DER ÖFFENTLICHE FRIEDE
Harsche Kritik am Islam kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Statler & Waldorf verweisen auf eine Anklageschrift, die von der Staatsanwaltschaft Münster stammen soll. Ein Kaufmann soll den Islam als religiöses Bekenntnis einer Weise beschimpft haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist strafbar, § 166 Strafgesetzbuch..
Der Mann soll Klopapierblätter an Medien und Moscheen verschickt haben. Diese habe er mit “KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN” bedruckt. In einem Begleitschreiben habe er angekündigt, diese Blätter verkaufen zu wollen. Ein Teil des Erlöses solle für den Bau eines Mahnmals für Opfer islamistischer Terroristen verwendet werden.
Das wird eng – nach beiden Seiten. Es kommt unter anderem darauf an, wie weit die Meinungs- und ggf. Kunstfreiheit reicht. Eine reine Wertungsfrage. Sie kann hier, mit guten Argumenten, so oder anders beantwortet werden. Fast noch wichtiger dürfte sein, ob die Aktion wirklich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wenn es nur bei der Presse geblieben wäre, könnte man das glatt verneinen. Keine vernünftige Redaktion steigt auf so was ein.
Problem ist die Übersendung an Moscheen. Auch wieder eine Wertungsfrage. Dass – mutmaßlich – aus dortigen Kreisen die Morddrohungen kamen, spricht erst mal gegen den Angeschuldigten. Aber kann es ihm wirklich angerechnet werden, dass andere ihrerseits völlig überzogen reagieren? Das wäre sicher zu hinterfragen.
Keinen Gefallen hat sich der Angeschuldigte getan, indem er nachträglich zu seiner Rechtfertigung den Islam pauschal verdammt hat, auch durch die Gleichsetzung mit dem Nationalsozialismus.
(Danke an M.W. für den Hinweis)
Jedenfalls halte ich eine Anklageerhebung nicht für einen Ausdruck staatsanwaltlicher Willkür und infolgedessen auch nicht für einen Anlass zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich bin froh, dass wir in einem Rechtsstaat leben, wo so etwas Gegenstand eines Strafverfahrens werden kann. Da es dem Angeschuldigten offenbar auf größtmögliche öffentliche Aufmerksamkeit ankam, ist allen Interessen der Verfahrensbeteiligten gedient.
Was mir Kopfzerbrechen macht: Wie kann jemand sich auf die Kunstfreiheit berufen, ohne den Anspruch zu erheben, Künstler zu sein und ein Kunstwerk hergestellt zu haben? Woraus ergibt sich denn, dass es sich überhaupt um ein Kunstwerk handeln soll? Reicht dazu ein lapidares "Ach ja, ausserdem berufe ich mich auf die grundgesetzlich gewährte Kunstfreiheit" aus?
Es mag sein, daß der Angeschuldigte sich keinen Gefallen damit getan hat, Nationalsozialismus und Islam pauschal zu verdammen, allein steht er mit seiner Ansicht aber deshalb noch nicht. So äußerte Tanja Blixen bereits 1940 beim Besuch ihrer von den Deutschen besetzten dänischen Heimat:
"Das Wort Islam bedeutet Hingabe, es ist wohl dasselbe wie das, was im Dritten Reich mit seinem Handaufheben zum Ausdruck kommt: Dein im Leben und im Tod. Welche der beiden Mentalitäten die gefährlichere ist, ist schwer zu sagen."
Wenn schon damaligen Zeitgenossen das übersteigerte Selbstwertgefühl der "Rechtgläubigen" gegenüber allen "Ungläubigen" sowohl im Islam wie auch im Nationalsozialismus als gemeinsames Element aufgefallen ist, spricht dies dafür, daß die Gleichsetzung (auch die nachträgliche) dieser Weltanschauungen in dieser Hinsicht inhaltlich nicht falsch, sondern gerade richtig ist!
Nachzulesen ist der instruktive Aufsatz Blixens in der von Oliver Lubrich herausgegebenen Sammlung:
Reisen ins Reich 1933-1945.
Ausländische Autoren berichten aus Deutschland
(amazon.de/exec/obidos/ASI...on-21/302-7233263-9233659)
Sehr lesenswert!
