SIEBEN STUNDEN
Nachdem es einige Tage ruhig war, hatte ich heute Nacht mit zwei Hausdurchsuchungen zu tun. Nach dem was ich bisher weiß, dürfte zumindest eine rechtswidrig gewesen sein.
Oder seit wann begründet es einen Tatverdacht und überdies “Gefahr im Verzuge”, bloß weil jemand, der nachmittags von der Arbeit kommt, bei einer Personenkontrolle vor dem Bahnhof keinen Personalausweis vorzeigen kann? Es gibt in Deutschland keine Pflicht, seinen Ausweis mit sich zu führen.
Den Mann dann sieben Stunden auf der Wache festzuhalten, ihm trotz energischen Widerspruchs die Wohnungsschlüssel abzunehmen und ohne richterlichen Beschluss seine Wohnung auf den Kopf zu stellen, obwohl der Pass sichtbar auf einem Tisch liegt, ihm keinen Tatvorwurf zu machen, ohne Begründung die Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger zu verweigern – als Pendler muss man heutzutage offensichtlich auf einiges vorbereitet sein.
Zumindest wenn man nicht weißer Hautfarbe ist.
Nachtrag: Mittlerweile kenne ich auch den Tatvorwurf. “Verdacht des illegalen Aufenthalts”. Begründet durch den schlichten Umstand, dass mein Mandant keinen Ausweis bzw. Pass bei sich hatte (andere Unterlagen wie Bahnkarte schon). Statt aber mit ihm die stolze Strecke von drei Kilometern nach Hause zu fahren und sich den Ausweis zeigen zu lassen, wurde er auf der Wache eingesperrt und man durchsuchte seine Wohnung.
Der Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig war, ist schon diktiert. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es dabei nicht bleibt.
Was war der Anlass der 2. Durchsuchung?
"Es gibt in Deutschland keine Pflicht, seinen Ausweis mit sich zu führen."
Ach nicht? Ich dachte. Könntest du als Fachmann mal den passenden Paragraphen nennen? :)
@nerd: Was für einen Paragraphen? Es gibt einen solchen Paragraphen ja gerade nicht.
@nerd: rein meine Meinung als absoluter Laie: Wie kann es einen Paragraphen geben, indem stehen soll, was amn nicht braucht. Da würde der Gesetzgeber ja geranicht mehr fertig werden, wenn er alles regeln wollte, was man nicht machen muß.
Ich bin zwar kein Anwalt, aber das Personalausweisgesetz sagt:
§1, Absatz 1:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
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Jetzt kann man sich natürlich darüber streiten, ob dies heißt, das das Papier immer mitgeführt werden muß.
Darüber braucht man nicht zu streiten, denn aus der Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass man ihn nicht bei sich führen muss. Jedenfalls für die Juristen.
"Einer Behörde vorlegen" heißt, innerhalb einer gewissen Frist z.B. bei Polizei oder Einwohnermeldeamt vorbeizuschauen und den Ausweis vorzulegen. Die Behörde kann sich nicht Dir in den Weg stellen und verlangen, daß Du ihn sofort vorlegst.
@ Paulo: Die Passpflicht ist ein sog. belastender Eingriff. Für belastende Eingriffe benötigt man eine gesetzliche Ermächtigung. Daraus folgt, dass der Staat eben nur etwas von dir verlangen kann, wenn es hierzu eine gesetzliche Grundlage gibt.
Es ist eben zunächst einmal alles erlaubt, was nicht verboten ist. Es ist nicht alles verboten, bloß weil es nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Ich denke, gerade das macht einen freien Staat aus.
@Udo:"Daraus folgt, dass der Staat eben nur etwas von dir verlangen kann, wenn es hierzu eine gesetzliche Grundlage gibt."
und die hoffentlich eindeutig ist, was ja auch nicht immer der Fall ist. Z.B. gibt es auch Gesetze, in denen steht:"…sollen…gemacht werden." Da sist z.B. für mich auch ein Wort, was mich nicht verpflichtet, sondern eigentlich nurt bittet, ansonsten hätte es geheißen: " ist zu tun, oder muß gemacht werden." So z.B. in § 133 Abs. 1 ZPO!
