WIRKT PRÄVENTIV
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main bringt auf seinen Mitteilungen zur Streitwertfestsetzung folgenden Hinweis an:
Der oben aufgeführte Betrag dient der Berechnung der Anwaltsgebühren und entspricht nicht dem zu zahlenden Betrag.
Sehr löblich, Schreiben ohne diese Info sind nämlich grundsätzlich geeignet, die Gesundheit von Rechtsuchenden zu schädigen.
Nervenzusammenbruch inklusive? :)
Wie weit kann denn der "aufgeführte Betrag" vom zu "zahlenden Betrag" abweichen?
Ich glaub es geht um den Unterschied zwischen Streitwert (aus dem sich die Anwaltsgebühren errechnen) und eben diesen Anwaltsgebühren. Erstgenannter Betrag dürfte dabei wesentlich höher sein. =)
@ Björn: Da hat Tobias völlig recht. Und da der Streitwert eben u. a. der bezifferten Klageforderung entspricht, kann da durchaus ein herzkasperfähiger Betrag stehen. Ich hab schon öfter mal Mandantschaft am Fon gehabt, die völlig verstört meinte, nun z. B. 50.000,00 Öcken zahlen zu müssen…
Nachtrag: Was mich übrigens am meisten wundert, ist die Tatsache, daß just diese Streitwertfestsetzungen gerne nicht über den Prozeßbevollmächtigten geschickt werden, sondern kommentarlos vom Gericht direkt an die Mandantschaft gehen.
Das macht das Arbeitsgericht Osnabrück auch. Das mindert den Schock der Arbeitslosigkeit durch Insolvenz. Frage an die Rechtsexperten: muss eine Insolvenz veröffentlicht werden?