8.7.2005

NUR NETT ODER SCHON UNTREU ?

Bei VW soll der Betriebsrat Budgets in erheblicher Höhe gehabt haben, über die nicht detailliert abgerechnet werden musste (z.B. Spiegel online).

Heikel ist das wohl weniger für die Betriebsräte, umso mehr aber für die Verantwortlichen bei VW. Denn eines ist klar: Der Betriebsrat muss seine Kosten im Einzelnen nachweisen und abrechnen (Fitting, Betriebsverfassungsesetz, § 40 Randummer 97). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dann nicht zahlen muss (und als ordentlicher Kaufmann auch nicht darf), wenn nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Veranlasst ein Mitarbeiter des Unternehmens dennoch die Zahlung, wird man über eine Untreue nachdenken müssen. Denn entgegen weit verbreiteter Ansicht verlangt Untreue nicht, dass sich der Täter selbst bereichert. Es genügt schon, wenn dem Unternehmen durch sein Verhalten ein finanzieller Nachteil entsteht.

Das mögliche Wohlverhalten des Betriebsrates dürfte dabei kein aufrechnungsfähiger Posten sein.

5 Kommentare zu “NUR NETT ODER SCHON UNTREU ?”

  1. Sebastian meint: (8.7.2005 um 19:48) AntwortenReply to this comment

    Und da behaupte noch einer, Hartz sei schlecht für alle gewesen …

  2. Peter der Große meint: (9.7.2005 um 05:49) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn es moralisch verwerflich ist, aber den eigenen betriebsrat zu bestechen kann doch nicht im nachteil des unternehmens sein.
    ich findes es eine sa****** vom betriebsrat sich zu bestechen lassen und eigentlich sollten sie dafür hinter gitter, aber die leute von der geschäftsleitung haben doch damit dem unternehmen geholfen.

  3. Herr Jan meint: (9.7.2005 um 19:54) AntwortenReply to this comment

    Klar, nur ist gerade in heutigen Zeiten und erst recht in der Automobilbranche das Image ungeheuer wichtig. Und das hat gelitten.
    Und das dieses Wohlverhalten nicht anrechnungsfähig ist, hat Udo ja schon dargelegt.
    Darüber hinaus ist es nicht so selbstverständlich wie oft dargestellt, dass ein Unternehmen immer nur einen größtmöglichen Gewinn als Ziel im Auge hat, die tatsächlichen Zielvorstellungen können viel manigfaltiger sein.

  4. n.n. meint: (10.7.2005 um 22:27) AntwortenReply to this comment

    @ 3:

    naja, mit dem argument könnte man ja auch eine massenentlassung unter den objektiven tatbestand der untreue fassen, da dadurch zwar der gewinn erhöht, aber letztlich das image ruiniert wird ….

  5. Herr Jan meint: (11.7.2005 um 15:05) AntwortenReply to this comment

    Da fehlt aber der negative Schaden, gegen den dieser finanzielle Vorteil angerechnet werden könnte oder auch nicht. Da dieser sehr konkret ist, dürfte es sogar gehen. Es fehlt allein die Notwendigkeit irgend wogegen anzurechnen ;)

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