26.11.2005

RECHT GEBEUGT ?

Haben vier Richter am Oberlandesgericht Naumburg das Recht gebeugt? Fest steht jedenfalls, dass sie einem türkischen Vater beharrlich das Umgangsrecht mit seinem Kind verwehren. Und das, obwohl ihnen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof schon mehrfach gravierende Rechtsverstöße bescheinigt haben.

Wie der Spiegel vorab berichtet, reicht es der zuständigen Staatsanwaltschaft immerhin für einen Anfangsverdacht und ein förmliches Ermittlungsverfahren. Die Richter sollen bereits Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Kommt es zu einer Verurteilung, müssen sich die Richter wahrscheinlich einen neuen Job suchen. Rechtsbeugung ist gemäß § 339 Strafgesetzbuch mit einer Mindesstrafe von einem Jahr bedroht. Die Mindesstrafe ist gleichzeitig die Grenze, bei der Beamte zwingend entlassen werden.

(Danke an Mathias Schindler für den Link)

30 Kommentare zu “RECHT GEBEUGT ?”

  1. Tilman meint: (26.11.2005 um 21:12) AntwortenReply to this comment

    Der Fall Görgülü ist eine riesige Sauerei, die seit Jahren läuft – Behörden versuchen mit Hilfe von den besagten Richtern eine Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters durchzubekommen.
    Mehr dazu hier:
    http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/Tagebuch.htm

  2. Margaret meint: (26.11.2005 um 21:16) AntwortenReply to this comment

    Das ist eine sehr erfreuliche Nachricht.

  3. heggi meint: (26.11.2005 um 22:24) AntwortenReply to this comment

    Ist diese Selbstherlichkeit eigentlich typisch für die Ex-DDR ?
    Bei diesem Massaker in Erfurt hat ja die Schuldirektorin auch bewusst und slbstherlich Vorschriften verletzt.

  4. ingo meint: (27.11.2005 um 01:17) AntwortenReply to this comment

    @heggi: genau, die ossis wieder, von der rechtsbeugung bis zum kindermord – alles spätfolgen des gemeinsamen töpfchen-gehens im sozialistischen kindergarten.
    nur schade dass die gerichte im osten nicht zwangsläufig mit ossis besetzt sind, da geht die rechnung leider nicht auf. das OLG naumburg z. b. wurde von einem vorherigen richter am bundesgerichtshof aufgebaut und geleitet, falls da also faule rechtsauffassungen herrschen müssen die wohl mit importiert worden sein.

  5. Fred meint: (27.11.2005 um 01:49) AntwortenReply to this comment

    So, nun wissen wir, was passiert wenn ein Richter das Recht beugt. Was aber genau macht denn Rechtsbeugung aus? Liegt die schon vor, wenn sich der Richter "irrt" (iudex non est errandum oder so ;) ) – oder muss ihm vorsätzliches Nicht-Recht-Sprechen nachgewiesen werden?
    Und wenn ja, ist es nicht sehr schwer, nachzuweisen, dass es wider besseres Wissen geschehen ist?

  6. Rechtsfreund meint: (27.11.2005 um 02:45) AntwortenReply to this comment

    Zumindest die beteiligten Volljuristen sollten eigentlich wissen, dass Richter keine Beamten sind. Dass sie im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden – was für sich genommen natürlich richtig ist – , ergibt sich deshalb nicht aus dem Beamtenrecht, sondern aus den Richtergesetzen des Bundes bzw. der Länder (z.B. § 24 Nr. 1 DRiG).

    In der Sache geht es übrigens um eine ziemlich diffizile Abwägung von Kindeswohl und Elternrecht. Auch wenn nach "Aktenlage" in der Tat einiges dafür spricht, dass die Richter des OLG Naumburg hier auf dem falschen Dampfer sind (aber Vorsicht: im Unterschied zu uns allen hatten die Richter den Vorzug eines persönlichen Eindrucks von den betroffenen Parteien!), sollten wir uns eigentlich alle nicht ernsthaft wünschen, dass der richterlichen Überzeugungsbildung in Zukunft vermehrt durch die Staatsanwaltschaft nachgeholfen wird.