"Es gibt in Deutschland keine Pflicht, seinen Ausweis mit sich zu führen."
Das denke ich doch. Ich glaube, es ist § 1 I PersonalausweisG
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Oder sehe ich da was falsch?
auaua..ich weiss nicht wie oft diese diskussion shcon gefuerht wurde, auch ich bekomme immer wieder eklaert, dass man enn Perso mithaben muss. Ich besitze gar keinen. Und da der besitzt in Deutschland nciht verpflichtend ist kann das mitfuehren nicht verpflichtend sien (den pass habe ich ans ich auch nciht bei). Mensch leute benutzt doch nur einmal im leben google und guckt euch die 5.000.000 gelaufenen diskussinen dazu an
@11; vorherige Kommentare lesen und schweigen.
Wenn ich aber nach § 5 I Nr. 2 PersonalsausweisG belangt werden kann, wenn ich ihn auf Verlangen der zuständigen Stelle nicht vorlegen kann – läuft das nicht jedenfalls auf eine faktische Pflicht hinaus?
Da fällt mir ein sehr amüsantes Buch, gerade für Nichtjuristen geschrieben, ein:
Höcker, Neues Lexikon der Rechtsirrtümer
"Wer auffährt, hat Schuld" und andere juristische Halbwahrheiten
Ullstein Taschenbuch
Passpflicht finde ich immer gut, meine Top-Favoriten sind aber ganz klar:
"Eltern haften für ihre Kinder"
"Der Rechtsweg ist ausgeschlossen"
"Hier gilt die StVO" auf Privatparkplätzen
Eidesstattliche Versicherungen im Schiri-Skandal
@ 12
§ 5 PesonalausweisG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist…
@12:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind VERPFLICHTET, einen Personalausweis zu BESITZEN und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen
@17:
Es gibt keine Verpflichtung einen Bundespersonalausweis zu besitzen. Wenn man einen Reisepass besitzt. enno sollte aber mal an der Verständlichkeit seiner Schreibe feilen. ;-)
mal ganz am rande: warum haben eigentlich scheinbar so viele leute ein problem damit dieses winzige, dünne ausweiskärtchen mit einzustecken? soll das irgendwie rebelion gegen das establishment sein oder wie? einfach mit in die brieftasche packen und fertig, ich weiss gar nicht warum man da so ein gezeter drum machen muss.
mhm, aber so dumm sind die herren in grün offenbar auch nicht: immerhin haben sie den guten mann so lange festgehalten bis es nacht war und man vorgeben konnte, dass kein richter erreichbar sei. (von der verpflichtung zu bereitschaftsdiensten bei AG und StA haben die schnauzbärtigen herren in grün offenbar auch noch nix gehört ….)
im übrigen find ich es schon spannend, wie hier die diskussion geführt wird. selbst wenn man § 1 personalausweisgesetz anders interpretieren sollte handelt es sich nach wie vor um eine owi, also schlichtes verwaltungsunrecht, das schon denklogisch keine hausdurchsuchung nach der StPO rechtfertigen kann. die frage über die personalausweispflicht ist hier schlicht unerheblich.
"das schon denklogisch keine hausdurchsuchung nach der StPO rechtfertigen kann"
Das sicher nicht. Möglicherweise aber nach dem Polizeirecht.
@n.n.: Absolut! Wen intressiert das Personalausweisrecht, wenn man sieben Stunden willkürlich festgehalten wird und die eigene Wohnung durchsucht wird?!
Mich würde intressieren, welche Nationalität der Mann hatte oder wie er aussah? Trug einen Vollbart? Vollbartträger werden zur Zeit ja gern unter Generalverdacht gestellt und man reagiert vollkommen unverhältnismäßig, wie man vor einigen Wochen in Hamburg gesehen hat. Da wird jegliches Tun sofort mit "Terrorverdacht" oder sonstigem Schwachsinn rechtfertigt.
