ANGESCHWÄRZT
Jemand, der mit einer Alkoholfahne ein Auto zulassen will, riskiert seinen Führerschein. Das Verwaltungsgericht Trier (Pressemeldung vom 23. Juni 2005) bestätigte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Mann, der von einem städtischen Mitarbeiter denunziert gemeldet worden war. Wie Tests ergaben, konsumierte der Betreffende auch andere Drogen.
Das Besondere an dem Fall: Dem Mann konnte nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich unter Drogeneinfluss Auto gefahren war.
(Danke an Andreas Gilbert für den Link)
Und mit welcher Begründung wurde ihm der Führerschein abgenommen? Alkohol im Rathaus? ;) Stand denn wenigstens sein Auto vor der Tür, so dass der Verdacht nahelag, dass er mit dem Auto da war? Ansonsten komme ich wirklich ins Grübeln…
Schön – dann sollte allen Kneipenbesuchern und Feschtlegänger auch mal prophylaktisch die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil die Bedienung eine Alkoholfahne erschnuppert hat.
In der Begründung heisst es ja wohl, er sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, weil er gelegentlicher Konsument von BTM sei. Muss ich dann auch um meine Fahrerlaubnis bangen, weil ich ab und an mal Alkohol zu mir nehme??? *arghl*
Und gesetzt den Fall ich begegne per pedes einem Polizisten und bin angeschickert, darf er mir dann die Pappe wegnehmem, weil ich ja auch eventuell Auto gefahren sein könnte, auch wenn weit und breit von Auto nichts zu sehen ist? Und gesetzt den Fall, ich reise ab und an mal ins Ausland, verliere ich meine deutsche Staatsbürgerschaft deswegen, auch wenn ich gerade in Deutschland bin?
Wie sagt ein mir lieber Mensch: "Vor Gericht bekommst Du recht, aber keine Gerechtigkeit.."
Grundlage der Entscheidung dürfte sein, dass dem Antragsteller ein Konsum von Amphetamin nachgewiesen wurde.
Allein schon durch den Konsum von anderen BtM als Cannabis fehlt es nach der Anlage 4, Nr. 9.1 zur FeV an der Fahreignung des Kraftfahrers. Zusätzlich sieht auch die Nr. 9.2.2 vor, dass bei einem lediglich gelegentlichen Konsum von Cannabis die Fahreignung trotzdem nicht gegeben ist, wenn das Trennungsvermögen von Konsum und Fahren fehlt, oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt.
Abgesehen davon, dass die FeV mit ihren Regelungen eh' schon etwas bedenklich ist, war in dem Fall keine andere Entscheidung zu erwarten. Bei meiner einzigen erfolgreichen Beschwerde zum OVG hatte die Mandantin auch lediglich Cannabis konsumiert, bei anderen Mandanten mit Beigebrauch von Amphetamin gings schief.
Der Fall liegt hier so:
Dem Betroffenen ist nicht der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt nach strafrechtlichen Vorschriften entzogen worden.
Vielmehr wurde hier die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 iVm § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) tätig. Nach 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 FeV kann die Behörde Auflagen bestimmen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kratfahrzeugen ungeeignet ist. Die Auflage kann z.B. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (sog. Idiotentest) sein. Entweder ist der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so daß die Behörde dann auf Ungeeignetheit entscheiden darf (§11 Abs. 8 FeV) und die Falrerlaubnis entzieht oder aber der Betroffene ist (erfolglos)gegen ein negatives Gutachten vorgegangen.
Im Zusammenhang mit Alkohol muß man also daran denken, daß der Führerschein nicht nur in Gefahr ist, wenn man sich unter Alkoholeinfluß an`s Steuer setzt, also die strafrechtliche Seite, sondern unbedingt auch daran, daß man auch anderweitig mit Alhohol nicht auffällig wird, da ansonsten die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden kann, wenn sie von den Tatsachen Kenntnis erlangt, von denen sie der Auffassung ist, daß sie im Zusammenhang mit der Faherlaubnis stehen.
Vorliegend war die Klage des Betroffenen meiner Erfahrung nach überwiegend zum Scheitern verurteilt, weil offensichtlich der Alkohol im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestand und deshalb nie und nimmer ein posives Gutachten beigebracht werden konnte. Vielleicht hat es der Beroffene auch gar nicht beigebracht, so daß der Führerschein ohnehin zu entziehen war.