  7. KasusKnaxus meint: (27.11.2005 um 04:09) AntwortenReply to this comment

    @Rechtsfreund
    Sicher fehlt uns der persönliche Eindruck von den Beteiligten, aber völlig egal, wie der ausfiele, vermag der jedenfalls nicht die phantasievolle Schöpfung solcher Entscheidungsbefugnisse zu rechtfertigen, wie sie sich das OLG Naumburg hier herausgenommen hat! Da braucht man nur mal kurz über den BVerfG-Beschluss vom 10.06.2005 (1 BvR 2790/04) drüber zu lesen, um zu wissen, dass es in Karlsruhe schon regelrecht gebrodelt haben muss. So ungezügelte Maßregelungen gegenüber einem Instanzengericht – noch dazu einem OLG – hat man bis dato von dort noch nicht gehört. Um hier nur mal die deftigsten wiederzugeben (zusammenfassend der anonymen Anzeigeschrift unter http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/50718_Anzeige.pdf entnommen):

    "nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich", "hat aber nicht ansatzweise dargelegt", "Ausführungen des OLG nicht mehr nachvollziehbar", "… hat sich bestätigt, dass das Oberverwaltungsgericht … die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat", "drängt sich – insbesondere nach der Auswertung der fachgerichtlichen Akten – der Verdacht auf, dass der 14. Zivilsenat diesen Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entziehen wollte", "hat die rechtlichen Bindungen grundlegend verkannt", "hat es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt", "außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) … einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben"

    Den gesamten Kammerbeschluss des BVerfG gibts hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20050610_1bvr279004

    Den so gescholtenen Beschluss des OVG Naumburg gibts als PDF hier: http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/OLG_Umgang201204.pdf

    Übrigens kann man sich, wenn man sich eingehender mit dem Fall befasst (wozu das sicherlich nicht ganz objektive Tagebuch unter http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/Tagebuch.htm jedenfalls einen guten Einstieg bietet), meiner Meinung nach auch dem Eindruck schwer entziehen, dass hier jenseits der dokumentierten Ereignisse – um sich vorsichtig auszudrücken – auch gewisse Einflüsse auf Politik- und Justizkreise eine Rolle gespielt haben müssen …

  8. KasusKnaxus meint: (27.11.2005 um 04:28) AntwortenReply to this comment

    Der obige Link zum Beschluss des OVG Naumburg vom 20.12.2004 verweist nur auf den Beschluss selbst, ohne Gründe. Die gibts im PDF-Format hier:
    http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/OLG_Umgang211204.pdf
    Und als HTML z.B. hier: http://www.v-a-k.de/index.php?id=4695

  9. Erwin meint: (27.11.2005 um 06:35) AntwortenReply to this comment

    Ist in Deutschland schon mal je ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden?

  10. heggi meint: (27.11.2005 um 10:31) AntwortenReply to this comment

    Kein Einzelfall in Naumburg

    weitere Quelle:
    http://groups.google.de/group/de.soc.politik.misc/browse_thread/thread/39c4c0df354f9b3a/cb6ceb37c29d5c2a?lnk=st&q=naumburg&rnum=8#cb6ceb37c29d5c2a
    " Die Gruppe, die die Aktion kurz zuvor öffentlich
    ankündigte, wolle auf ein «politisches
    Gerichtsverfahren» am Oberlandesgericht
    Naumburg aufmerksam machen und «die
    Öffentlichkeit über den skandalösen juristischen Verlauf des Prozesses zu informieren»
    "

    Ist schon einmal ein Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ?
    Hat schon einmal ein Gericht gewagt, direkt und mit Bedacht gegen die Entscheidung einer Revisionsinstanz in einem Einzelfall zu verstossen ? Ich glaube nicht. (Hier wird ja nicht gegen einen abstrakten Rechtssatz verstossen, sondernd der Verfassungsgerichtsbeschluss in genau diesem Einzelfall wird bewusst nicht beachtet.)
    Warum kann der Vater nicht einfach mit dem Verfassungsgerichtsbeschluss zu einer Polizeistation gehen und sich Amtshilfe holen ?
    Wenn der Vater mit seinem Kind ins Ausland gehen würde, wäre der Fall für ihn auch gelöst.

  11. Rechtsfreund meint: (27.11.2005 um 13:05) AntwortenReply to this comment

    @7
    Es ist ja nicht so, dass der "phantasievolle" Umgang mit dem Zuständigkeitsrecht im Alltag der Juristerei so ungewöhnlich wäre, man denke nur an den noch nicht lange zurück liegenden Siegeszug der "außerordentlichen Beschwerde" (nicht zu vergessen die nur schon zur Gewohnheit gewordene Kompetenzanmaßung durch das Bundesverfassungsgericht, die darin besteht, sich über den Kunstgriff der "objektiven Willkür" ständig in die Handhabung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte einzumischen).