Die Frage, ob man einen Perso mitführen muss oder nicht, ist doch wirklich keine zwei Zeilen wert, führt man sich mal vor Augen was hier wirklich passiert ist!
ich sehe das mal so:
1. die Polizei (Landespolizei oder Bundespolizei??) hatte wohl von ihren Befugnissen zur Schleierfahndung (in BY nach Art. 13 I Nr. 5 bayPAG) Gebrauch gemacht.
2. Sie hat den Mann angehalten, um seine Identität festzustellen
3. Er hatte keine Papiere dabei
4. Dann kann sie die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Identität festzustellen. In Bayern wäre das Art 13 II bayPAG.
5. Die Wohnungsdurchsuchung dürfte dann aber nach Art 4 bayPAG scheitern, weil sie unverhältnismässig war.
Geht die Diskussion hier nicht etwas in die falsche Richtung?
Fest steht ja, dass man sich gegenüber einer Amtsperson auf Verlangen ausweisen muss. Wenn man das nicht kann, ist der normale Ablauf, dass man mit einem freundlichen Polizisten zu seiner Wohnung fährt, kurz hoch geht und das Dokument dann vorzeigt. Aber, huch, ich bin ja auch schneeweiß. Ein Afrikaner am Bahnhof, das ist nach der Erfahrung der Polizei ein Drogendealer mit zweifelhaftem Aufenthaltsstatus, der kann ruhig schikaniert werden. Das ist halt Alltagsrassismus; muss man wirklich Jurist sein, um sich darüber sufzuregen?
@ 21
durchsuchung von wohnräumen ist nicht über eine ordnungsverfügung nach der generalklausel möglich. dafür gibts die sog. standardmaßnahmen, die wegen des grundrechtseingriffs strengere maßstäbe anlegen.
in schleswig holstein sehen die folgendermaßen aus, subsumiere selbst und sieh, dass das keinesfalls funktioniert:
§ 208
Betreten und Durchsuchung von Räumen
(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
(2) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(3) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn
1. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Abs. 1 Nr.1 sichergestellt werden dürfen oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(4) Während der Nachtzeit (§ 324) ist das Betreten nach den Absätzen 1 und 2 und die Durchsuchung nach Absatz 3 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Dies gilt nicht für das Betreten von Räumen,
1. die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind;
2. wenn Tatsachen dafür sprechen, da
1. dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben;
2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltrechtliche Vorschriften verstoßen;
3. sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen;
3. die der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen.
(5) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die Polizeibehörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Polizeibehörde sowie der betroffenen Person zu. § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(6) Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
§ 209
Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen
(1) Bei der Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums hat die Inhaberin oder der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er nicht anwesend, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge hinzugezogen werden.
(2) Der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist vor Beginn der Durchsuchung der Grund der Maßnahme bekanntzugeben. Auf die zulässigen Rechtsbehelfe ist hinzuweisen.
(3) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die für die Durchführung verantwortliche Behörde Anlaß, Zeit und Ort der Durchsuchung und die anwesenden Personen namentlich aufzuführen sind. Die Niederschrift ist von der durchsuchenden Vollzugsbeamtin oder dem durchsuchenden Vollzugsbeamten und der Inhaberin oder dem Inhaber des durchsuchten Raumes, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter oder dem hinzugezogenen Zeugen zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Die Inhaberin oder der Inhaber oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt wird.
(4) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung ihrer Abschrift unter den vorherrschenden Umständen nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter lediglich die Vornahme der Durchsuchung unter Angabe der für die Durchsuchung verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die nach § 279 für die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Beitreibung einer Geldforderung erforderliche Niederschrift ersetzt die Niederschrift nach dieser Bestimmung.
hupps, war vielleicht ein bisschen viel text, tschuldigung ….
Klar, dass es keine Gesetze für etwas gibt, was man nicht machen muss.
Aber irgendwas war da eben, nur ich kam nicht drauf und bin nicht so "per du" mit den ganzen Gesetzbüchern ;)
@ n.n.:
"subsumiere selbst und sieh,…"
erinnert mich irgendwie an "Löwenzahn" oder "Sendung mit der Maus". Schön!
