14.11.2005

ANWALT EINGEBUCHTET

Deutsche Strafverteidiger ehren einen Kollegen, dem eine in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte einmalige Erfahrung zuteil wurde: Ein Amtsrichter aus Hagen schickte den Anwalt wegen Unbotmäßigkeit ins Gefängnis. Zum Glück waren beim Oberlandesgericht Richter zu erreichen. Sie hoben die Entscheidung auf. Der Preisträger hatte nach einigen Stunden seine Freiheit wieder.

Die Anzeige gegen den Amtsrichter wegen Rechtsbeugung soll daran gescheitert sein, dass ihm kein Vorsatz nachzuweisen sei. Und das, obwohl ihm sogar der in der Sitzung anwesende Staatsanwalt erklärt haben soll, dass die Verhaftung des Anwalts rechtswidrig ist.

Details der Ereignisse im Weblog der Kanzlei Hoenig.

23 Kommentare zu “ANWALT EINGEBUCHTET”

  1. RA Carsten R. Hoenig meint: (14.11.2005 um 09:31) AntwortenReply to this comment

    Colorandi causa: Die Richter des Senats am Oberlandesgericht Hamm, die über die Beschwerde des Kollegen entschieden haben, sollen – Gerüchten zufolge – vom Golfplatz abgeholt worden sein. Das Ganze spielte sich an einem Freitagnachmittag ab. ;-)

  2. NetReaper meint: (14.11.2005 um 09:39) AntwortenReply to this comment

    Das ist einfach unfassbar. Die Tatsache, dass nicht einmal in der größten deutschen Unrechtsdiktatur ein Anwalt so behandelt wurde, spricht schon für sich.
    Natürlich kann so etwas vorkommen, dass ein Richter ausrastet. Nur was dann nicht vorkommen darf, ist die Tatsache, dass so ein Richter anschließend einfach weitermachen darf. Und zwar ohne Konsequenzen. DAS ist der eigentliche Skandal an der Stelle.

  3. Danny meint: (14.11.2005 um 10:20) AntwortenReply to this comment

    Auf jeden Fall ne sinnvolle Maßnahme: "Wenn Sie mir jetzt mit Anträgen kommen, es ist ja auch mein Freitag Nachmittag, dann landen Sie halt in Haft. Bäh!"

    :)

  4. paulo meint: (14.11.2005 um 11:00) AntwortenReply to this comment

    Gibt es denn keine weiter Möglichkeit, den Richter zu disziplinieren?

  5. Andreas meint: (14.11.2005 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    Es heißt doch so schön, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt…

  6. Santos meint: (14.11.2005 um 14:01) AntwortenReply to this comment

    4: Bundesdisziplinargesetz, von dem viele Anwälte (aus guten Gründen) kaum Gebrauch machen, siehe die Problematik rund um das Standesrecht.

    Übrigens: Wußten Sie, daß der Kammer für Disziplinarsachen immer mindestens eine Frau angehören muß? Und richtet sich ein Diszilinarverfahren nicht gegen einen Richter, sondern gegen eine Richterin, dann muss die Kammer für Disziplinarsachen sogar mit zwei Frauen besetzt sein.

  7. EL AMO meint: (14.11.2005 um 14:34) AntwortenReply to this comment

    Dazu fällt mir nur das Zitat eines Mitgliedes des deutschen Bundestages ein, dass :

    "die deutschen Bürger keinen immerwährenden Rechtsanspruch auf eine Demokratische Verfassung haben".

    Gesagt – getan.

  8. RA J. Melchior meint: (14.11.2005 um 15:34) AntwortenReply to this comment

    @4: Sind Richter Beamte i.S.d. Bundesdisziplinargesetzes ???

  9. Der andere Udo meint: (14.11.2005 um 17:12) AntwortenReply to this comment

    @8: Grundsätzlich obliegt Unterhalt und Organisation der Gerichtsbarkeit den Ländern, anwendbar sind also die jeweiligen Landesrichtergesetze. Bei uns in Hessen sieht dieses vor, dass Richter Beamten des Landes weitgehend gleichstehen. Auf die Beamten des Landes (Hessen) ist wiederum die Disziplinarordnung des jeweiligen Landes (Hessen) anwendbar.
    Ich hab jetzt nicht geprüft, ob das auf Bundesebene genauso ist, wenn ja, dürften unter die Bundesdisziplinarordnung also nur Bundesrichter (BGH, BVerwG etc.) fallen.

