EXPERTE FÜR ALLES
Die Begrenzung auf zwei Fachanwaltstitel geht in Ordnung. Der Bundesgerichtshof wies laut beck aktuell die Klage eines Rechtsanwaltes ab, der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Strafrecht sein wollte.
Das erinnert mich daran, dass ich noch auf einem bestandenen Fachlehrgang Arbeitsrecht sitze. Vielleicht sollte ich doch mal meine Fälle auflisten und den Antrag einreichen. Andererseits könnte das ja wiederum dem Image des fokussierten Starrafverteidigers (uupsie) schaden …
Schwebst du langsam über dem Boden? ;)
Langsam? ;-)
Genau, die Gefahr sehe ich auch. Ich würde mich jedenfalls nicht in einem Strafrechtsfall an einen wenden, der Qualifikationen aus den unterschiedlichsten Fachgebieten führt. Das würde bei mir den Eindruck erwecken, daß er von allem ein wenig kann(trotz des Qualifikationszertifikates, was im übrigen ja sicher auch keine besonders hohe Hürde darstellen dürfte)
@ paulo
§ 2 FAO [1] Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen
§ 4 FAO [1] Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) 1Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. 2Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
§ 5 FAO [1] Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
1Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
(…)
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
Der Kurs zum Erwerb der theorethischen Kenntnisse kostet rund 2.000 €, die Zulassung als Fachanwalt 700 €. Zudem hat man mit Führen des Titels eine jährliche Fortbildungspflicht.
Soviel zur Höhe der Hürde.
Ich bin mir fast sicher das Udo die Bestimmungen kennt. Gut unterrichtete Kreise erzähten mir, er sei in REchtsdingen bewandert…
Aber für alle anderen wirklich nett, dass das hier steht, erpart die Suche.
@ Herr Jan
Ich würde mich schon nicht erdreisten Udo mit Paulo anzusprechen. ;)
@TM:nur ein Beispiel. Ich könnte Dir allerdings auch noch mehr besorgen.
BGH-Beschl.vom 08.11.2004 00:00:00 – AnwZ (B) 84/03
Bundesgerichtshof Anwaltsrecht
BRAO § 43c; FAO § 5 Satz 1 Buchst. f, Satz 2
Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen auch dann nachweisen, wenn er an der regelmäßig vorausgesetzten Anzahl von Hauptverhandlungen überwiegend nicht als Strafverteidiger, sondern als Vertreter der Nebenklage teilgenommen hat.
BGH-Beschl. vom 08.11.2004 – AnwZ (B) 84/03
Da wir denn ja spätestens von Udo wissen, was er da des öfteren während der Verhandlung so mit seinem Laptop und der UMTS-Karte treibt, ist das natürlich sehr wissensbringend für eine Fachanwaltschaft.
@TM: Die ganze Diskussion ist ja eh müßig, da ja, wie auch hier schon berichtet wurde, das Bundesverfassungsgericht kürzlich den Anwaltstitel "Spezialist" zugelassen hat. Damit finden sich auf den Briefköpfen der Berater künftig Fachanwälte und Spezialisten ebenso wie Angaben zu Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten. Es reicht doch dann auch, sich Spezialist für Arbeitsrecht ……..zu nennen
@TM:Zur Fortbildungspflicht
Die Rechtsanwaltskammer Köln erkennt dass DJT-Teilnahmezertifikat als Fortbildungsnachweis an.(Wenn Du Dich intensiver damit befaßt, wirst Du auch feststellen, wieviel der dort veranstalteten Lobbyarbeit, dann als Fortbildung für den Fachanwalt angerechnet wird.
Im Übrigen kannst Du Dir ja mal die Bestimmungen zur Erlangung des Titel des Facharztes anschauen. (Die Bezeichnung Fachanwalt ist sicher nicht von ungefähr dem mediz. Titel entliehen) Dann können wir uns weiter über Hürden unterhalten.
@TM: Abschließend:
HANDELSBLATT, 6.10.2004
crz GARMISCH. Die für die Erteilung von Fachanwaltstiteln zuständigen Rechtsanwaltskammern müssen Anwälten auch dann den beantragten Fachtitel verleihen, wenn diese ihre praktischen Erfahrungen mit so genannten Serienfällen nachweisen. Bei diesen Fällen vertritt der Anwalt mehrere Beteiligte mit identischem Sachverhalt. Das hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Naumburg jetzt zu Gunsten eines Bewerbers für den Fachanwaltstitel im Verwaltungsrecht entschieden. Begründung: Da die Fachanwaltsordnung (FAO) keine Definition eines "Falles" enthalte, die vor dem Grundgesetz der Berufsfreiheit Bestand haben könnte, seien auch Serienmandate – wie etwa im Erschließungsbeitragsrecht sowie im Abwassergebührenrecht – als selbstständige Fälle anzusehen. Im Verwaltungsrecht muss der Anwalt laut FAO insgesamt 80 Fälle bearbeitet haben, bevor er den lukrativen Fachanwaltstitel führen darf.