Ok, kommen wir auf das eigentlich diskussionswürdige:
7 Stunden lang festgehalten und eine Wohnungsdurchsuchung.
Es dürfte extrem schwer für die Polizei sein, sich da rauszureden.
Ich bin Sohn aus einer Familie, die zu 80% aus Polizisten besteht (BKA, ZKA, GSG) und habe generell Sympathien für Polizisten. Aber das hier ist einfach nur skandalös.
Die einzige Ausrede, die mir einfallen würde, ist folgende:
nach einem längeren Gespräch sagt der Mandant "Gehen sie doch in meine WOhnung, dort liegt mein Ausweis". Das könnte man als Erlaubniss auslegen.
"Besitzen" meint gemeinhin "die tatsächiche Sachherrschaft innehaben" – Also einen Gegenstand im eigenen Machtbereich zu haben, üblicherweise am Körper zu tragen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Begriff hier anders ausgelegt wird. Hat jemand einen Kommentar zur Hand?
War der Mann denn eigentlich deutscher Staatsbürger?
Ich würde diesen Vorfall nicht einfach so durchgehen lassen. Eine ungerechtfertigte Wohnungsdurchsuchung mit zumindest möglicherweise rassistischem Hintergrund ist kein Kavaliersdelikt.
Das Vorgehen der besagten Beamten ist (so wie sich der Fall momentan zeigt), ein Skandal!
Allerdings muss ich auch sagen: ich pack meinen Personalausweis immer ein.. ist nicht schwer, recht kompakt und erspart oftmals/im Zweifel eine Menge Ärger.
So, ich sorge mal für weitere Unklarheit:
Urteil zum Bußgeld nach § 5 II PersonalausweisG aus NStZ-RR 1998, 184
Die Vorschrift setzt zunächst das Verlangen einer zuständigen Stelle nach der Vorlage des Ausweises voraus. Da eine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Person auszuweisen, nicht besteht (vgl. BGHSt 25, 13 (17) = NJW 1972, 2004), ist die Zuständigkeit des Amtsträgers für das Verlangen nach der Vorlage des Ausweises nur gegeben, wenn er in der konkreten Situation aufgrund anderer Vorschriften befugt ist, die Identität des Angesprochenen zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, GA 1985, 458 (459); Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Daß der Zeuge B schon angesichts der von dem Betr. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 46 I OWiG, § 163b I 1 StPO berechtigt war, von ihm die Vorlage des Ausweises zu fordern, ist aber nicht zweifelhaft. Die Befugnis des Betr., zur Sache zu schweigen, gab ihm nicht das Recht, auch seine Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität zu verweigern (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 17 m. w. Nachw.).
Zitat Ende.
"Gegen die vorgenannten Verbote des § 5 verstößt jemand nur, wenn er nicht bereit ist, seinen (einen) Ausweis zu zeigen, weder an Ort und Stelle, noch beispielsweise zu Hause (vgl. Wache Rz 3 zu § 1 PersAuswG in Erbs/Kohlhaas). "
@31: Gute Frage. Wer ist denn Eigentümer eines Personalauseweises? Der Staat (Innenmisterium oder wer auch immer die ausgibt), oder ich?
§ 1 VII, 2 PersonalausweisG: Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
@ 31: Selbstverständlich bist Du auch im Besitz aller Sachen, die sich in Deiner Wohnung befinden. Du besitzt sogar auch die Sachen, die Du verliehen hast. Man muss "besitzen" also gar nicht anders auslegen.
"Recht kompakt" wäre Kreditkartenformat. Ich finde ihn unnötig sperrig.
Wie sich doch selbst knapp 16 Jahre nach dem Fall der Mauer immer noch alte DDR-Gesetze im kollektiven Bewußtsein halten. Sogar bei Menschen, die gar nicht in der DDR gewohnt haben.
