3.1.2006

100 DATEIEN: EINSTELLUNG

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe macht unter dem Eindruck von Massenanzeigen Empfehlungen für die Behandlung von Straftätern im Bereich Filesharing. Heise online berichtet über ein Schreiben, das folgende Regelungen vorsieht:

- bis 100 Dateien: sofortige Einstellung;
- 100 bis 500 Dateien: Beschuldigtenvernehmung (dann wahrscheinlich Einstellung gegen Auflage);
- mehr als 500 Dateien: Ermittlungen, auch Durchsuchungen können verhältnismäßig sein.

In jedem Fall soll aber der Anschlussinhaber ermittelt werden, der zur angegebenen IP-Adresse gehört. So könnten die Rechteinhaber also nach wie vor über Akteneinsicht erfahren, wer die vermeintlichen Übeltäter sind und anschließend Schadensersatzansprüche geltend machen.

23 Kommentare zu “100 DATEIEN: EINSTELLUNG”

  1. Björn Harste meint: (3.1.2006 um 16:41) AntwortenReply to this comment

    Seltsame Regelung. Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit auch die Inhalte der getauschten Files beachten.

  2. Johannes meint: (3.1.2006 um 16:50) AntwortenReply to this comment

    Was ist, wenn man sich das 11-GB-Archiv mit den Top-100-Billboard-Charts von 1974 bis 2003 herunterlädt? Ist das dann eine Datei oder 3000? Und was macht man bei File-Sharing-Systemen, bei denen sich die Anzahl der geteilten Dateien nicht ermitteln läßt? Scheint mir eine äußerst kurzlebige Richtlinie zu werden.

  3. Axel Eble meint: (3.1.2006 um 17:31) AntwortenReply to this comment

    Björn hat natürlich recht. Ein File namens "Abba – Dancing Queen.mp3" muß schließlich kein MP3 sein, nur weil es so heißt.

  4. Matthias meint: (3.1.2006 um 17:32) AntwortenReply to this comment

    dann bei jedem 99 Stück nur noch *g*

  5. Tom Hagen meint: (3.1.2006 um 17:45) AntwortenReply to this comment

    Staatsanwälte brauchen eine Regelung, um mit diesem Massenphänomen in der täglichen Arbeit umgehen zu können. Ob die Regelung tatsächlich Sinn macht, ist für den Strafverfolger-Alltag dabei höchstens zweitrangig, solange sie nur praktikabel ist. Und das ist sie.
    Der Inhalt der Dateien und ob es sich dabei im Archive handelt, wird ignoriert werden. Die Dateien werden dabei nicht nur durch ihren Namen sondern durch einen sogenannten Hash identifiziert und das eindeutig.

    Eine ähnlich schlechte aber praktikable Regelung gibt ja es schon im BtmG-Bereich bei der de-facto-Legalisierung von geringen Mengen Cannabis. Ob die in den Bundesländern jeweils unterschiedlich gehandhabten Grenzwerte für die Definition von "geringer Menge" sinnvoll ist, wird nicht hinterfragt.

    Durch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft wird der Druck vom Gesetzgeber genommen, eine vernünftige Regelung zu setzen (imo eine weitgehende Bagatellregelung). Die Politik wird sich daher ein weiteres mal vor dem Thema drücken; und das obwohl mit einer großen Koalition, die Chancen sich dem Boulevard und den Lobbyisten in dieser Sache entgegenzustellen, so gut wie selten zuvor sind.

  6. n.n. meint: (3.1.2006 um 18:41) AntwortenReply to this comment

    @ 1:

    den einwand finde ich recht sinnig, 20 mal teure software bringt einen deutlich höheren "schaden" (wenn man in diesem bereich das wort schaden verwenden mag) als 1000 mp3 von abseitigen musikstücken, die eh nur den sammler interessieren ….

    ansonsten finde ich die anweisung auf jeden fall den anschlussinhaber zu ermitteln recht merkwürdig. die sta's scheinen sich immer mehr zum büttel wirtschaftlicher interessen der musikindustrie zu machen ….
    :-(

  7. Martin_mb meint: (3.1.2006 um 19:17) AntwortenReply to this comment

    @Tom Hagen

    "…Ob die Regelung tatsächlich Sinn macht, ist für den Strafverfolger-Alltag dabei höchstens zweitrangig, solange sie nur praktikabel ist."

    Ich habe zwar auf die Schnelle keinen besseren Vorschlag, trotzdem habe ich da etwas Bauchschmerzen. Das klingt mir verdächtig nach dem berühmt-berüchtigten Satz: "Das machen wir ganz praktisch!"

    Einer meiner Profs hat das immer übersetzt mit: "Wir haben zwar keine Ahnung warum und weshalb wir etwas machen, aber wir machen einfach mal was."