    Und auch wenn es den hier schon versammelten "Väterrechtlern" nicht gefällt: Es sind klassische Entscheidungen am grünen Tisch, mit denen der EGMR und das BVerfG einem abstrakten Elternrecht den Vorrang vor dem konkreten Kindeswohl (so wie dieses durch das zuständige Fachgericht festgestellt wurde) eingeräumt haben, und es ist das Kindeswohl, das das OLG Naumburg zu seiner "phantasievollen" Interpretation des Rechtsmittelrechts und zu seinem (trotz der begreiflichen Verärgerung des BVerfG juristisch gar nicht so unhaltbaren) Versuch, sich der Bindung an die Entscheidungen des EGMR und des BVerfG zu entziehen, veranlasst hat.

  12. Justus meint: (27.11.2005 um 14:12) AntwortenReply to this comment

    @ 9 (Erwin)

    Diese Frage habe ich mir soeben auch gestellt. Wahrscheinlich gibt es keinen einzigen Fall seit Gründung der BRD bzw. man kann die Verurteilungen an einer Hand abzählen, mir ist jedenfalls kein Fall bekannt. Beweis für die Krähentheorie?

  13. heggi meint: (27.11.2005 um 14:38) AntwortenReply to this comment

    Das zuständige Fachgericht wäre doch das Amtsgericht. Und dieses hat dem Vater recht gegeben und das OLG hat mit abenteuerlichen Begründungen dieses abgebogen.

  14. Huck meint: (27.11.2005 um 16:11) AntwortenReply to this comment

    Abgesehen von ehemaligen DDR-Richtern gibt es genau einen Richter, der seit 1949 rechtskräftig wegen Rechtbeugung verurteilt (und entlassen) wurde.

    Es handelt sich um den ehemaligen Präsidenten des Amtsgerichts Eltville, der unzuständigerweise einem Eilantrag seiner eigenen Tochter stattgab. Die erste Verurteilung wurde vom BGH noch wegen Fragen zur subjektiven Tatseite aufgehoben (das Urteil von 2000 findet man im Web), die zweite wurde dann rechtskräftig, was ich im Web nicht finde.

  15. n.n. meint: (27.11.2005 um 20:06) AntwortenReply to this comment

    @3
    kein grund zur ossischelte: die ostgerichte wurden 1990 neu aufgebaut und mit der zweiten (und dritten bis vierten) qualität aus dem westen aufgebaut. wer wollte damals schon in den osten?! nur die leute die im westen keinen job bekommen haben.
    und nun sieht man die resultate ….
    :-(

  16. Tano meint: (27.11.2005 um 20:57) AntwortenReply to this comment

    Sehr schön finde ich in der Strafanzeige gegen den OLG-Senat die "Unterschrift", die da lautet:

    "Die mangelhafte Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachsen-Anhalt und die bisherigen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft lassen mich an der Rechtsstaatlichkeit des staatllichen Handelns massiv zweifeln. Einem solchen System mag ich daher nicht als einzelner Bürger gegenübertreten und ziehe es weiterhin vor, nicht namentlich zu unterzeichnen."

  17. Nati meint: (28.11.2005 um 12:15) AntwortenReply to this comment

    @ Rechtsfreund
    In der Tat dürfte die Abwägung von Elternrecht und Kindeswohl mittlerweile in dieser Sache sehr schwierig sein. Das hat aber der merkwürdige Senat des OLG Naumburg ganz allein zu verantworten. Die Ausgangssituation war m. W. so, dass ohne Schaden für das noch ganz kleine Kind eine zügige Kontaktanbahnung mit dem Vater und Wechsel zu diesem möglich gewesen wäre, wie es das Amtsgericht ja auch beabsichtigte. Der "persönliche Eindruck" von den Beteiligten kann doch keine Missachtung elterlicher Rechte durch das OLG rechtfertigen. Wenn Zweifel an der Erziehungseignung des Vaters bestünden, hätte man das konkret begründen müssen. Hat man m. W. aber nicht.
    Heute kann ich dem Kind allerdings nur wünschen, dass der Vater seinen Kampf aufgibt, damit es ohne ständige Angst vor einem Verlust seiner inzwischen vmtl. innig geliebten "Ersatzeltern" weiterleben kann. Wird der Vater aber kaum tun. Armes Kind.

  18. Anonymous meint: (29.11.2005 um 00:09) AntwortenReply to this comment

    @Nati

    Das BVerfG sieht's anders.

    Randnummer 39 des Beschlusses:

    "Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lässt vielmehr Zweifel aufkommen, ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Kindeswohlgesichtspunkten überhaupt angezeigt wäre."