@ paulo
Viel Kommentar produziert!
@ Nr. 7
Ich hab nun keine genauen Kenntnisse, was Udo Vetter in der Hauptverhandlung mit seinem Notebook gewöhnlich oder ausnahmsweise treibt. Ich glaube mich allerdings auch zu erinnern, dass er einmal von seiner Langsweile während der Verlesung einer Urkunde, die bereits alle Prozessbeteiligten sehr genau kannten, einen Zweizeiler berichtet hat. Allerdings kann ich daran nicht sehen, was typisch für Nebenklagemandate sein soll. Die Verlesung ist nunmal von der StPO so vorgeschrieben, auch wenn das Schriftstück alle Beteiligten schon kennen. Daher kann man solche "Pausen" wohl kaum als Maßstab für die Schwierigkeit des Mandats nehmen.
Zwar hab ich wenig Einblick in die Strafverteidigerpraxis. Dennoch kann ich mir schwer vorstellen, dass Nebenklagemandate generell geringere Anforderungen stellen. In dem zitierten Fall hat die Kammer die Anerkennung denn auch nicht etwa wegen eines geringeren Schwierigkeitsgrades versagt, sondern weil der Nebenkläger die Anklage unterstützt und es deswegen vermeintlich an spezifischer Erfahrung an Verteidigertätigkeit fehlte.
@ Nr. 8
Fachanwalt und Spezialist liegen unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde. Die Verleihung des Fachanwaltstitels ist an die genannten gesetzlichen Voraussetzungen geknpüft. Wer Fachanwalt ist, ist aber nicht zwingend auch Spezialist und umgekehrt. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, und der Fülle der Schwerpunkte, die nebeneinander geführt werden dürfen, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt. Mit der Außendarstellung als Spezialist wehrt ein Anwalt zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die damit verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden. (so das BVerfG vom 28. Juli 2004)
Insofern kann ich nicht verstehen weshalb die Diskussion, ob die Anforderungen an den Fachanwaltstitel keine besondere Hürde darstellen, sich durch die Spezialistenbezeichnung erübrigen sollte.
Also, ich erachte die Beschränkung des BGH auf zwei Fachanwaltstitel nicht für sinnvoll. Zum einen ist es bei Ärzten, soweit mir bekannt, nicht untersagt mehrere Fachbezeichnungen zu führen. Zum anderen gibt es sehr wohl gebiete, für die sich mehrere Fachanwaltsbezeichnungen geradezu aufdrängen. So berate ich einige Ärzte. Steuerlich (also wäre ein Fachanwalt für Steuerrecht sinnvoll), im Kassenarztrecht (also wäre ein Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll) und auch in Haftungsfragen (also wäre ein Fachanwalt für Medizinrecht sinnvoll).
Weitere Beispiele ließen sich sicherlich finden.
Ich kenne so einen "Fachanwalt" für Steuern. Ich weiß aber auch, wie die Prozedur vonstatten ging, damit er zu diesem Titel kam und ich weiß auch wieviel Ahnung der "Fachanwalt" wirklich von Steuern hat. Soviel wie "Flasche leer".
@Michael:Das kann es ja nun wirklich nicht sein. Vieleicht beräts Du auch einige Kunden mit Hund und Katze(also wäre ein FA für Tierrecht sinnvoll) vielleicht hat einer Deiner Kunden auch schon mals Urlaub gemacht(also wäre ein FA für Reiserecht sinnvoll) etc.
Ich glaube jetzt wird es zu diesem Punkt zu albern.
Ein Ref sitzt im Anwaltskurs, drei Wochen lang. Jeden Tag wechselnde Referenten. Es ist nicht zu glauben, jeden Tag eine andere Meinung (energisch vertreten), ob man überhaupt einen Fachanwlt braucht, ob zwei Titel reichen oder ob nicht jeder Anwalt diese Titel jagen dürfen müßte. Ich will doch nur Feld-, Wald- und Wiesenanwalt werden, warum nicht den Fachanwalt für Allgemeinrecht (wie bei Medizinern)? Also ein bißchen Verkehrsrecht, Familienrecht….
Die Fachkompetenz kann man als beratungssuchender Laie nicht aus den Titeln im Telefonbuch ableiten-jede,aber auch jede Kanzlei schmückt sich mit hehren tollen ,vielversprechenden Spezialkenntnissen-das entwertet den einzelnen Titel und der Kunde ist völlig ratlos an wen er sich jetzt wenden soll.
Je mehr im Angebot umso skeptischer wäre ich bei der Kanzlei-Auswahl.
Die Auswahl trifft man doch nach anderen Kriterien -Umfragen bei Vielprozessierern,z.B.Gewerkschaftsbüros
Da sei doch noch hinzugefügt, dass Mehrfachqualifizierte sich doch auch RA, StB, WP, LLM und MBA, CPA und Attorny of Law NY nennen dürfen – aber bei zwei Fachanwaltstiteln soll Schluß sein!