  8. Peter der Große meint: (3.1.2006 um 20:08) AntwortenReply to this comment

    @6:
    "ansonsten finde ich die anweisung auf jeden fall den anschlussinhaber zu ermitteln recht merkwürdig. die sta’s scheinen sich immer mehr zum büttel wirtschaftlicher interessen der musikindustrie zu machen…"

    Hallo? Wir leben in einem Rechtsstaat. Wenn die Rechte einer Person verletzt werden und diese Person bei der Staatsanwaltschaft anzeige erstattet, muss da jawohl auch ermittelt werden. Ob man diese Person nun toll findet oder nicht.

  9. CountZero meint: (3.1.2006 um 22:16) AntwortenReply to this comment

    letztendlich bedeutet diese "regelung" bzw. empfehlung nichts anderes als daß logistep und ihre auftraggeber genau das erreichen, was sie erreichen wollten – man platziere eine vermeintlich gecrackte version eines erbärmlichen scheissprodukts in den einschlägigen tauschbörsen, lege sich mit einem geeigneten sniffer auf die lauer (wobei ich dessen wirksamkeit in kenntnis der funktionsweise von emule nach wie vor seeeehr bezweifele), überflute eine staatsanwaltschaft per Denial-of-Service mit etlichen zigtausenden strafanzeigen gegen unbekannt, um die IP-adressen der "kundschaft" in echte anschriften auflösen zu lassen und schließe den "kaufvertrag" auf klassischem "zivil"rechtlichen (wo ist da noch was zivil, geschweige denn RECHT???) wege gegen gebühr von 50 EUR ab – und schon hat man mit einem scheissprodukt mal so eben 5 mio in die kasse gespült, und das quasi ohne eigenen personalaufwand – die gehälter der gefloodeten staatsanwaltschafts-mitarbeiter zahlt ja der dumme steuerzahler, der sich in deutschland inzwischen ja eh ALLES gefallen läßt, unter anderem auch seine eigene überwachung und gleichsetzung mit schwerstkriminellen.

    wer von euch hat bock, mit mir 5 mio halbe-halbe zu teilen? ich kann ruckzuck mal eben was zusammenschustern, was man dann als "software" nominell zum verkauf ausstellt, um hintenrum dann die fette kohle reinzuholen.

    überzeichnet? nein – deutschland! – DU BIST DEUTSCHLAND.

  10. Ralf meint: (3.1.2006 um 23:23) AntwortenReply to this comment

    @9

    Dann spiele ich mal den Advocatus Diaboli und frage: Und wer bitteschön lädt eine gecrackte Version überhaupt irgendeiner Software aus den Tauschbörsen runter?

  11. CountZero meint: (4.1.2006 um 00:10) AntwortenReply to this comment

    @10: gegenfrage: dir ist bewußt, daß es in den meisten tauschbörsen, so auch eMule, immer wieder zu sogenannten hash-kollisionen kommt, was dazu führt, daß sich leute tatsächlich auch mal VERSEHENTLICH einen TEIL einer raubkopie herunterladen, obwohl sie eigentlich etwas ganz anderes haben wollten? dir ist ebenfalls bewußt, daß man dateien beliebig umbenennen kann und somit ein inhalt suggeriert werden kann, der überhaupt nicht vorhanden ist (sowas nennt der volksmund einen fake)? fein – dann ist deine frage beantwortet.

    merke: nur, weil etwas für einen illegalen zweck verwendet werden KANN, ist es nicht per definition direkt in toto illegal – ansonsten gäbe es heutzutage nicht nur bei den bekloppten amis, sondern auch hierzulande keine schneidewerkzeuge, hämmer, sägen, PKWs und dergleichen mehr.

  12. Anonymous meint: (4.1.2006 um 09:08) AntwortenReply to this comment

    @11: Das mit den Hash-Kollisionen war mir in dem Moment tatsächlich nicht bewusst. Und dass Tauschbörsen nicht auch für legal verwendet werden können, habe ich nicht in Abrede gestellt.

    Frage an die Anwälte: Wie sehen wohl die Chancen aus, auf CountZeros Argumentation eine Verteidigung im Fall der Fälle aufzubauen?

  13. Jörg Sprung meint: (4.1.2006 um 09:52) AntwortenReply to this comment

    Problematisch am Tauschbörsenprinzip ist, das man als downloader automatisch während des Downloadvorgangs zum Anbieter von teilen der Software wird und sich genau dadurch strafbar der illegalen Verteilung macht. Wenn ich hingegen von irgendeinem FTP-Server etwas runter lade was potentiell illegal sein könnte wird es erst im fall der Software illegal wenn ich diese auch in irgendeiner Form nutze oder weitergebe ich kann mir ja auch 2.000 kopien einer Photoshop-CD machen ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden.

    Wie viele legale Downloads kann ich denn über Tauschbörsen besser abwickeln als über offizielle Downloadseiten? Wer seine Software und Musik legal erwirbt hat nichts zu befürchten.