    Gruß

  19. rechtsfreundin meint: (29.11.2005 um 12:47) AntwortenReply to this comment

    mich würde interessieren, wann die Rechtsbeugung eigentlich verjährt. Klar, gemäß § 78 III Nr. 3 StGB nach fünf Jahren. Aber jetzt kommt das Problem: Die Verjährungsfrist beginnt nach § 78 StGB mit Beendigung der Tat zu laufen. Wann aber ist die Rechtsbeugung beendet? Nehmen wir den Fall, dass ein Angeklagter durch ein rechtsbeugerisches Urteil zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ist die Tat mit Verkündung des Urteils beendet? Oder erst, wenn der durch die Rechtsbeugung entstandene "schiefe" Zustand, hier der Haftaufenthalt, beendet ist? Sämtliche Kommentare geben zu der Frage der Beendigung der Rechtsbeugung nicht her… Vielleicht weiß ja hier jemand mehr. Ich bin gespannt…

  20. Tano meint: (29.11.2005 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Hmm, darüber hab´ ich mir zwar noch nie Gedanken gemacht, aber ich würde mal (ohne Rückgriff auf Kommentarlit.) vermuten, daß die Rechtsbeugung mit Verkündung des Urteils voll-, mit Eintritt der Rechtskraft beendet ist. Richtig?

  21. KasusKnaxus meint: (29.11.2005 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    @rechtsfreundin
    Die Antwort steckt schon in § 339 iVm § 78a StGB selbst drin: Zum tatbestandlichen Erfolg gehört ja gerade nicht auch der Antritt einer etwaig ausgesprochenen Haft oder gar das Verweilen darin. Dann würde eine Verjährung ja beispielsweise auch nie eintreten, wenn ein Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben wird, da vor Rechtskrafteintritt schließlich auch keine Strafvollstreckung stattfinden kann (§ 449 StPO). Außerdem betrifft § 339 StGB ja auch nicht nur (freiheitsentziehende Straf-)Urteile, sondern sämtliche Willkürmaßnahmen eines Richters, eines anderen Amtsträgers oder sogar eines Schiedsrichters. Vielmehr liegt der tatbestandliche Erfolg eben allein in der Beugung des Rechts selbst, welche m.E. bereits mit der unumkehrbaren Absetzung der jeweiligen Entscheidung abgeschlossen sein dürfte.

  22. mart meint: (7.1.2006 um 19:27) AntwortenReply to this comment

    Einige Kommentare zeugen von völliger Unkenntnis der Situation. Ein umfangreicher Artikel im Spiegel 52/2005 hat neutral alle Seiten des Falls beleuchtet. Insbesondere stellt er das Interesse des Kindes in den Mittelpunkt.

    Da der Artikel ohne Familiennamen und Ortsnamen auskommt, ist er nur schwer diesem Fall zuzuordnen. Ich kann aber mit Sicherheit sagen, dass es der gleiche Fall ist.

    http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,391862,00.html (kostenpflichtig)

  23. gelt meint: (7.1.2006 um 19:59) AntwortenReply to this comment

    Der Beruf des Vaters wird genannt. Über den Status des Pflegevaters erfährt man nichts.

  24. Kieferknacki meint: (9.11.2006 um 09:23) AntwortenReply to this comment

    Kennt jemand Beispiele von vollzogener und verurteilter Rechtsbeugung im Kündigungsschutzrecht? Hier ist es doch auch so, dass ein Arbeitgeber nur bösartig genug sein muss, dann wird der Richter das Arbeitsverhältnis trennen. Wenn keine gute Gründe für die Trennung gefunden werden, werden einfach Entlastungsbeweise des Arbeitnehmers nicht zugelassen, damit das Arbeitsverhältnis im Widerspruch zu geltenden gesetzen gelöste werden kann.

  25. Thomas meint: (25.4.2010 um 12:38) AntwortenReply to this comment

    Ja es manchmal verblüffend mit welcher kriminellen Energie Behörden und Ämter arbeiten können.

    In meinem Bespiel sprechen wir über die wunderbare Vermischung und wie aus einer notariellen Falschbeurkundung mit dem Akzent der Beihilfe zum Betrug.
    Geltendes Recht gebeugt wurde. In dem Fall eine seit 1991 bestehende Stellplatzverordnung gebeugt.

