22.11.2005

SCHWEIGEN

Eine Frau, die neun ihrer Kinder als Neugeborene getötet haben soll, macht sich Hoffnung auf Straffreiheit. Bisher sei es den Ermitteln nicht gelungen, die gezielte Tötung auch nur eines Kindes nachzuweisen, berichtet der Tagesspiegel. Sofern mildere Delikte als Mord in Betracht kommen, könnten die Taten verjährt sein.

Schwierig ist der Tatnachweis auch, weil die Beschuldigte von einem wichtigen Recht Gebrauch macht. Sie schweigt. Ihr Anwalt hat ihr dazu geraten.

(Link gefunden im HandakteWebLAWg)

12 Kommentare zu “SCHWEIGEN”

  1. Santos meint: (22.11.2005 um 10:21) AntwortenReply to this comment

    Ich halte nichts vom Schweigen, da es im Endeffekt so oder so aufs Gleiche hinausgeht. Der Unterschied ist doch nur, daß man damit den Ermittlern unnötig Arbeit macht und hohe Kosten provoziert. Mit den Ermittlern zusammenzuarbeiten wirkt sich immer strafmildernd aus.
    Der sture Weg kann natürlich auch mit Parteiverrat und JVA-Spitzel "gelöst" werden.

  2. martin meint: (22.11.2005 um 10:51) AntwortenReply to this comment

    Mangelde Seriösität kann man ihrem Anwalt jedenfalls nicht vorwerfen. Aus dem Artikel:

    [i](..) ihr Anwalt, Matthias Schöneburg, 50, ein Schwergewichtler mit Sinn für Humor. Wer seine Handymobilbox erreicht, könnte auf die Idee kommen, er habe sich verwählt. Es meldet sich eine sonore Stimme: „Hier ist der Teufel persönlich, wenn Ihr nicht in die Hölle wollt, sprecht nach dem Piep.“[/i]

  3. cinspor meint: (22.11.2005 um 10:59) AntwortenReply to this comment

    @1: Wie der Fall Hoyzer zeigt wirkt sich Reden nicht strafmildernd aus, da er ja eine höhere Strafe bekommen hat als der Staatsanwalt gefordert hat. Und der andere Schirri der geschwiegen hat bekommt eine geringere Strafe.
    Außerdem ist Parteiverrat strafbar und JVA-Spitzel nützen nichts, wenn Sie in U-Haft auch zu den taten schweigt.

  4. Udo Vetter meint: (22.11.2005 um 11:12) AntwortenReply to this comment

    @ Santos: Reden kann auch oft der richtige Weg sein. Allerdings zum richtigen Zeitpunkt. Nach meiner Erfahrung wird ein Geständnis dann am meisten honoriert, wenn man dem Gericht damit eine Menge Arbeit abnehmen und einen langwierigen Prozess vermeiden kann. Ein frühes Geständnis neigt dagegen dazu, in Vergessenheit zu geraten.

    Jeder Fall ist natürlich anders, und die obige Aussage gilt nicht uneingeschränkt für "normale" Fälle, zum Beispiel am Amtsgericht. Aber als grobe Linie hat sie sich bewährt.

  5. thorben meint: (22.11.2005 um 14:57) AntwortenReply to this comment

    wieso kann ich bei solchen fällen den damaligen frankfurter oberkommissar verstehen? wie hieß er doch ncoh gleich, der herrn gäfgen folter androhte…

    tschuldigung, aber bei solchen leuten habe ich echt die hasskappe auf, achja den anwalt am besten gleich mit wegsperren…. -.-

  6. n.n. meint: (22.11.2005 um 16:48) AntwortenReply to this comment

    @5

    schön, dass du es so genau weisst. warst offensichtlich dabei, als es passiert ist, oder woher hast du diese genauen informationen, auf denen deine meinung fußt?!

  7. thorben meint: (22.11.2005 um 21:04) AntwortenReply to this comment

    ich gehe einfach mal stark davopn aus, dass die staatsanwaltschaft nicht einfach so jemand in u-haft befördert, soindern stichhaltige argumente daüfr hat, das ganze muss ja auch richterlich genehmigt sein.
    weiter gesehen: wenn sie wirklich ein reines gewissen hätte, so würde sie dies doch sagen, oder nicht?

    vielleicht bin ich hier auch einfach nur aus persönlichen gründen härter eingestellt, aber mit solchen leuten kann ich nunmal kein mitleid walten lassen…

    und ein wneig offtopoic: in unserme land hat jeder die möglichkeit hilfe vom staat zu bekommen, so dass solche taten jede rechtfertigung verlieren, auch wenn es eigenltich dafür keien rechtfertigung gibt…