Egal, ich füll jetzt mal das Bestellformular für meinen Trabbi aus, in 15 Jahren ist das Baby meine! :o)
@37:
Das bundesdeutsche Recht macht einen wichtigen Unterschied zwischen "Besitzer" und "Eigentümer", wo normalsprachlich gar kein so großer Unterschied ist.
Der Eigentümer ist die Person, die die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand ausübt.
Der Besitzer ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand hat.
Insofern bist du zwar immer noch Eigentümer deines gestohlenen Autos, der Dieb aber ist sein Besitzer. Und ebenso bleibst du Eigentümer von verliehenen Sachen, bist aber mit Aushändigung an den Entleiher nicht mehr deren Besitzer.
Diesen Unterschied zu machen scheint auf den ersten Blick unsinnig, aber ein Blick ins BGB macht deutlich, dass sich diverse Paragraphen um den Eigentümer drehen, und andere um den Besitzer. Beispielsweise dieser hier: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1006.html" rel="nofollow">§1006 BGB</a>
@40: Ich habe deswegen ja auch nicht von gestohlen sondern von verliehen gesprochen. und der verleiher bleibt besitzer, nämlich mittelbarer besitzer.
aber das geht jetzt ja schon wieder vom thema ab, denn in jedem fall bin ich besitzer (sogar unmittelbarer) meines auswieses, der in meiner wohnung liegt, während ich unterwegs bin.
aber dass das PersonalausweisG vom "Besitz" spricht, lässt sich jedenfalls mit der Unterscheidung Besitz/Eigentum begründen. Zu mehr kann man ja nicht verpflichtet werden, wenn die Bundesrepubklik noch Eigentümerin bleiben will. und spricht deswegen GERADE NICHT dafür, dass das gesetz damit meint, man müsse den perso immer in der brieftasche haben.
@40: das macht eigentlich jeder Mietvertrag deutlich. Als Mieter bist Du Besitzer einer Wohnung, die Miete kassiert derjenige, dem der Bau gehört – dem Eigentümer.
Dazu fällt mir ein Ding aus dem Blog vom Shopblogger ein: eine Kundin wollte, weil sie ihr Geld 'vergessen' hatte, ihren Personalausweis als Pfand hinterlegen. Nach meinem Rechtsverständnis funktioniert das nicht: der Personalausweis ist Eigentum der BRD, ich bezahle nicht diese Plastikkarte, ich bezahle die Kosten der Bundesdruckerei und die Verwaltungskosten des Einwohnermeldeamtes. Was mir nicht gehört, kann ich nicht verpfänden. Björn Harste hätte sich die ladungsfähige Adresse aufschreiben können. Wie er verfahren hat, weiss ich allerdings nicht mehr, selber suchen unter
http://www.shopblogger.de/blog
Personalausweiß nicht mitführen gilt natürlich nur für deutsche Staatsbürger.
Alle andern müssen einen Ausweiß mit sich führen. Urlauber, Gäste, Asylbewerber etc.
@42: Meistens richtig, aber vereinfachend. Auch der Vermieter bleibt mittelbarer Besitzer. Und die Miete kassiert der Vermieter, egal ob er Eigentümer ist oder nicht. Auch wenn das meistens der Fall sein dürfte.
@ Udo Vetter
" …. Es ist nicht alles verboten, bloß weil es nicht ausdrücklich erlaubt ist…."
Das sehen Beamte oft anders, liegt das an der Ausbildung oder daran, dass ein bestimmter Typ Mensch Beamter wird?
@ Daniel
" … Mich würde intressieren, welche Nationalität der Mann hatte oder wie er aussah? …"
Jedenfalls war er kein pigmentgestörtes Bleichgesicht!
Danke zu den Ausführungen zu Besitz und Eigentum, Sachenrecht hatte ich auch vor nicht allzu langer Zeit… deswegen weiß ich auch, dass die Stellungen um Besitz, mittelbaren Besitz und Besitzdienerschaft nicht ganz unumstritten sind. Im Fall der Wohnung dürfte es allerdings eher unstrittig sein, das muss ich zugeben.