Die verwaltungsrechtliche Seite beim Alkohol ist für Führerscheininhaber meist viel schlimmer als die strafrechtliche Problematik. So kann die Behörde noch bis zu 15 (!) Jahren nach Bekanntwerden von Tatsachen, die gegen die Ungeignetheit sprechen, Auflagen erteilen. Die Behörde geht dabei nach meinen Erfahrungen "erbarmungslos" und strikt nach den Buchstaben des Gesetzes vor ohne jede Ausnahme, oft unter Mißachtung des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes vor.
Also unbedingte Vorsicht mit Alkohol, auch wenn man nicht unter dessen Einfluß fährt. Denn dann ist man nur bei der strafrechtlichen Seite in Sicherheit, nicht jedoch im verwaltungsrechtlichen Sinne. So hat z.B. die Behörde versucht, einer Mutter, die betrunken ihre Kinder geschlagen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil sie Ungeeignetheit annimmt.
Peter Graap
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Naja, ich kenne da aber auch ganz lasche Verfahrensweisen beim Fahren mit Alkohol. Ein Bekannter ist voriges Jahr mit 1,3 Promille erwischt worden und bekam 10 Monate Führerscheinentzug und keine MPU oder ähnliches. Er ist Alkoholiker, fährt regelmäßig alkoholisiert, hat aber das Glück, daß man ihn bisher nur dieses eine Mal erwischt hat.
Ich finde es unverantwortlich, daß nach diesem Delikt seine Befähigung nicht geprüft wurde.
Sicher unschön für den Betroffenen. Und natürlich, ohne dass er -vorsicht, bissig!- betrunken / bekifft / be-was-auch-immert eine Kind über'n Haufen gefahren hat, wird man nie wissen, ob's nicht doch falsch war, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Frage lautet: Will man irgendwann definitiv wissen, dass es falsch war? :->
[Und jetzt warte ich Kommentare wie: „Wir können ja alle präventiv einsperren, dann gibt's keine Verbrechen mehr.“ Nein, das wäre nicht in meinem Sinne. Nur bitte alle einsperren, die BROT essen. Denn Statistiken zeigen: 98% aller Mörder haben 48 Stunden vor der Tat BROT verzehrt! ;) ]
Nene Christoph, die wahren Übeltäter sind nur die Infromatiker -> http://www.bootsektorblog.de/2005/07/informatiker_si.html ;)
Meiner Meinung nach gehört vielen nüchternen Leute die Fahrerlaubnis entzogen, so wie die den Strassenverkehr gefährden..
Also wenn das Auto nicht vor der Tür des Rathauses stand, dann bleibt das doch mehr Spekulation oder? Denke da ebenso wie Medusa, es gibt viel zu viel cleane Leute die schlimmer Auto fahren und wo eine Entziehung sinnvoller wäre.
Hutträger im Auto und welche die Handschuhe anhaben *g*
Hallo Bastel,
die Behörde verlangt bei der Neuerteilung der FE beinem Promillewert unter 1,6 grundsätzlich keine MPU beim Ersttäter, insbesondere wenn ihr keine weiteren Auffälligkeiten bekannt sind. Das war wohl in dem Fall Deines Bekannte so!
Peter Graap
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
ich frag mich grad, ob dem guten mann wirklich eine blutprobe abgenommen werden durfte. er hat ja nur versucht, betrunken das auto zuzulassen. dies geschah ja nur deshalb, weil er verdächtigt wurde angetrunken ein kfz geführt zu haben. dieser verdacht lässt sich jedoch m. e. definitiv nicht aus dem umstand ziehen, dass er versuchte ein kfz angetrunken ANZUMELDEN. ich würd mich also erstmal fragen inwieweit dieses ergebnis verwertbar ist ….
Es gäbe diverse Einschränkungen der Fahrtauglichkeit,als da wären:Nicht ausreichend behandelte Epilepsie,Diabetes mit Unterzuckerungsgefahr,schlechtes Sehvermögen, mit Gesichtsfeldausfall und und und.Untersucht und überprüft werden ja nur Berufsfahrer im regelmäßigen Turnus.Aber wir wollen doch die Konjunktur nicht noch mehr drosseln,also kann jeder ein Auto kaufen und zulassen.Im Normalfall prüft nach dem ersten Sehtest-der sehr großzügige Richtlinien hat -keiner die Tauglichkeit nach,erst wenn etwas gravierendes passiert .ist!