ADAC: MÄRCHENSTUNDE
Die ADAC motorwelt informiert in der Januarausgabe 2006 Millionen Leser falsch. Im Artikel “Top, der Handel gilt” heißt es:
Aus Kaufverträgen im Internet, per Teleshopping oder Katalog kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bzw. nach Belehrung über sein Widerrufs- und Rückgaberecht aussteigen. Achtung: Das gilt grundsätzlich nicht für Waren, die im Internet z.B. bei ebay ersteigert werden. Da heißt es: Gekauft wie geklickt!
Der Bundesgerichtshof hat dummerweise – oder zum Glück – schon vor über einem Jahr entschieden, dass auch bei Online-Auktionen normale Kaufverträge zustande kommen. Es gelten demnach auch die gleichen Widerrufsrechte, und zwar ohne Einschränkung. Wer also bei einem Unternehmer kauft, kann sich die Sache auf jeden Fall zwei Wochen überlegen.
Gilt das auch für Versteigerungen? Beim Sofort-Kaufen würde ich es ja noch verstehen…
Auf jeden Fall? Oder nur bei Käufen von Privat?
@1: Ja. Auch bei "Versteigerungen" iSv eBay handelt es sich um Kaufverträge. Voraussetzung ist jedoch wieder das gewerbliche Handeln des Verkäufers.
Ich finde es lustig, dass man bei vielen Auktionen liest "Privatverkauf daher keine Garantie". Und die Verkäufer bilden sich dann ein sie kommen um die gesetzliche Mängelhaftung rum.
Der Käufer kann gemäß § 355 I 1 BGB seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen, wenn es sich bei dem über eBay geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312d I 1, § 312b I BGB handelt. Dazu ist es wiederum Voraussetzung, dass der Käufer Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 I BGB ist.
Es kommt also auf die Unternehmereigenschaft des Verkäufers an, nicht darauf, ob er gewerblich handelt.
Danke für den Hinweis. Ich habe jetzt den Begriff aus dem Gesetz eingefügt: Unternehmer. U.V.
@5:
"Es kommt also auf die Unternehmereigenschaft des Verkäufers an, nicht darauf, ob er gewerblich handelt."
Wie ist denn das zu verstehen?
Hach code, warst du mir mal wieder voraus. ;-)
Schöne Grüße nach Rom – falls du schon wieder dort bist.
Und wie ist das dann im eBay-Fall eigentlich, wenn ich kurz nach der Auktion (jedenfalls bevor Geld überwiesen und die Ware auf den Weg zu mir geschickt wurde) widerrufe? Muss ich dann irgendwelche Kosten tragen?
Fällt mir gerade in Bezug auf die tollen "Spaßbieter werden Kontakt mit meinen 32235 Anwälten kriegen"-Hinweisen ein.
Wenn es aber wirklich ein Privatmensch ist, der z.B. die zu klein gewordenen Schlittschuhe der Tochter verkauft – muss der auch haften?
Auch Privatmenschen haften nach dem Gesetz für Mängel der Kaufsache, auch wenn es zu klein gewordene Schlittschuhe der Tochter sind. Natürlich kann man die Haftung als Privatmensch aber ausschließen, siehe
http://weblawg.saschakremer.de/2005/11/08/warum-mussen-auch-privatpersonen-bei-verkaufen-uber-das-internet-haften/
und
http://weblawg.saschakremer.de/2005/10/26/ebay-gewahrleistungsschluss-durch-privatpersonen/
Ein weiteres Urteil zur Frage des Gewährleistungsausschlusses durch Private dokumentiert Juraaa!de:
http://www.juraaa.de/2005/12/21/gewahrleistungsausschluss-bei-ebay/
Nur ergänzend:
Der Beginn der Zwei-Wochen-Frist setzt eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Unternehmer (vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB) voraus. Die meisten Belehrungen auf eBay sind fehlerhaft – häufiger Fall: der Widerruf muss nach dem Gesetz in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, also etwa auch per Fax oder E-Mail. Viele Widerrufsbelehrungen sehen aber einen schriftlichen (§§ 126, 127 BGB) Widerruf vor.
Und wird erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt (häufig im Teleshopping der Fall) beträgt die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern sogar einen Monat (vgl. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Homeshopping-Sender gewähren nicht ohne Grund ein einmonatiges Widerrufs bzw. Rückgaberecht (vgl. § 356), das passiert nicht aus Kundenfreundlichkeit, sondern weil das Gesetz die Anbieter dazu zwingt.