Interessant ist aber auch, was Rotkäppchen geschrieben hatte: Inwieweit kann denn ein KontrollRECHT eines Beamten bzw. Betroffenen (zB. begründet § 227 BGB bzw. § 32 StGB i.V.m. § 127, I StPO ein Recht auf Identitätsfeststellung gegenüber Schädigern) zu einer AusweisPFLICHT werden? Laut Rechtslage kann jemand, der sich nicht ausweisen kann, dass aber sollte, ja festgenommen werden.
@42 Lutz: ich bin mal wieder von der eigenen Situation ausgegangen. Hauseigentümer ist in meinem Fall der Vermieter, ich bin Besitzer des Hauses, weil ich dafür Miete zahle – und mich mit dem Hauseigentümer, was selten zu sein scheint, bestens verstehe.Das trotz Kinder und vierbeiniger schwanzwedelnder Alarmanlage, Qualmerei in 'meinem' Zimmer, gelegentlich nicht golffähigem gemähten Rasen und ungefegten Beeten im Garten ;-). Besitzer bin ich auch deshalb, weil der Hauseigentümer keinen Schlüssel zur Haustür hat (nicht haben wollte). Mir fiel in diesem Zusammenhang ein Blogeintrag von RA Udo Vetter ein, den er gestern veröffentlicht hat. Was mensch als Wohnungssuchender nicht haben
darfsollte, um die Aussicht auf eine Wohnung zu erhöhen: Kinder und Haustiere.@38: Lass doch den Perso zu hause und nimm den Führerschein mit. Der ist schön kompakt und man kann sich damit ausweisen.
@14: "dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können"
Man ist also nicht verpflichtet, einen (gültigen) Personalausweis zu haben. Nur, einen (gültigen) Personalausweis oder Paß zu haben.
Bei Aldi gibt es "New Orleans"-Kekse.
Was mich nochmal interessieren würde:
§1, Absatz 1 sagt:
"Deutsche [...] sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen [...] dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen [...]
Heißt das jetzt, daß es auch genügt, einen abgelaufenen Perso zu besitzen? Von Gültigkeit ist hier anscheinend nur der Paß betroffen. Kann ich mir also die Erneuerung sparen?
Sperrt den Neger ein!
Wenn die im Osten erst wieder anfangen zu wählen, ist er in Haft sicherer aufgehoben…
Die in Sachsen meine ich besonders, die wählen später und können Schönhuber noch mal eben schnell zu 190.00 Stimmen verhelfen.
Achja, bitte auch alle Türken, Inder, und andere die aussehen als wären Sie nicht von hier…
Grüße
F L A M E
Zum letzten Beitrag von FLAME: Zum Glück erkennt der Leser am zweiten Satz, dass es sich um echte Realsatire handelt, ist doch eine….?
Ich kann mir die wohnungsdurchsuchung nur so erklären, dass es sich tatsächlich um einen schwarzen Mitbürger handelt, und dann noch- aus der sicht der kontrollierenden Polizei – mehr oder weniger konkrete anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass ein Vergehen nach dem aufenthaltsgesetz vorliegt (illegaler Aufenthalt). Es gilt nahezu immer: Eingeschleuste Menschen haben keinen Pass ( keinen, den sie vorzeigen können). Daher vermutlich diese doch sehr heftige Maßnahme der Polizei, die a b e r – es wird sich zeigen – vermutlich völlig rechtmäßig zu begründen sein wird.
@54 steffen: wenn der Mensch seine Adresse artikulieren kann, wo Pass oder Ausweis liegen, was spricht dagegen, mit ihm dahin zu fahren und sich das Ding zeigen zu lassen? Siehe meine Erfahrung dazu hier: http://www.myblog.de/alix/1
Warum geht hier jeder sofort davon aus, dass der betroffene farbige Mitbürger so überaus kooperativ war??? Schere im Kopf?