    Der mutmassliche Vorwurf der Beihilfe zur Falschberurkundung durch Unterlassung, sowie Rechtsbeugung bzw. und auch Rechtsbeugung durch Unterlassung wird ebenfalls gegen das
    Landratsamt Erlangen-Höchstadt sowie gegen das Amtsgericht Erlangen.

    Es könnt hier ebenso ein Rechtsmißbrauch vorliegen.

    Aus meiner Sicht ist es längst notwendig die Verjährungsfristen für Straftaten im Amt deutlich zu erhöhen.
    z.B auf 5 oder besser 10 Jahren.

    Man müßte, sollte von Juristen erwarten können hier selbstständig aktiv zu werden.

    Es ist zudem verblüffend wie Rechtsbeugung und Korruption durch Vorteilsgewährung/-annahme durch Vetternwirtschaft in Deutschland blüht.

    Es ist für einen demokratischen Staat wichtig, für das Auge der Öffentlichkeit, das diese Grundwerte einer gerechten Rechtsfindung funktionieren und entsprechende Straftaten im Amt verfolgt werden, sofern in angemessener Frist die Fehler von Amtswegen nicht behoben wurden.

  26. Bertram meint: (24.5.2010 um 20:11) AntwortenReply to this comment

    Mit der Gültigkeit der Rechtsprechung scheint es in diesem "Rechtsstaat" nicht weit her zu sein.
    Es ist wohl üblich, das jeder Richter sein eigenes Recht spricht, auch wenn der BGH etwas anderes entschieden hat.
    Wird dann eine Urteilsprüfung angetrengt, so hält die "Familie" eng zusammen.
    In anderen Ländern wird so etwas als "Maf.." u.s.w. bezeichnet.
    Denn was kümmert die Richterschaft ein BGH-Urteil ja und Karlsruhe ist weit.

  27. anonymus meint: (8.6.2010 um 22:08) AntwortenReply to this comment

    Zu 26:
    Das stinkt nach schweren Betrug ? Absatz (3)-4

    § 263
    Betrug (Teilauszüge:)

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht …..

    Ich empfehle Strafanzeige wegen Betrugs sowie Beihilfe zum Betrug gegen die Schadenverursacher, sofern diese Mängel über Amtswegen nicht behoben werden!

    Verjährung liegt noch nicht vor. Aber vielleicht noch etwas abwarten.

    Der Fall ist doch eindeutig klar.

    Die "Rechtsabteilung" scheint aber extrem ungenügend zu arbeiten bzw. gearbeitet zu haben. Diese Juristen sollten sich schämen.

    Übel das Thema, ich kenn den Fall von A-Z von einem Bekannten.
    Dieser ermittelt zudem wegen Korruption (Vorteilsgewährung)

    Das Behörden sowas etwas dulden ist zudem ungenügend.
    Armes Deutschland !

  28. Bertram meint: (14.10.2010 um 05:40) AntwortenReply to this comment

    Lieber "anonymus",

    hier haben Sie sehr schön geschrieben was im Gesetzestext steht.
    Vielen Dank.

    Doch sollten in Deutschland in Zukunft Urteile und Gesetze auf "Hakle-feucht" oder "Charmin-komfort 3-lagig" gedruckt werden, am besten mit einer hautfreundlichen und abwaschbaren Tinte, damit diese wenigsten einem sinnvollen Verwendungszweck zugeführt werden können.

    Selbst wenn Sie den Betrug und/oder die Rechtsbeugung nachweisen und beweisen können, so wird kein Staatsanwalt in diesem Rechtsstaat gegen einen Richter vorgehen.

    Warum?
    Es ist sehr schwer die "eigene Haut" zu riskieren um dem Recht Geltung zu verschaffen und auch der Karriere ist es nicht sehr dienlich.
    Man hat es doch gut so wie es ist. Warum etwas riskieren?

    Somit exestieren zwar Gesetze und Rechtsprechung, können aber je nach Meinung eines Richters beachtet oder ignoriert werden.

    Ja, so sieht es aus in Deutschland.

  29. Im Namen des Volkes meint: (12.9.2011 um 23:58) AntwortenReply to this comment

    Petition gegen Straftaten im Amt:

    https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=15472

    z.B. Rechtsbeugung, Falschbeurkundung, …,

    Unterstützen Sie bis zum 30.09.2011 durch Ihre Mitzeichnung die Petition.

  30. Im Namen des Volkes meint: (13.9.2011 um 00:01) AntwortenReply to this comment

    Was vergessen Sorry.

    Petition 15472 bis zum 30.09.2011 in Mitzeichung beim
    Petitionausschuss des Deutschen Bundestag.

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