    @4: Unterstellt, dass dem so sei (nur Bundesrichter) kann ich verstehen dass nur wenige anwälte davon Gebrauch machen. Denn zumindest beim BGH ist ja die Anwaltsschaft aufgrund der eingeschränkten Zulassungsmöglichkeiten ein ziemlicher "closed shop" – man sieht sich da also nicht nur zweimal im Leben, sondern immer wieder.

  10. Santos meint: (14.11.2005 um 17:51) AntwortenReply to this comment

    9: Müßte hierbei nicht auch das Landesbeamtengesetz berücksichtigt werden?

  11. Santos meint: (14.11.2005 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    Und das Gesetz über die Ernennung und Entlassung der Richter, sog. Ernennungs- und Entlassungsgesetz?
    Ist es bei euch in Hessen so, daß die Ernennung (wie ebenso auch die Entlassung) dem Ministerpräsidenten unterstellt ist?

  12. RKS meint: (14.11.2005 um 18:15) AntwortenReply to this comment

    @ 11:
    Im vorliegenden Fall dürfte § 3 Abs. 4 Satz 2 des Anwälteeinsperrgesetzes (AEG) als lex specialis Anwendung finden.

  13. Santos meint: (14.11.2005 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    9: Ist Ihnen eine Klage bekannt, bei der ein Ministerpräsident auf Entlassung eines bestimmten Richters verklagt worden ist? (vor einem Verwaltungsgericht)

  14. Santos meint: (14.11.2005 um 18:29) AntwortenReply to this comment

    12: Ein Anwälteeinsperrgesetz???

  15. RKS meint: (14.11.2005 um 18:32) AntwortenReply to this comment

    @ 14:
    Ja. Nr. 98 b im Schönfelder Ergänzungsband.

  16. n.n. meint: (14.11.2005 um 20:12) AntwortenReply to this comment

    @15

    verfassungsrechtlich ist das aber nicht unbedenklich. die justiz ist doch ländersache!

  17. lhe meint: (14.11.2005 um 20:50) AntwortenReply to this comment

    vielleicht will der richter nur wegen "untragbarkeit im rechtsdienst" seine frühpensionierung etwas beschleunigen.

  18. RA J. Melchior meint: (14.11.2005 um 21:41) AntwortenReply to this comment

    @11 + 14 lol !!!

  19. _rico__ meint: (15.11.2005 um 10:10) AntwortenReply to this comment

    ich finds einfach nur witzig :-)
    und die diskusion zum thema wird ab komm. 11 auch immer amüsanter !!!

  20. Santos meint: (15.11.2005 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    18: Ich gehe davon aus, daß Ihnen das ErnG nicht bekannt ist: http://www.verfassungen.de/de/bw/bw-ernennungsgesetz92.htm

  21. Waszszaf meint: (15.11.2005 um 11:33) AntwortenReply to this comment

    Der Sitzungsvertreter hätte ja einfach den Richter noch im Saal festnehmen können.

    Ist zwar auch nicht okay, aber "wie du ihm, so ich dir"… *g*

  22. md meint: (15.11.2005 um 14:15) AntwortenReply to this comment

    Wahrhaft ein heldenhafter Einsatz.

    Wer ähnliches erlabt hat, weis was Standhaftigkeit bedeutet.

    Gratulation dem Kollegen

  23. Der andere Udo meint: (15.11.2005 um 20:08) AntwortenReply to this comment

    @10, 11, 13: Das Landesbeamtengesetz gilt mittelbar: Richter werden (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) wie Beamte behandelt, die Disziplinarorgnung gilt für Beamte – viola.

    Fälle sind mir nicht bekannt, das ließe sich aber sicher recherchieren, wenn man Zugang zu JURIS, WESTLAW oder einem vergleichbaren Dienst hat. Ansonsten: "Fuhr/Pfeil" vonb Beck oder "Zetzschwitz" von Nomos heissen die relevanten Werke für Hessen, da hab ich auch nur geblättert – selber suchen macht doch mehr Spass!

    Faktisch ist es aber so dass die richterliche Unabhängigkeit den Richter auch vor Disziplinarmassnahmen weitgehend schützt. Und das ist m.E. nicht nur gut so sondern auch angemessen, denn 99% der mir bekannten Richter sind ernsthaft, ausgewogen und mit Bedacht bei der Sache, und zwar TROTZ der bisweilen, ahem, "diskutablen" Qualität so mancher Schriftsätze.

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