  14. Ralf meint: (4.1.2006 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    @13: Wie Du schon andeutest wird man bei Tauschbörsen auch selbst zum Anbieter der heruntergeladenen Datei, allerdings nicht zwangsläufig – in vielen Clients kann man das abschalten, torpediert damit aber eben das Spiegelungsprinzip. Außerdem kann man wohl den Client auch so konfigurieren, dass man die Datei erstmal inspizieren kann, bevor der eigene Rechner sie nach außen hin wieder zur Verfügung stellt (eingehende Downloads in ein anderes Verzeichnis legen als die Uploads).

    Dadurch, dass die Dateien eben von mehreren Rechnern geholt werden können, verteilt sich der Traffic auf eben diese Rechner, anstatt auf einem Server zu lasten.

  15. Sanníe meint: (4.1.2006 um 11:13) AntwortenReply to this comment

    Jaja, nix zu befürchten.
    Ich habe mir alle Musik, die ich mal auf CD oder Schallplatte besessen habe, heruntergeladen. Wo könnte ich das besser als in Tauschbörsen? Ist das illegal?

    Wenn ich mir also vorstelle, deswegen könnte eine Hausdurchsuchung angemessen sein, frage ich mich schon, was eigentlich aus der Unschuldsvermutung geworden ist und wessen Rechte hier eigentlich verletzt werden.

  16. Jörg Sprung meint: (4.1.2006 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    @15: wenn die CD oder Schallplatte noch in deinem besitz ist ist es sicher nicht strafbar. Solltest du die Originale nicht mehr besitzen dann hingegen schon. Da ist allerdings wieder die Frage der erlaubten Privatkopie.

  17. Sanníe meint: (4.1.2006 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    Schon klar, darum ging es mir gar nicht.
    Denn tatsächlich habe ich ja offenbar eine Durchsuchung zu fürchten, weil nämlich erstmal von einer strafbaren Handlung ausgegangen wird und nicht von meiner Unschuld. Das ist doch der eigentliche Skandal, oder nicht?

  18. Jörg Sprung meint: (4.1.2006 um 13:44) AntwortenReply to this comment

    @17: wie gesagt, wenn du die Dateien NICHT zum Download anbietest sollte dir nichts passieren.

  19. Rene meint: (4.1.2006 um 21:09) AntwortenReply to this comment

    Was mich schon immer interessiert hat, was mir aber nicht ganz klar ist:
    Angenommen es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, z.B. durch Verletzung des Verbreitungsrechts.
    Wie genau ist ein Vermögensschaden herzuleiten? Richtet sich der Schaden nach der Weiterverbeitung? Tatsächlich hätten 99,9% der Nutzer (evtl. gar 100%) das Programm ja niemals käuflich erworben.
    Oder verlangt der Kläger gemäß §97 II UrhG ausschließlich "Schmerzensgeld"???

  20. Die Stimme der freien Welt meint: (7.1.2006 um 15:25) AntwortenReply to this comment

    @Jörg: Naja, was heißt, nicht zum Download anbieten. Bei Systemen wie z. B. BitTorrent macht man das automatisch.

  21. Niemand meint: (7.1.2006 um 16:16) AntwortenReply to this comment

    @5: Leider hast du Recht. Damit stehlen sich die STAs faktisch aus der Verantwortung und nehmen den Druck weg zu ungunsten einer klaren Gesetzeslage.
    Und die Abmahnindustrie wird sich freuen…

  22. -thh meint: (11.1.2006 um 11:46) AntwortenReply to this comment

    Ich halte die sofortige Verfahrenseinstellung bei einer bis zu dreistelligen Anzahl urheberrechtlich geschützter Werke für bedenklich, weil zu hoch. Andererseits wird die Regelung insofern erträglich, als sie nur für Ersttäter gilt; wobei sich da das Problem stellt, daß es mangels zentraler Bearbeitung nur schwer festzustellen sein wird, wer denn nun Ersttäter ist oder nicht. Im Gegensatz zu den BtM-Fällen, die regelmäßig einen räumlichen Schwerpunkt haben und daher regelmäßig bei derselben Staatsanwaltschaft bearbeitet werden, dürfte das bei UrhG-Fällen nicht gegeben sein.

    Kapitulation vor massenhaftem Rechtsbruch, sei es auch im Einzelfall eine Bagatelle, ist eines Rechtsstaates nicht würdig.

  23. Michael Weber meint: (5.3.2008 um 10:47) AntwortenReply to this comment

    hat sich hierzu eigentlich etwas ergeben?

    "In allen heise online vorliegenden Fällen ging es bei den Strafanzeigen bisher um das Angebot einer einzigen Datei. Diesen Beschuldigten dürften der neuen Regelung zufolge also in den meisten Fällen keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen"

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