Der geschilderte Sachverhalt läßt sich doch viel zwangloser erklären, wenn man sich einen Mitbürger vorstellt, der vehement auf dem Standpunkt besteht, dass seine Identität die Polizei einen feuchten Kehricht angeht und sich gegen Eingriffsmaßnahmen auch nötigenfalls körperlich zur Wehr setzt und auch sonst absolut nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen will, also in höchstem Maße renitent und vielleicht nicht ungefährlich für die Beamten ist.
Mit einem hochaggressiven Menschen bei bestehendem Verdacht des illegalen Aufenthaltes, also hoher Fluchtgefahr, würde ich auch nicht ohne Not Nachts durch die Gegend fahren und irgendwo vielleicht vorhandene Pässe suchen gehen.
Und bis die Identität geklärt ist, darf der liebe Mann eben innerhalb der gesetzlichen Fristen festgehalten werden. 7 Stunden sind zwar ungewöhnlich, aber nicht von vornherein ungesetzlich.
@54 Steffen
Realsatire?
Ich wohne in Sachsen, da sitzen die Rechten bereits im Landtag.
Der arme "Andersfarbige" kann doch froh sein noch zu leben und das sich alles geklärt hat. In anderen Orten unseres Landes auf dem Dorfe wo am Abend der einheimische Neo sich mit seinen Kumpels vom Gau an der Bushaltestelle trifft um über das Tuning von Baseballschlägern zu fachsimpeln, hätte sicherlich nicht über eine kurzfristige Inhaftnahme nachgedacht.
Achja, das war Satire, aber leider steckt auch hier etwas WAHRHEIT mit drin.
Grüße
F L A M E
@ Frank: Deine Variante schließe ich derzeit aus. Ich kenne den Mann seit Jahren. Das einzige, was er verlangt, ist die Möglichkeit, seinen Anwalt anzurufen.
Dass ihm dies sieben Stunden verweigert wurde, halte ich für fast noch schlimmer als die Hausdurchsuchung.
@Simon:"Also einen Gegenstand im eigenen Machtbereich zu haben, üblicherweise am Körper zu tragen."
Ich bin Besitzer einer Motorfahrzeugs. Wo genau soll ich das am Körper tragen und wozu?
Das Problem den Perso immer mitzuführen ist natürlich keins, wenn man bei Verlust einfach zum nächsten Bürgeramt gehen kann und sich einen neuen ausstellen läßt. Ist zwar was teurer, aber kein Problem. Wenn aber ein Ausländer seinen Pass verliert, dann heißt das u.U. , dass der Betroffene in sein Heimatland zurückreisen muß, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Und die Rennerei wegen des neuen Visums usw. ist auch nicht zu verachten. Deswegen akzeptieren z.B. die Stadtwerke Bonn eine Kopie als Nachweis, dass man Inhaber eines Studententickets ist.
@ #60: Sicher, ist es aufwendiger, von Deutschland aus einen ausländischen Pass und ein neues Visum zu bekommen als einen deutschen Personalausweis. Aber wenn Du dafür bisher in Dein Heimatland geflogen bist, hätte ich einen Tipp für Dich: Versuch's mal bei der entsprechenden Botschaft in Deutschland.
Den Plan, in Dein Heimatland zu fliegen, um dort einen neuen Pass zu besorgen, scheitert schon daran, dass Du kaum dort hingelangen wirst ohne Pass. ;-) SCNR
@49: AFAIK ist der Fueherschein kein gueltiges Ausweisdokument (im Sinne der deutschen Rechtsauffassung), sondern nur Personalausweis und Pass.
@56: AFAIK haette die Polizei in dem Fall den Mann festhalten und bei Gewaltanwendung in Haft halten koennen, bis ein SA/Richter verfuegbar ist. Die Polizei ist keine Allmacht, die alles (auch entscheiden) darf. Solche Entscheidungen duerfen nur ohne SA/Richter getroffen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, und das ist ein aeusserst eng gefasster Begriff.
anyway, IANAL.
und:
Sollte die CDU gewinnen, nehme ich an, dass IM KAMPF GEGEN DEN TERRORISMUS, achja und im Kampf gegen Kinderschaender (Merkel vor drei Tagen), dass sowieso das GG soweit ausgehebelt ist, dass die Rechte der Buerger nicht mehr existieren und das von Udo beschriebene Verhalten voellig konform mit den Gesetzen ist.