Wenn ich mich richtig erinnere, hat ein http://www.beuys.de/ Joseph Beuys einen Haufen Fett als Kunstwerk bezeichnet. Warum kann ein bedrucktes Blatt Klopapier nicht auch als Kunstwerk bezeichnet werden? Wenn allerdings "künstlerische Darstellung" dazu dienen soll, eine Religion zu diffamieren – dann kann ich dieses "Kunstwerk" nicht verstehen. Seid lieb
aufeinanderzueinander :-)Alix,
der Vergleich mit Beuys verdeutlicht mein Problem sehr gut:
1. Joseph Beuys war Künstler. Er hat sich selbst so bezeichnet. Er hat mit dem Herstellen von Kunst seinen Lebensunterhalt bestritten.
2. Joseph Beuys hat viele "Objekte" mit Fett und Filz und weiteren Alltags-Utensilien angefertigt. Nach der Anfertigung hat er behauptet: Dies sei Kunst.
In dem vorliegenden Fall liegt es m.E. anders: Ein Mann verschickt Klopapier um "lediglich" zu provozieren. Es ging ihm einzig und allein um die Provokation. Und später beruft er sich dann auf die Kunstfreiheit.
Es geht mir hier nicht um den Kunstbegriff, sondern um eine unzulässige,nachgereichte, nicht substantiierte Berufung auf ein Grundrecht.
und als nächstes können sich nur noch Zeitungen auf die Pressefreiheit berufen?
Meinungsfreiheit hin und her, diese Aktion hatte das Niveau eines Teenagers und diente nur zur Provokation.
Ob der öffentliche Friede bedroht war? Glaub ich nicht. Ich denke aber das sich der Herr selbst damit in Gefahr gegeben hat. Es gibt immer fanatische Anhänger eines Glaubens die meinen, die ganze Welt sollte das gleich glauben.
Aber das wäre doch dann auch langweilig, oder ;)
Das eigentliche gesellschaftspolitische Reformversagen von Rot-Grün: Daß sie es trotz jahrzehntelanger Versprechen nicht geschafft haben, solche wiederbelebten Karteileichen wie den ehem. Gotteslästerungsparagraphen § 166 oder den vormaligen Majestätsbeleidigungsparagraphen §§ 90, 90a (insbesondere 90a) abzuschaffen. (§ 175 hatte ihnen die Kohlregierung ja bereits abgenommen)
RA Wolff-Marting,
Mir war schon die ganze Zeit klar, dass irgendwie Rot-Grün an der Störung des öffentlichen Friedens schuld ist. Vielen Dank, dass sie die Begründung für den konkreten Fall beisteuern.
Immerhin hat Rot-Grün ja sein Versagen auf der ganzen Linie eingesehen und sich abwählen lassen.
"Aber kann es ihm wirklich angerechnet werden, dass andere ihrerseits völlig überzogen reagieren?"
Plumpe und die wahren Verursachungszusammenhänge ignorierende Suggestivfrage. Aber von meinem Anwalt würde ich so eine Aussage natürlich auch erwarten…
hach gott! jetzt versucht man schon wieder dumme polemik mit dem strafrecht zu bekämpfen. hat sich denn immer noch nicht rumgesprochen, dass das nicht funktioniert?!
Kurt Tucholsky hatte den <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Beschimpfung_von_Bekenntnissen%2C_Religionsgesellschaften_und_Weltanschauungsvereinigungen#Kritik_an_der_Vorschrift" rel="nofollow">mittelalterlichen Gummiparagraphen</a> (in der damaligen Fassung) kritisiert: "Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen."
@11
großartig! tucholsky war ein wirklich großer!
*lach*
Die Argumentation der StA überzeugt auf der ganzen Linie nicht:
"Er überschreitet mit der Bezeichnung des Koran als "Kochbuch für Terroristen" und dem dazu gehefteten Toilettenpapier mit dem Aufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN" den Bereich des durch Art. 5 GG garantierten Freiraums, der es zuläßt, sich kritisch in Wort und Bild mit anderen Religionen auseinanderzusetzen. Das Verhalten des Angeschuldigten sprengt den Rahmen einer auf Toleranz und Achtung der personalen Würde ausgerichteten offenen Gesellschaft und droht unter dem Deckmantel der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit das friedliche Zusammenleben zu gefährden. Dies hätte der Angeschuldigte auch erkennen können, so daß er sich allenfalls in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand."
Sie reiht nur Behauptungen bzw. Feststellungen aneinander, aber nicht eine einzige Begründung, nicht eine einziges Argument, WARUM der Freiraum überschritten ist, WARUM der Rahmen gesprengt worden ist…
Schwache Leistung…