  8. Santos meint: (23.11.2005 um 09:23) AntwortenReply to this comment

    Es ist bekannt, daß eine Vernehmung der Beschuldigten Gelegenheit geben soll, die gegen ihr vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Das scheint die Beschuldigte nicht zu wollen, womit sie sich umso mehr verdächtig macht. Ich vermute, Sie werden mir sicher mit der offiziellen Version widersprechen, daß weder ein anfängliches Schweigen bei einer Einlassung zur Sache in einer Verfahrenssituation noch eine Aussageverweigerung in einer Vernehmung nach Sachäußerung als belastendes Beweisanzeichen verwendet werden darf. Inoffiziell sieht das bei den Ermittlungsbehörden meistens anders aus.

  9. Udo Vetter meint: (23.11.2005 um 09:38) AntwortenReply to this comment

    Dass dies – gesetzeswidrig – inoffiziell häufig so gesehen wird, scheint mir richtig.

    In diesem Fall liegt das Dilemma aber woanders. Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass wohl kaum neun Schwangerschaften so verlaufen, dass der Mutter für den Tod der Kinder kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist.

    Aber leider kann man mit dem Menschenverstand keinen Tatnachweis ersetzen. Vielmehr muss im konkreten Fall das Verschulden der Mutter nachgewiesen werden. Da dies ja möglicherweise noch mit forensischen Mitteln gelingt, dürfte die Untersuchungshaft derzeit auch gerechtfertigt sein.

    Nur wenn dies in zumutbarer Zeit eben nicht gelingt, sieht es anders aus. Dann spricht, wie der Anwalt zutreffend sagt, die Unschuldsvermutung für die Frau. Zumindest was den Mord- oder den Totschlagsvorwurf angeht. Dann kommt man in den Bereich fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge. Und hier scheint ja eine Verjährungsproblematik zu bestehen.

    Insofern hat die Frau überhaupt keinen Grund, entlastende Umstände darzulegen. Jedenfalls so lange nicht, wie nicht die Umstände auf dem Tisch liegen, die gegen sie einen konkreten Vorwurf zu begründen. Man muss sich nicht von etwas entlasten, das noch gar nicht beweisbar ist.

  10. Santos meint: (23.11.2005 um 14:12) AntwortenReply to this comment

    Taktisch gesehen — aus der Sicht eines Strafverteidigers — kann das Schweigen natürlich richtig sein, wie Sie hier zur Vorgehensweise meinten. Nur glaube ich, daß Sie die Rechtspflege ein wenig missverstehen: Rechtspflege i.S.v. Abwehr und Ahndung von Unrecht bedeutet nicht, daß ein Strafverteidiger — übertrieben gesagt — schon beinahe als ein Mittäter in Erscheinung tritt, indem dieser nach der Tat Ratschläge an den Mandanten a la "Wie tötet man 9 Kinder so, daß man mir nichts nachweisen kann? Schweigen Sie einfach." gibt. Mit dem Argument, das sei doch nur zulässige Taktik in der Rechtspflege. Das klingt übertrieben und natürlich ist ein Strafverteidiger kein Mittäter.
    Abwehr und Ahndung von Unrecht bedeutet hier, daß die verhaltensgestörte Beschuldigte eine ärztliche Behandlung braucht und therapiert werden muss. Vermutlich kann davon ausgegangen werden, daß mit einer gezielten Psychotherapie bei einer Dauer von etwa drei Jahren die Beschuldigte geheilt werden kann. Die Anzeichen sind mehr als eindeutig. Dieses Recht wird der Beschuldigten durch anwaltschaftlichen Rat "Schweigen Sie einfach, dann verjährt sich das schon irgendwie" unterbunden.

  11. JLloyd meint: (23.11.2005 um 14:22) AntwortenReply to this comment

    @10:

    "Vermutlich kann davon ausgegangen werden, daß mit einer gezielten Psychotherapie bei einer Dauer von etwa drei Jahren die Beschuldigte geheilt werden kann. Die Anzeichen sind mehr als eindeutig. Dieses Recht wird der Beschuldigten durch anwaltschaftlichen Rat “Schweigen Sie einfach, dann verjährt sich das schon irgendwie” unterbunden."

    Wo ist das Problem ? Die Beschuldigte koennte ohne weiteres
    therapiert werden, da für die Behandlung die ärztliche Schweigepflicht gilt. Oder sehe ich das 'was falsch ???

  12. Santos meint: (23.11.2005 um 15:12) AntwortenReply to this comment

    12: Dazu muss die Beschuldigte klarstellen, was genau mit ihren 9 Kindern geschehen ist. Man kann doch ganz normal darüber reden.

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