Merkel sagte sinngemaess: Wir muessen die Freiheit [der Buerger] foerdern, Opferschutz muss vor Datenschutz -der Taeter- gehen.
Letztendlich, sollte es tatsaechlich so weit kommen, wird alles so weit aufgeweicht, dass die freiheitlichen Rechte der Inidividuen nicht mehr existieren um die Gemeinschaft zu schuetzen. Stasi, ick hoer dir trappsen – da soll noch einer ueber einzelne Mitglieder bei der Linken ranten[1]. Der Grat zwischen Freiheit des Einzelnen und Schutz der Gemeinschaft ist schmal.
1) Leider muss ich in der Hinsicht auch Gottfried Fischer rechtgeben: Die Vergangenheit von PDS Mitgliedern in der Stasi ist nicht richtig -PDS-intern wie auch oeffentlich- aufgearbeitet, aber hier versagen die Medien genauso: Das gehoert nicht in einen Wahlkampf, sondern in Diskussionen waehrend einer Legislaturperiode.
@61 Ich muss zum Glück nicht zur Botschaft, bei mir reicht das Bürgeramt ;-) Meine Freundin dagegen mußte erst zur Botschaft, um da einen vorläufigen Pass einsammeln, dann zum Ausländeramt für einen vorläufigen Aufenthaltstitel (oder so ähnlich heißt das Ding) und dann ins Heimatland für den richtigen Pass. Das ist bestimmt von Staat zu Staat unterschiedlich, aber es ist trotzdem immer aufwendig genug, um den Pass schön zuhause zu lassen.
Hi, würd mich mal interessieren um welche Klageart es sich dabei handelt? Danke Michael
Es handelt sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Ggf. verbunden mit einem Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Ich beantrage, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen, eventuell beschlagnahmte Gegenstände rauszugeben, die Polizei / StA anzuweisen, bis zur gerichtlichen Entscheidung die Asservate nicht anzutasten und festzustellen, dass sämtliche Erkenntnisse aus der rechtswidrigen Maßnahme einem Verwertungsverbot unterliegen. Das ist abstrakt der Katalog der üblichen Anträge.
und wenn die rechtswidrigkeit dann festgestellt ist folgt eine strafanzeige wegen freiheitsberaubung und hausfriedensbruchs. aber auch keine sekunde früher, weil die polizisten ansonsten von ihrem schweigerecht gebrauch machen könnten, oder?!
;-)
Ausgiebige erkennungsdienstliche und auch andere, rechtlich mindestens fragwürdige Massnahmen kommen vor. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass sie häufiger vorkommen, wenn das Opfer den Eindruck erweckt, seine Rechte nicht zu kennen. Ähnliches Beispiel wie vom Kollegen geschildert: http://www.bilkinfo.de/archiv/ausgabe-1999-01.html#neuss
Wollte grundsätzlich fragen , ob eine Hausdurchsuchung einfach so ausgestellt werden kann , ich meine auch allgemein.
Hatte heute auch eine ..Begründung: Verdacht einer Ordnugswidrigkeit .Nachdem ich zu schnell gefahren bin stellte man mir ein Fahrverbot aus, 1 Monat entzug ,Punkte und Geldstrafe.Ich sollte meinen Führerschein abgeben konnte es aber nicht da ich keinen mehr hatte.Ums kurz zu sagen ich habe meinen Führerschein verloren mit sämtlichen anderen Dokumenten.Hatte aber momentan nicht die finanziellen möglichkeiten einen neuen zu beantragen , nu waren heute 3 Beamte da , gaben den Beschluss und durchsuchten meine Wohnung , obwohl ich bereits eine EV beim Notar abgegeben hatte das ich ihn verloren habe.Ich fühle mich gedehmütigt und frage mich ernsthaft was ich verbrochen habe???!!!Ist es ein Verbrechen arm zu sein??