  4. Michael Knuth meint: (12.4.2005 um 14:57) AntwortenReply to this comment

    finde ich komisch, ist eine einstweilige anordnung nicht nur eine zwischenentscheidung, ohne möglichkeit eines rechtsmittels? da hat die dame aber bei der nächsten instanz schön was zu knabbern…

  5. paulo meint: (12.4.2005 um 15:10) AntwortenReply to this comment

    Ist sowieso eine der besten Eigenschaften, die man haben kann. Glücklich kann sich der schätzen, der das weitestgehend beherrscht, auch in den nervigsten Situationen gelassen zu bleiben. Der wird es weit bringen.

  6. nelly_pappkarton meint: (12.4.2005 um 17:22) AntwortenReply to this comment

    Wieso dürfen (gefeuerte) Geschäftsführer keine Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht einreichen?

  7. Axel meint: (12.4.2005 um 19:14) AntwortenReply to this comment

    § 14 KSchG Absatz 2
    Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

  8. Uwe meint: (12.4.2005 um 20:33) AntwortenReply to this comment

    Da wird sich die Haftpflichtversicherung aber freuen. :-(

  9. Thomas meint: (12.4.2005 um 23:00) AntwortenReply to this comment

    Geschäftsführer können unter Kündigungsschutz fallen, aber auch nicht.

    Entscheidend ist nach § 14 I KSchG, ob es sich dabei zugleich um "Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist" handelt. Das ist z.B. der Vorstand bei AGs oder eben auch der Geschäftsführer der GmbH. Auf diese findet das KSchG keine Anwendung, weil die juristischen Pesronen gerade durch ihre Organe Arbeitgeberfunktionen ausüben.

    "Geschäftsführer" bei anderen Gesellschaften (OHG, KG, GbR) fallen dagegen zwar grundsätzlich unter das KSchG, modifiziert nach Maßgabe des § 14 II KSchG. Da es sich dabei allerdings wohl auch immer um Gesellschafter handelt, dürfte es im Ergebnis kaum "Geschäftsführer" im technischen Sinn geben, die dem KSchG unterfallen. Gemeint sind in § 14 II KSchG allgemein leitende Angestellte. Sie müssen also eine bedeutungsvolle unternehmerische Teilaufgabe eigenverantwortlich wahrnehmen und auch die Befugnis zu selbständiger Einstellung und Entlassung von AN haben.

  10. skugga meint: (13.4.2005 um 10:13) AntwortenReply to this comment

    *g* Die Dame wäre genau die richtige, um sie mit meiner Erfindung aus dem 1. Ausbildungsjahr zu überziehen (lang ists her): der Unfähigkeitsklage…

  11. Der Schulz meint: (16.4.2005 um 23:32) AntwortenReply to this comment

    Hm … anstelle der lieben "Volljuristin" würde ich versuchen, eine Kampfsportart zu erlernen.

  12. Mario Grodofzig meint: (22.10.2005 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    Kommentar zu "Gelassen"

    Angesichts dieser Ausführungen scheint das Gericht, welches die Einstweilige Anordnung erlassen hat, wohl versehentlich die RECHTSMITTELBELEHRUNG weggelassen zu haben, weshalb die Frage zu klären wäre, ob beim Erlass der einstweiligen Anordnung nicht vielleicht das Recht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung verletzt wurde.

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