Am schönsten finde ich dieses Gesülze bei den eBay-Verkäufern über ein angebliches "neues EU-Recht". Jeder zweite eBay-Verkäufer schreibt davon. Gemeint sein kann wohl nur die Schuldrechtsreform, aber bei der handelt es sich um deutsches Recht…
Guten Morgen, ADAC. Aufwachen!
Hier ist es schön zusammengefasst:
http://www.internetrecht-rostock.de/bgh-ebay.htm
Mal eine Frage: Welche Angaben bei einer Ebay-Versteigerung sind eigentlich ABG? Kann man das grundsätzlich beantworten oder kommt es auf den Einzelfall an? Immer oder nie?
Ich meine natürlich AGB…
AGB sind im Prinzip alles, was dafür bestimmt ist, mehrfach verwendet zu werden.
Wenn ein Verkäufer also unter jedes Angebot schreibt, "nach dem transnationalen Übereinkommen stimme ich dafür, das keine Garantiewährleistungen zu erbingen sind und mach das deshalb auch nicht", sind das AGB.
Oder wolltest Du etwas anderes wissen?
@15 Lutz:
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Entscheidend ist hierbei, daß nicht ein Vielzahl von Verträgen existieren muß. Die Klauseln müssen nur für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sein und nicht verhandelbar sein. (siehe auch §§305(?) ff. BGB)
Im einzelfall kann dies nat. strittig sein.
Zusätzlich gelten dann natürlich (für Ver- und Käufer) die eBay-AGB.
Okay, da ja das AGB-Recht (im Gegensatz zu den Vorschriften über den Gebrauchsgüterkauf) auch für Nicht-Unternehmer auf Verkäuferseite gilt, kann dann aber ein Gewährleistungsausschluss auch bei "Privatverkäufern" wieder an den §§ 305 ff. BGB scheitern, oder?
Zieht man die allgmeinen Grundsätze zur AGB-Rechtsprechung (Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, keine geltungserhaltende Reduktion) dürften doch Klauseln wie "keine Garantie" oder ähnliches sowieso ungültig sein…
@Lutz
Sehe ich grundsätzlich auch so. Aber manchmal verschließen die Richter dann Ihre Augen auch vor den tatsächlciehn Umständen nicht und angesichts dieses "Garantie"- und "EU-Recht"-Wahnsinns bei ebay wird dann auch mal argumentiert, dass nach der Parallelwertung in der Laienspähre (oder was auch immer man da ranholen mag) jeder Mensch bei ebay mittlerweile das Wort Garantie mit Gewährleistung gleichsetzt…
So ungefähr jedenfalls. ;-)
@6: Nicht jeder Unternehmer handelt gewerblich.
@Suitcase: Hehe, next time better luck. Frohes Neues ansonsten. Bin noch in DE, fliege aber demnächst wieder.
Sicherlich verfügen die "Gelben Engel" in ihrer Münchener Zentrale über einen Stab fähiger Rechtsanwälte. Aber ein solcher Fauxpas ist mehr als peinlich. Oder heißt es dort möglicherweise: Das Fernabsatzrecht gilt grundsätzlich nicht für Personen, die im Automobilclub z.B. dem ADAC Mitglied sind. Da heißt es: fehlgeleitet wie gelesen… Wer ein wenig Licht im Dunkel sucht, kann ja mal einen Blick in die Zeitschrift "Wettbewerb in Recht und Praxis" (WRP) werfen. Im Jahrgang 2004 ab Seite 391 und 509 findet man dort einen interessanten Aufsatz zur hier umrissenen Problematik bei online-Auktionen.
"Es kommt also auf die Unternehmereigenschaft des Verkäufers an, nicht darauf, ob er gewerblich handelt."
Das ist so wohl nur teilweise richtig, denn gem. § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt.
Ein Unternehmer, der einen Kugelschreiber für seine Frau zum Geburtstag bestellt, kann sich demnach auf sein Widerrufsrecht berufen. Bestellt er ihn jedoch, um seinen eigenen Stift, mit dem er täglich die Schriftsätze unterschreibt, zu ersetzen, so steht ihm kein Widerrufsrecht zu.
Da also die Unternehmereigenschaft an die Vertragsschließung in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geknüpft ist, kommt es letztendlich doch darauf an, ob er gewerblich handelt.