SCHOGGO SCHWÄCHELT
Im Rechtsstreit Entenmann ./. Bartels liegt jetzt die Klageerwiderung (PDF) vor. Die Klägerseite wird kräftig nachlegen müssen. Wenn sie wenigstens noch in Würde verlieren möchte.
Im Rechtsstreit Entenmann ./. Bartels liegt jetzt die Klageerwiderung (PDF) vor. Die Klägerseite wird kräftig nachlegen müssen. Wenn sie wenigstens noch in Würde verlieren möchte.
Schön. Da kann das Gericht für das Urteil quasi abschreiben.
Noch was: Der Klägervertreter wird in einem Anwaltshaftungsprozess schlecht aussehen.
Es sei denn, er hat sich schriftlich bestätigen lassen, dass er über die vermutliche Erfolglosigkeit der Klage aufgeklärt hat und dass die Klage in der jetzigen Form auf dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers beruht.
Ich glaube auch nicht, dass die Umstellung auf einen zulässigen Antrag noch als sachdienliche Klageänderung durchgeht. Dafür ist der Patzer schon zu krass.
Hohn und Spott für die CDU :-)
Sehr ulkiger Antrag in der Klage, muss man schon sagen. Von der rechtlichen Bewertung mal ganz zu schweigen…
Schöne Klageerwiderung. Elfmeter ohne Torwart versenkt!
@2 Selbst wenn der Kollege sich eine Aufklärung über die mangelnde Erfolgsaussicht des Klageantrags hat schriftlich bestätigen lassen, muss er nun doch mit der Veröffentlichung seiner Klageschrift und der Kritik an dieser im Internet leben. Ich bin mir auch nicht sicher, ob da der Sinnspruch "any publicity is good publicity" noch gilt…
P.S.
Sehr freundliche Hinweise im Schreiben des Landgerichts Berlin.
Da hat der Kläger zudem auch noch Pech gehabt, dass er ausgerechnet bei der Pressekammer des LG Berlin gelandet ist, die solche Sachen ständig behandelt.
zu spät…
Viel interessanter (weil schon in sich widersprüchlich) finde ich, dass der Kläger ad 1) die Abgabe einer Willenserklärung begehrt (die sich – wenn austenoriert – nach ZPO § 894 mit Rechtskraft vollstreckt) und in 2) die Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel nach ZPO §§ 888/890 beantragt.
Manchmal muß man eben juristisch kreativ sein….. ;-)
Hat der Kollege Wolff-Marting gut erwidert. Ehre, wem Ehre gebührt.