FUCHS UND SCHAF
In der aktuellen Printausgabe der Zeitschrift PCgo hat die Softwarefirma SlySoft eine ganzseitige Anzeige geschaltet. Sie wirbt für ihre legale Kopiersoftware “Clone DVD 2″. Mit dem Spruch “Man muss kein Kopierfuchs sein – Hauptsache es funktioniert”. Und einem eingängigen Bildmotiv: Schäfchen und Fuchs laufen in Herrchens offene Arme.
Im Anzeigentext fehlt jeder Hinweis darauf, dass Clone DVD 2 keine kopiergeschützten Materialien vervielfältigt. Warum auch? Immerhin gibt’s ja den Promotioncode für 10 US-$ Rabatt – “auf alle SlySoft-Produkte”. Da fällt der Frust beim Besuch der Seite gleich wesentlich geringer aus.
Ach ja, unten auf der Anzeige prangt in riesigen Lettern die URL von SlySoft.
Aber wehe eine Redaktion setzt in einem bestimmten Kontext einen Hyperlink dorthin, dann hagelt es Gerichtsurteile.
Das verstehe, wer will.
Gegen die Anzeige hat ja noch keiner geklagt, vielleicht hagelt es da auch Gerichtsurteile. Und natürlich kann man immer argumentieren, dass ein Link, der Kopierschutzumgehung in Aussicht stellt, wesentlich böser ist, als derselbe Link, bei dem das nicht der Fall ist – oder? ;)
Insbesondere bewerben sie dort nur die unstreitig legale Software CloneDVD. Also muss man auch dahin linken können.
Alles andere wäre doch ein grob unbilliges Ergebnis: Stellen Sie sich vor, Wal-Mart verkauft ein – wie sich herausstellt – illegales Produkt. Darf man dann nicht mehr auf den gesamten Online-Shop verlinken, mit dem Hinweis, dort gäbe es einen Fernseher besonders günstig?
nicht legal ist allerdings anydvd (der fuchs). Der umgeht nämlich sehr effektiv sämtliche kopierschütze von DVDs und "unlockt" sie für CloneDVD
Der Ansatz i.jur.S. etwas verstehen zu wollen ist möglicherweise der falsche. Ich glaube, wenn man es nicht verstehen will, kommt man viel weiter. Warum soll es einem Anbieter eines legalen Produkts verboten sein, auf seine eigene Webseite hinzuweisen?
Das mir hier keiner "Jehova" sagt…
Fred, das <a href="http://www.affiliateundrecht.de/lg-muenchen-21-O-3220-05-haftung-fuer-links.html" rel="nofollow">Urteil</a> liest sich anders. Der zweite Leitsatz besagt: "Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt."
Also darf man grundsätzlich nicht auf SlySoft linken. Wäre ja auch absurd: Berichte ich über die legale Software CloneDVD, darf ich linken, berichte ich über die illegale AnyDVD, darf ich nicht linken.
Aber vielleicht verpasse ich als Nicht-Jurist etwas. Dann wäre ich für eine Aufklärung dankbar.
Man muss wohl den Link in den Kontext mit dem redaktionellen Text sehen. Da der Bericht über die "rechtswidrige" Kopiersoftware ging, bewarb der Link selbige. Wäre ein redaktioneller Bericht über die Firma als solche, beziehungsweise eine "legale" Software aus diesem Hause gegangen, wäre der Link wohl auch nicht beanstandet worden.
Und wenn der Link nun im redaktionellen Kontext einer Beschreibung – oder gar eines ausführlichen Testes – der legalen Software erfolgt, der Autor aber in einer Seitennotiz nicht vergisst darauf hinzuweisen, daß der gleiche Hersteller auch die verbotene Software im Angebot hat?